AS 2015 3083
Messmittelverordnung
Messmittelverordnung (MessMV)
Änderung vom 26. August 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Konformitätskennzeichen
1 Die Messmittel, die in der Schweiz im Rahmen einer Vereinbarung über die ge-
genseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden, müssen die nach der betreffenden Vereinbarung anerkannten internationalen Kon- formitätskennzeichen tragen. Die Konformitätskennzeichen sind in Anhang 4 auf- geführt. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sieht Konformitätskennzeichen vor für Messmittel, die nicht im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden.
Anhang 1 Ziff. 10.6
10.6 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Ausnahmen von
der Ausstattung mit einer Sichtanzeige nach Ziffer 10.5 vorsehen, wenn: a. die Funktion der Sichtanzeige auf andere Weise sichergestellt ist, namentlich wenn die Messergebnisse für die Konsumentinnen und Konsumenten in gleichwertiger Weise zugänglich sind; und b. nicht internationales Recht entgegensteht.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
26. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 941.210
2014-2066 3083
Messmittelverordnung AS 2015
3084