AS 2015 2333
Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)
Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)
vom 24. Juni 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung1, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Bundesbehörden, die ein privates Sicherheitsunterneh- men (Unternehmen) zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz oder im Ausland einsetzen (einsetzende Behörden).
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. September 20132 über die im
Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen bleiben vorbehalten, wenn die einsetzende Behörde ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in einem komplexen Umfeld nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Juni 20153 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen beizieht.
Art. 2 Gesetzliche Grundlage Die einsetzende Behörde darf die Wahrnehmung einer Schutzaufgabe nur dann einem Unternehmen übertragen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Art. 3 Konsultation
1 Die einsetzende Behörde, die ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzauf-
gaben in der Schweiz einsetzt, konsultiert die Sicherheitsbeauftragte oder den Si- cherheitsbeauftragten ihres Departements.
2 Die einsetzende Behörde, die ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutz-
aufgaben im Ausland einsetzt, konsultiert das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Eidgenössische Departement für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
SR 124
2015-0956 2333
V über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen AS 2015
2. Abschnitt: Anforderungen
Art. 4 Anforderungen an das Unternehmen
1 Bevor die einsetzende Behörde ein Unternehmen einsetzt, vergewissert sie sich,
dass dieses folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Es bietet die notwendigen Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle seines Personals. b. Sein guter Ruf und sein einwandfreies Geschäftsgebaren sind nachgewiesen insbesondere durch:
1. die Anwendung eines Verhaltenskodex;
2. seine Felderfahrung;
3. Referenzen; oder
4. seine Mitgliedschaft in einem Berufsverband.
c. Es ist zahlungsfähig. d. Es verfügt über ein angemessenes internes Kontrollsystem, das sicherstellt, dass sein Personal die Verhaltensstandards einhält und dass bei einem Fehl- verhalten Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. e. Das anwendbare Recht gestattet ihm die Ausübung einer Tätigkeit im priva- ten Sicherheitsbereich. f. Es hat eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Risiko entsprechenden Deckungssumme abgeschlossen.
2 Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen zur Wahrneh-
mung einer Schutzaufgabe im Ausland einsetzen, das keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wenn: a. ein Versicherungsabschluss für das Unternehmen mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre; und b. das Risiko einer Haftung sowie die Höhe allfälliger Schadenersatzleistungen des Bundes als gering einzustufen sind.
3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Überwachung oder Bewachung mili-
tärischer Anlagen durch Personen wahrgenommen wird, die nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19904 vertraglich damit betraut sind.
Art. 5 Ausbildung des Personals
1 Die einsetzende Behörde vergewissert sich, dass das Personal eine angemessene
Ausbildung erhalten hat, die der Schutzaufgabe, die es zu erfüllen hat, entspricht und insbesondere folgende Aspekte einschliesst:
4 SR 510.518.1
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a. Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht; b. Einsatz von körperlicher Gewalt und von Waffen für das Handeln in Not- wehr oder in Notstandssituationen; c. Umgang mit Widerstand leistenden oder gewaltbereiten Personen; d. Leistung erster Hilfe; e. Beurteilung gesundheitlicher Risiken einer Gewaltanwendung; f. Korruptionsbekämpfung. 2 Wenn die Schutzaufgabe im Ausland erfüllt wird, vergewissert sich die einsetzen- de Behörde überdies, dass das Personal eine dem anwendbaren Völker- und Landes- recht entsprechende, angemessene Ausbildung erhalten hat.
3 Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen zur Wahrneh-
mung einer Schutzaufgabe im Ausland einsetzen, das den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vollständig genügt, sofern am Ort der Leistungserbringung kein anderes Unternehmen diese Anforderungen erfüllt und die Schutzaufgabe nicht anders erfüllt werden kann.
4 Ein Vertrag nach Absatz 3 kann höchstens für sechs Monate abgeschlossen wer-
den. Die einsetzende Behörde trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 möglichst rasch erfüllt. Sie hält diese Massnahmen im Vertrag fest.
Art. 6 Identifizierbarkeit Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist.
Art. 7 Ausrüstung des Personals in der Schweiz
1 Die einsetzende Behörde legt vertraglich fest, ob das Personal im Hinblick auf
Notwehr- oder Notstandssituationen bewaffnet sein muss. 2 Sie stellt sicher, dass das Personal über die erforderlichen Bewilligungen verfügt.
3 Die einschlägigen Bestimmungen zur Notwehr und zum Notstand bleiben vorbe-
halten.
Art. 8 Ausrüstung des Personals im Ausland
1 Das Personal tritt grundsätzlich unbewaffnet auf.
2 Erfordert es die Lage im Ausland ausnahmsweise, dass das Personal Waffen trägt, um in Notwehr- oder Notstandssituationen handeln zu können, so hält die einsetzen- de Behörde dies vertraglich fest. 3 Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal über die nach dem ein- schlägigen Recht erforderlichen Bewilligungen verfügt.
4 Die Waffengesetzgebung, die am Ort gilt, an dem die Schutzaufgabe erbracht
werden soll, bleibt vorbehalten.
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Art. 9 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz
1 Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahr-
nehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Sie stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.
3 Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich
nach den Bestimmungen des ZAG.
Art. 10 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen im Ausland 1 Kann die Schutzaufgabe nur erfüllt werden, indem polizeilicher Zwang oder poli- zeiliche Massnahmen im Sinne des ZAG6 angewendet werden, so kann der Bundes- rat dies auch ausserhalb von Notwehr- oder Notstandssituationen gestatten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Der Bundesrat stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhal- ten hat.
3 Das am Einsatzort geltende Recht bleibt vorbehalten.
Art. 11 Inhalt des Vertrags
1 Der Vertrag mit dem Unternehmen verpflichtet dieses insbesondere zur:
a. Erteilung von Auskünften über den Stand der Vertragserfüllung auf Ersu- chen der einsetzenden Behörde; b. Offenlegung der Identität des eingesetzten Personals gegenüber der einset- zenden Behörde; c. Erstellung eines Tätigkeitsberichts zuhanden der einsetzenden Behörde; d. sofortigen Auswechslung von Personal, das nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigt; e. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde bei Umständen, welche die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen könnten; f. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde von Vorfällen, bei denen das Personal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen angewen- det oder in einer Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt hat; g. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde, dass die Anforderungen an das Unternehmen oder an die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind; h. vorgängigen Einholung der schriftlichen Zustimmung der einsetzenden Be- hörde bei vertraglicher Weitervergabe von Schutzaufgaben.
5 SR 364 6 SR 364
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2 Er enthält zudem:
a. die Angaben nach den Artikeln 7–10 dieser Verordnung; b. eine Konventionalstrafe für den Fall seiner Nichterfüllung.
Art. 12 Mustervertrag 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt einen Mustervertrag für die in der Schweiz zur Ausführung gelangenden Verträge. Der Mustervertrag ist online zugänglich.
2 Das EDA erstellt einen Mustervertrag nach Artikel 15 der Verordnung vom
24. Juni 20157 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen für die im Ausland zur Ausführung gelangenden Verträge.
Art. 13 Mitteilung
1 Die einsetzende Behörde übermittelt der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres
Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert sie oder ihn über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.
2 Sie übermittelt dem EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Depar-
tements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und infor- miert diese über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 31. Oktober 20078 über den Einsatz privater Sicherheits-
firmen wird aufgehoben.
2 DieZwangsanwendungsverordnung vom 12. November 20089 wird wie folgt
geändert:
Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 Anforderungen an die Ausbildung des Personals privater Sicherheitsunternehmen
1 Werden bei der Ausführung von Polizeiaufgaben im Rahmen der entsprechenden
Spezialgesetzgebung private Sicherheitsunternehmen beigezogen, so muss die Aus-
7 SR 935.411 8 AS 2007 5225 9 SR 364.3
V über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen AS 2015
bildung der eingesetzten Personen den Vorschriften der Verordnung vom 24. Juni
201510 über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen entsprechen.
Art. 15 Übergangsbestimmung Die einsetzende Behörde passt laufende Verträge, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, bis zum 1. September 2018 an.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
24. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 SR 124