AS 2015 2229
Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU
Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
vom 12. Juni 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren
Art. 1 Gesuch um Anerkennung 1 Das Gesuch nach Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes ist an das Eidgenössische Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu richten.
2 Es enthält:
a. Statuten und Reglemente der gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisation (Organisation); b. die Jahresrechnungen der vergangenen drei Jahre; c. den Geschäftsplan, das Budget des laufenden Jahres und die Finanzpläne für die folgenden drei Jahre.
3 Gesuche von neu gegründeten Organisationen enthalten nur die Angaben nach
Absatz 2 Buchstabe a und c. 4 Der Geschäftsplan beschreibt insbesondere die finanziellen und personellen Res- sourcen.
5 Betreibt die Gesuchstellerin andere Geschäfte als die Gewährung von Bürgschaf-
ten, so weist sie nach, dass diese die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträch- tigen.
Art. 2 Entscheid des WBF Das WBF anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.
SR 951.251 1 SR 951.25
2015-1006 2229
Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. V AS 2015
2. Abschnitt: Regeln der Förderung und der Verbürgung
Art. 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck 1 Der Bund fördert Organisationen, die mittels Solidarbürgschaft nach Artikel 496 des Obligationenrechts2 (OR) Bankkredite zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben verbürgen, die nicht im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Land- wirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 tätig sind.
2 Die Bürgschaften dienen ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten.
3 Die Gewährung von Bürgschaften zugunsten von Leasinggeschäften oder anderen
Finanzierungsformen ist ausgeschlossen.
Art. 4 Sorgfaltspflicht
1 Die Organisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.
2 Insbesondere gewähren sie eine Bürgschaft nur, wenn:
a. die gesuchstellende juristische oder natürliche Person:
1. kreditwürdig ist,
2. für das gleiche Vorhaben nicht bereits eine Bürgschaft gemäss dem
Bundesgesetz vom 25. Juni 19764 über die Gewährung von Bürgschaf- ten und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum, ein Darlehen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 20035 über die För- derung der Beherbergungswirtschaft oder andere Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes in Anspruch nimmt,
3. bestätigt, dass mit der beantragten Bürgschaft, einschliesslich allfälliger
bestehender Bürgschaften und Bürgschaften anderer anerkannter Orga- nisationen, der insgesamt zu verbürgende Betrag von 500 000 Franken nicht überstiegen wird; b. die Marktleistungen, die Ertragskraft und die Perspektiven des nutzniessen- den Betriebs finanziell nachhaltig sind.
3 Sie dürfen die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme
weiterer Leistungen der Organisation abhängig machen.
4 Leistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), der Switzer-
land Global Enterprise (S-GE) und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) führen nicht zu einer Doppelsubventionierung nach Absatz 2 Buchstabe a Zif- fer 2.
2 SR 220 3 SR 910.1 4 SR 901.2 5 SR 935.12
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Art. 5 Erforderliche Eigenmittel Die Organisationen dürfen Bürgschaftsverpflichtungen nur eingehen, soweit das von ihnen getragene Verlustrisiko den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht über- schreitet.
Art. 6 Amortisation
1 Die verbürgten Kredite sind so rasch als möglich, längstens aber innerhalb von
10 Jahren zu amortisieren.
2 Bei Schwierigkeiten, den verbürgten Kredit zu amortisieren, kann die Frist auf
höchstens 15 Jahre erstreckt werden.
Art. 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung
1 Wer eine Bürgschaft in Anspruch nimmt, stellt der kreditgebenden Bank so weit
als möglich Sicherheiten bereit.
2 Die Organisation kann von der bürgschaftsnehmenden Person zusätzliche Sicher-
stellungen gemäss Artikel 506 OR6 verlangen.
3 Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer werden in angemessener Weise
an den Kosten der Bürgschaftsgewährung und -überwachung sowie am Risiko beteiligt.
Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern Die Organisationen überprüfen während der Dauer der Bürgschaft die Zahlungs- fähigkeit von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und treffen die zur Vermeidung von Verlusten notwendigen Massnahmen.
Art. 9 Wiedereingänge 1 Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Organisation alle Vorkeh- rungen zu treffen, die nötig sind, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.
2 Die Wiedereingänge gehen an den Bund und an die Organisation im Verhältnis
ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten. Kosten, die bei der Wiedereinbrin- gung des Forderungsbetrags entstehen und belegbar sind, mit Ausnahme der eigenen Kosten der Organisation, können in Abzug gebracht werden.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 10 Vertrag 1 Das WBF schliesst mit einer anerkannten Organisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.
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2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind; b. messbare Ziele für die Entwicklung von Bürgschaftsvolumen, Neubürg- schaften und Verlustquote; c. die Methode und die Ansätze zur Berechnung der Verwaltungskostenbei- träge; d. die Auszahlungsmodalitäten und die Richtlinien betreffend die periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; e. die für die Abrechnung erforderliche Verlustdokumentation; f. das Vorgehen im Streitfall; g. die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürgschaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.
3 Ein Vertrag wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags
1 Massgebend für die Festsetzung des Verlustbeitrags sind:
a. der im Bürgschaftsvertrag angegebene verbürgte Kredit abzüglich der ge- leisteten Amortisationen; b. allfällige Zinsen, Bankgebühren und weitere nachweisbare Kosten gemäss Artikel 499 OR7.
2 Der Bürgschaftsverlust gemäss Absatz 1 darf den Höchstbetrag des Bürgschafts-
vertrages und den maximalen Betrag gemäss Artikel 6 des Gesetzes nicht über- schreiten.
Art. 12 Verwaltungskosten
1 Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Organisationen, soweit
diese nicht durch die Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer, die Kantone oder weitere Einnahmequellen gedeckt sind. Die Verwaltungskosten umfassen die Gesuchsprüfungs- und Überwachungskosten sowie die Risikoprämie. 2 Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sind die Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 13 Abrechnung 1 Die Organisationen unterbreiten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Abrechnung sowie die Unterlagen, die dieses zur Festlegung des Verlust- und des Verwaltungskostenbeitrags benötigt.
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2 Das SECO setzt die Höhe des endgültigen Verlust- und Verwaltungskostenbeitrags
fest.
Art. 14 Auszahlung
1 Die Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite
ausbezahlt. 2 Vor der Festsetzung des endgültigen Betrags dürfen auf der Basis einer glaubhaf- ten Schätzung des Bürgschaftsvolumens, der Neubürgschaften und der Verlustquote höchstens 80 Prozent des erwarteten Verwaltungskostenbeitrags als Vorschuss ausbezahlt werden.
3 Die Finanzhilfen können treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dach-
organisation des Bürgschaftswesens ausgerichtet werden. Die Dachorganisation selbst ist nicht beitragsberechtigt und nur für die im Auftrag der beitragsberechtigten Organisationen geleisteten treuhänderischen Aktivitäten dem Gesetz unterstellt.
4 Der Bund erbringt seine Leistungen an die Organisationen nur, wenn diese ihre
gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen.
Art. 15 Nachrangige Darlehen
1 Zur Förderung ihrer Tätigkeiten kann das WBF anerkannten Organisationen auf
Gesuch hin nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen, wenn der Bund ein beson- deres Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat, insbesondere wenn die Bürg- schaftsverpflichtungen den fünffachen Betrag der eigenen Mittel in absehbarer Zeit erreichen wird und die Nachfrage nach Bürgschaften nicht mehr gedeckt werden kann.
2 Nachrangige Darlehen werden nur gewährt, wenn die Organisation nachweist, dass
die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten ausge- schöpft wurden.
3 Die Rückerstattungsmodalitäten werden im Vertrag festgelegt.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 16 Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet das WBF.
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5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht
Art. 17 Kontrolle
1 Die Organisationen sind verpflichtet, dem SECO:
a. Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitzuteilen; b. jedes Jahr den geprüften Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzulegen; c. periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten. 2 Sie müssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen lassen, welche die Anforderungen nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20078 erfüllt.
Art. 18 Aufsicht
1 Das SECO überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben
durch die Organisationen.
2 Es kann von den Organisationen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlan-
gen, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 28. Februar 20079 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1 Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, wer-
den weiterhin auf der Basis der Verordnung vom 15. Oktober 199810 betreffend die Übernahme von Verlusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko oder der Verord- nung vom 28. Februar 200711 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürg- schaftsorganisationen behandelt.
2 Entscheide über die Anerkennungen, die gestützt auf die Verordnung vom
28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisa- tionen verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
8 SR 221.302.3 9 AS 2007 699 3363 10 AS 1998 2644 11 AS 2007 699 3363
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Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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