AS 2015 2161
Abkommen vom 17. November 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 vom 26. Mai 2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV, V und VII des Abkommens
Abkommen vom 17. November 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
SR 0.916.443.961.41; AS 2012 2043
Originaltext Beschluss Nr. 1/2015 vom 26. Mai 2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV1, V und VII des Abkommens
Angenommen am 26. Mai 2015 In Kraft getreten am 1. Juli 2015
Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss – gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen» genannt), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Verwaltungs- ausschuss eingesetzt, der beauftragt ist, alle Fragen zu prüfen, die sich in Zusam- menhang mit dem genannten Abkommen und seiner Durchführung stellen. Gemäss Absatz 4 des genannten Artikels überprüft der Gemischte Verwaltungsausschuss die Anhänge des Abkommens regelmässig im Hinblick auf deren Aktualisierung und beschliesst Änderungen. (3) Seit der Unterzeichnung des Abkommens sind verschiedene Rechtsvorschriften geändert oder aktualisiert worden. (4) Es empfiehlt sich daher, den Wortlaut der Anhänge I, II, III, IV, V und VII des Abkommens anzupassen – beschliesst:
1 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache bezogen werden beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: www.blv.admin.ch.
2015-1623 2161
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Art. 1 Die Anhänge I, II, III, IV, V und VII des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden nach Massgabe der Anhänge dieses Beschlusses geändert.
Art. 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsit- zenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Für den gemeinsamen Verwaltungsausschuss: Die Delegationsleiter:
Paris, 26. Mai 2015 Paris, 26. Mai 2015
Für die Für Schweizerische Eidgenossenschaft: Neuseeland: Hans Wyss Tony Zohrab
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Anhang I
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Geltungsbereich2
1. Lebende Rinder und Schweine Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni
1964 zuletzt geändert durch den Beschluss
2009/976/EU der Kommission vom 15. Dezember
2. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni
1988 zuletzt geändert durch die Richtlinie
2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008
3. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom
25. September 1989 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008
4. Lebende Equiden Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom
30. November 2009
5. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni
1990 zuletzt geändert durch die Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission vom 1. März 2012
6. Geflügel und Bruteier Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. Novem-
ber 2009 zuletzt geändert durch den Durchführungs- beschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 7. Lebende Tiere und Erzeugnisse der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober Aquakultur 2006 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008
8. Lebende Zuchtschafe und -Ziegen Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar
1991 zuletzt geändert durch die Richtlinie
2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 9. Andere lebende Tiere, Sperma, Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 Eizellen und Embryonen von nicht zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss unter Punkt 1–8 fallenden Tierarten 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 10. Fleisch, Frischfleisch, Hackfleisch, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Fleischzubereitungen, Fleischerzeug- Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 nisse zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012
11. Frisches Geflügelfleisch Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012
2 Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz; SR 0.916.026.81) und dem
Abkommen Neuseeland–EG (für Neuseeland).
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Geltungsbereich
12. Fleisch von Zuchtwild, Wildfleisch Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012
13. Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012
14. Fischereierzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012
15. Lebende Muscheln Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012
16. Eiprodukte Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 17. Andere tierische Erzeugnisse, die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen nicht unter Punkt 10–17 fallen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012. Richtlinie 92/118/EWG des Rates zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission vom 10. März 2004
18. Tierische Nebenerzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2010/63/EU des Parlaments und des Rates vom 22. September 2010.
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Anhang II
Für Veterinärhygiene zuständige Behörden und Verbindungsstellen
Teil A – Neuseeland Das Ministry for Primary Industries ist für lebensmittelhygienische und veterinärhy- gienische Kontrollen zuständig. – Bei der Ausfuhr in die Schweiz ist das Ministry for Primary Industries für die Bescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten lebensmittelhygieni- schen und veterinärhygienischen Normen und Anforderungen zuständig. – Bei der Einfuhr nach Neuseeland ist das Ministry for Primary Industries für die Festsetzung von lebensmittelhygienischen (Lebensmittelsicherheit) und tiergesundheitlichen (veterinärhygienischen) Normen und Anforderungen zuständig.
Teil B – Schweiz Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist für lebensmittel- hygienische und veterinärhygienische Kontrollen zuständig. – Für Ausfuhrbescheinigungen über die Erfüllung der vereinbarten lebensmit- telhygienischen und veterinärhygienischen Normen und Anforderungen sind die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsi- cherheit und Veterinärwesen zuständig. – Bei Einfuhren ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen (Grenztierärztlicher Dienst) zuständig für die Durchsetzung der tier- gesundheitlichen, sanitären und verwandten Normen und Anforderungen an der Grenze.
Verbindungsstellen: Neuseeland – Counsellor (SPS services) Brussels, New Zealand Ministry of Foreign Affairs and Trade Schweiz – Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Leiter Inter- nationales
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Anhang III
Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind
Gesetzliche Grundlage3
Krankheit Schweiz Neuseeland
Maul- und Klauen- Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates seuche CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU). Bläschenkrankheit Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU) Vesikuläre Stomati- Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates tis CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU) Afrikanische Pfer- Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates depest CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU). Afrikanische Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates Schweinepest CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU).
3 Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neusee-
land–EG (für Neuseeland).
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Krankheit Schweiz Neuseeland
Blauzungenkrank- Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates heit CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU). Geflügelpest Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU). Newcastle-Krankheit Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU). Pest der kleinen Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates Wiederkäuer CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Nr. Entscheidung 2006/854/EG der 1/2013 des Gemischten Veteri- Kommission vom 26. Juli 2006 närausschusses (2013/479/EU). Rinderpest Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU). Klassische Schwei- Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates nepest CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU). Lungenseuche der Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates Rinder CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU).
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Krankheit Schweiz Neuseeland
Schafpocken Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 Rift Valley-Fieber 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die Lumpy-skin- durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Krankheit Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Veterinärausschusses (2013/479/EU). Infektiöse Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates Hämatopoetische CH–EG, ABl.L 114 vom vom 17. Dezember 1996 Nekrose (IHN)* 30.4.2002, zuletzt geändert zuletzt geändert durch die durch den Beschluss Entscheidung 2006/854/EG der Virale Nr. 1/2013 des Gemischten Kommission vom 26. Juli 2006 Hämorrhagische Veterinärausschusses Septikämie (VHS)* (2013/479/EU). Frühlingsvirämie der Tierseuchenverordnung vom Beschluss 97/132/EG des Rates Karpfen 27. Juni 1995 SR 916.401 vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Anhang V
Bescheinigung
Für Sendungen von lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Verkehr zwischen beiden Parteien werden, sofern in Anhang IV nicht anders vereinbart, amtliche Gesundheitszeugnisse ausgestellt, welche auch zusätzliche Garantien, falls vorhanden, gemäss Anhang IV aufführen. Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird Neuseeland gemäss Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Vete- rinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl.L 22 vom 25.1.2003, S. 38) zertifizieren.4 Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird die Schweiz für äquivalente Gebiete oder Teilgebiete folgende Musterbescheinigung verwenden: «Das hier beschriebene lebende Tier oder tierische Erzeugnis erfüllt die Rechtsvorschriften und Anforderungen der Schweiz, die den Rechtsvor- schriften und Anforderungen von Neuseeland gleichgestellt sind, wie in dem Abkommen zwischen Neuseeland und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tie- ren und tierischen Erzeugnissen festgelegt, insbesondere im Einklang mit (Schweizer Rechtsvorschrift … einfügen)». Für die in Anhang IV als nicht äquivalent anerkannten Produkte (oder solche abge- deckt durch die Entscheidung der Kommission 2003/56/EG vom 24. Januar 2003, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/855/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbeschei- nigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland) hat die Ausfuhrpartei die Zertifizierungsvorschriften und Bescheinigungen der Einfuhrpartei einzuhalten. Nachdem die Ausfuhrpartei einen Seuchenausbruch gemäss der Liste in Punkt 29 B von Anhang IV nach Artikel 12 bestätigte, werden die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV auf den Gesundheitsbescheinigungen aufgeführt. Die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV werden in Kraft bleiben, bis eine Entscheidung über die Regionalisierung von der exportierenden Partei getroffen wurde in Übereinstimmung mit Artikel 6 oder wie anderweitig vereinbart. Für Ausfuhren aus Neuseeland: Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in Englisch ausgestellt.
4 Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neusee-
land–EG (für Neuseeland).
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Für Ausfuhren aus der Schweiz: Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in einer der Schweizer Landessprachen sowie in Englisch ausgestellt. Jede zum Export bestimmte Sendung wird von einem veterinärtechnischen Ur- sprungszeugnis oder einem veterinärtechnischen Ursprungsdokument oder anderen Ursprungsdokumenten, falls im Abkommen vorgesehen, begleitet, welche die ver- einbarten hygienischen Informationen enthalten.
Elektronische Datenübermittlung: (a) Der Austausch von Informationen der veterinärtechnischen Ursprungszeug- nisse oder anderer Ursprungsdokumente kann schriftlich erfolgen und/oder mittels sicheren Methoden der elektronischen Datenübermittlung, die eine gleichwertige Garantie der Zeugnisse bieten, einschliesslich der Verwen- dung eines digitalen Signatur- und Nichtabstreitbarkeitsmechanismus. Falls die Ausfuhrpartei digitale amtliche Gesundheitszeugnisse und/oder Veteri- närdokumente wählt, muss die Einfuhrpartei eingewilligt haben, dass gleich- wertige Sicherheitsgarantien gewährleistet sind. Die Einwilligung der Ein- fuhrpartei zum ausschliesslichen Gebrauch von digitalen Zeugnissen kann einerseits in einen der Anhänge aufgenommen werden oder schriftlich in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbart werden. Die Parteien ergreifen alle notwendigen Massnahmen, um die Voll- ständigkeit des Zeugnisprozesses zu gewährleisten, um Betrug zu bekämp- fen und um falsche oder irreführende Zeugnisse zu verhindern. Elektronische Datenübermittlungssysteme, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten: – Neuseeland – E-cert; – EU – TRACES. (b) Das amtliche Gesundheitszeugnis wird wie folgt ausgestellt und der Grenz- kontrollstelle vorgelegt: (i) entweder als unterzeichnetes Ursprungszeugnis in Papierform; oder (ii) elektronisch mittels elektronischer Datenübermittlung mit E-cert und TRACES gemäss dem unter Punkt (a) oben beschriebenen Verfahren.
Kontrollen: Die Kontrollbehörde hat sicherzustellen, dass die offiziellen Bescheinigungsbefug- ten die gemäss diesem Abkommen vorgeschriebenen tierseuchenrechtlichen Bedin- gungen der Einfuhrpartei kennen und verpflichtet sind, gegebenenfalls gemäss diesen Anforderungen zu zertifizieren.
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
Anhang VII
Grenzkontrollen
A. Grenzkontrollen von Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen Art der Grenzkontrolle5 Frequenz (%)
1. Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen
Beide Parteien werden Dokumentenprüfungen durchführen. 100 Nämlichkeitskontrollen bedeuten eine bestätigende Kontrolle im Ermessen6 der sanitarischen Behörden um sicherzustellen, dass die sanitarischen Zeugnisse/Dokumente oder andere von der sanitarischen Gesetzgebung vorgesehenen Dokumente mit den Produkten in der Sendung7 übereinstim- men. Bei versiegelten Containern können diese Nämlichkeitskontrollen auch nur darin bestehen zu prüfen, ob die Siegel unversehrt sind und dass die Identifikationsdokumente des Containers und die Siegelnummer mit den mitgeführten sanitarischen Dokumenten und Zeugnissen übereinstimmen.
2. Physische Kontrollen (inkl. zufällig oder geplant)
Lebende Tiere ausser Bienen und Hummeln 100 Bienenköniginnen und kleine Völker von Hummeln 100 Pakete von Bienen und Hummeln 508 Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind 1 Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind 1 Nicht zum Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein Maximal 10 %
5 Die Gesundheitsbehörde kann diese Tätigkeiten, einschliesslich der physischen Inspekti- onen, gemäss den Rechtserlassen des Importlandes an eine zuständige Person oder Agen- tur übertragen.
6 Gemäss der Gesetzgebung des Importlandes.
7 Für den Zweck dieses Anhangs bedeutet «Sendung» die Produktmenge des gleichen
Typs, welche durch das gleiche Veterinärzeugnis oder Veterinärdokument oder anderen im Veterinärrecht vorgesehenen Dokumenten abgedeckt ist und mit demselben Trans- portmittel und aus dem gleichen Drittland oder Gebiet eines solchen Landes stammt. «Selbes Transportmittel» bedeutet die Beförderung (beispielsweise Schiff, Flugzeug).
8 Enthalten Sendungen von Bienen weniger als 130 Pakete, werden 50 % der Sendung
einer Kontrolle unterzogen. Enthalten Sendungen mehr als 130 Pakete, werden 65 zufällig ausgewählte Pakete der Sendung einer Kontrolle unterzogen.
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
B. Inspektionsgebühren Die Gebühren gemäss B I und II dieses Anhangs werden auf Importe angewandt. Falls nicht anderweitig vereinbart, werden Gebühren so festgelegt, dass sie nur die tatsächlichen Kosten des Kontrollaufwandes decken und dabei nicht höher sind, als Gebühren für gleichwertige Sendungen aus anderen Drittländern.
B. I Für die Schweiz
1 Lebende Tiere und Keimmaterial:
Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.L 165 vom 30.4.2004, S. 1) erhoben.9
2 Tierische Erzeugnisse:
Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit einem Nachlass von 22,5 % erhoben10. Für die Durchfuhr von Waren durch die Schweiz in ein Land ausserhalb der Europäischen Union werden jedoch Inspekti- onsgebühren gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ohne Nachlass erhoben.
B. II Für Neuseeland
1 Inspektionsgebühr für lebende Tiere und Keimmaterial:
Inspektionskosten werden erhoben gemäss den neuseeländischen – Biosecurity (Costs) Regulations.
2 Tierische Erzeugnisse:
2.1 Gebühren für Dokumentenkontrolle und Identitätskontrolle:
Einzelsendung – Maximal 149.60(+MwSt) NZD pro Sendung Sendungen mit mehreren Containern – Maximal 149.60(+MwSt) NZD für den ersten Container und maximal 75(+MwSt) NZD/Container für die zusätzlichen Container Sendungen mit Massenstückgütern – Maximal 149.60 (+MwSt) NZD/Stunde
9 Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neusee-
land–EG (für Neuseeland). 10 Berechnet unter der Annahme, dass die Frequenz der physischen Kontrollen für Einfuh- ren Neuseelands nur 10 % der für andere Drittländer geltenden normalen Frequenz physi- scher Kontrollen beträgt und angenommen, dass die Kosten für die physischen Kontrollen
25 % der Gesamtkosten ausmachen.
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015
2.2 Gebühren für Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle und
physische Kontrolle: Einzelsendung – Gebühren werden erhoben gemäss den neuseeländischen: New Zealand Inspection (Animal Health) – Biosecurity (Costs) Regulations. New Zealand Inspection (Public Health) – Fees and Charges Regulation.
3 Angleichung der neuseeländischen Gebühren an die Teuerung
Neuseeländische Importgebühren können jährlich gemäss folgender Formel ange- passt werden: Neue Maximalgebühr = Inspektionsgebühr gemäss Annex VII x (1 + durchschnittli- che Teuerungsrate/100*)(laufendes Jahr – 2009) * Berechnet auf laufender Basis für Neuseeland und veröffentlicht durch die Reserve Bank of New Zealand
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren AS 2015