AS 2015 1599
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen
Abgeschlossen am 21. April 2015 In Kraft getreten am 21. Mai 2015
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, und die Föderative Republik Brasilien, nachstehend «Brasilien» genannt, im Folgenden zusammen «die Vertragsparteien» genannt, im Hinblick auf die Weiterentwicklung ihrer freundschaftlichen Beziehungen im Bestreben, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren und ihren Staatsangehö- rigen, die Inhaberinnen und Inhaber gültiger Diplomatenpässe, offizieller Pässe oder Dienstpässe sind, das Reisen zu erleichtern; in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken; unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis der Vertragsparteien gegenüber Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die Inhaberinnen und Inhaber gültiger Diplomatenpässe, offizieller Pässe oder Dienstpässe sind; im Entschluss, die gegenwärtige Praxis weiterzuentwickeln; in Anerkennung, dass die gegenwärtige Praxis bis zum Inkrafttreten dieses Abkom- mens anwendbar bleibt; sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 1. Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Dip- lomatenpass, offiziellen Pass oder Dienstpass besitzen und die nicht in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt sind, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine selbstständige oder andere Erwerbs- tätigkeit aufnehmen.
SR 0.142.111.982.2
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 1599).
2014-1576 1599
Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von AS 2015 Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen. Abk. mit Brasilien
2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von maximal 90 Tagen) in diesem Raum; das Datum der Ausreise gilt als letzter Tag des Aufent- halts in diesem Raum.
Art. 2 Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit jeder der Vertragsparteien unberührt, die Aufenthaltsdauer gegenseitig im Einklang mit der jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung und den Verpflichtungen der Schweiz aus dem Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands über den in Artikel 1 erwähnten Zeitraum von
90 Tagen hinaus zu verlängern. Zu diesem Zweck ist ein schriftliches Gesuch der
diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Antragstellerin oder der Antragsteller besitzt, an die zustän- digen Behörden der anderen Vertragspartei zu richten.
Art. 3 1. Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Dip- lomatenpass, offiziellen Pass oder Dienstpass besitzen und als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der Entsendepartei oder als offizielle Vertreter der Entsendepartei bei einer internationalen Organisation im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei akkreditiert sind, benötigen für die Einrei- se in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, für die Durchreise, für den dortigen Aufenthalt während der Dauer ihrer Tätigkeit sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie die Akkreditierungsanforderungen der anderen Vertragspartei erfüllen. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden der Empfangspartei durch die Entsendepartei im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2. Familienangehörige der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen, die
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses der Entsendepartei sind, profitieren von denselben Leis- tungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und von der Empfangspartei als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
3. Die in diesem Abkommen genannten Pässe haben die Gültigkeitskriterien gemäss
der innerstaatlichen Gesetzgebung der Empfangspartei zu erfüllen.
2 SR 0.362.31
Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von AS 2015 Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen. Abk. mit Brasilien
Art. 4 Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien dürfen an allen Grenzübergangs- stellen, die für den internationalen Reiseverkehr offen sind, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, dieses durchreisen oder daraus ausreisen.
Art. 5 Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltende Gesetzgebung zu halten.
Art. 6 Dieses Abkommen schränkt das Recht der beiden Vertragsparteien, Staatsangehöri- gen der anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit die Einreise zu verweigern oder deren Aufenthalt zu verkürzen, nicht ein.
Art. 7
1. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien tauschen spätestens 30 Tage
nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer gültigen Diplomatenpässe, offiziellen Pässe oder Dienstpässe aus. 2. Werden neue Diplomatenpässe, offizielle Pässe oder Dienstpässe eingeführt oder die bisherigen Pässe geändert, so stellen die Parteien einander auf diplomatischem Weg spätestens 30 Tage vor deren Einführung Muster dieser neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Verwendbarkeit zur Verfügung.
Art. 8 Jegliche Änderungen dieses Abkommens, die zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart werden, sind auf diplomatischem Weg zu notifizieren. Diese treten 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertrags- parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
Art. 9 Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertrags- parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19634 über konsularische Bezie- hungen.
3 SR 0.191.01 4 SR 0.191.02
Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von AS 2015 Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen. Abk. mit Brasilien
Art. 10
1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum der Unterzeichnung in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäss
Absatz 4 dieses Artikels gekündigt werden.
3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ord-
nung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzungsent- scheidung wird der anderen Vertragspartei notifiziert und wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Vertragspar- tei, welche die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüg- lich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation. 4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Belp, am 21. April 2015, jeweils in doppelter Urschrift, in französi- scher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkom- mens wird die englische Version verwendet.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Föderative Republik Brasilien: Yves Rossier Sergio França Danese