Lexipedia

AS 2014 691

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV–EDA)

Änderung vom 9. März 2014

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:

I Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 BPV)

Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig: a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32–38; b. die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.

Art. 6 Versetzung und Änderungen der Funktion, des Arbeitsbereichs oder des Arbeitsorts (Art. 2 BPV)

1 Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:

a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen; b. das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 32–38; c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buch- stabe b, für:

1. die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertre-

tungen,

2. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen,

3. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;

d. die DR für die übrigen Angestellten.

1 SR 172.220.111.343.3

2014-0086 691

Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2014

2 Über Änderungen der Funktion, des Arbeitsbereichs oder des Arbeitsorts von

Rotationspersonal entscheidet die DEZA.

Art. 9 Bst. b Aufgehoben

Art. 51 Abs. 3 und 6 3 Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzun- gen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.

6 Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort

Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen werden.

Art. 53 Abs. 1

1 Die DR kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie

unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieb- lichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen.

Art. 64 Abs. 2 2 Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DR ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.

Art. 68 Abs. 2 2 Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für die Ausübung einer Tätigkeit bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewer- bungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.

Art. 78 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen.

692

Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2014

Art. 100 Abs. 3

3 Die DR vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen. Der Dienstweg ist einzuhalten.

Art. 115 Abs. 4

4 Im Todesfall kann die DR ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld

und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.

Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Beste- hen der Lebenspartnerschaft bestätigen.

Art. 117 Abs. 5

5 Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als

90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR zu melden.

Art. 135 Einleitungssatz Die Angestellten können durch die Vorgesetzten verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:

Art. 138 Lohneinwechslungen Die DR kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohnein- wechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.

II Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

9. März 2014 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Didier Burkhalter

693

Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2014

694