AS 2015 2947
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
vom 20. März 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 20141, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 66a Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwider- ruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 26a Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie einen nach kantonalem Recht bestimmten Betrag nicht übersteigen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2014-0212 2947
Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken. BG AS 2015
Art. 72t Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. März 2015
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderung vom 20. März 2015 Artikel 26a an.
2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 26a direkt Anwendung, wenn ihm das
kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gilt der Betrag nach Artikel 66a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 2015 Nationalrat, 20. März 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2015 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.6
3 Artikel 66a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird auf den
1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.
12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 642.11
5 BBl 2015 2751
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 11. August 2015 im vereinfachten
Verfahren gefällt.