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AS 2015 3155

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 11. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 2–4

2 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 2,5‒3 Prozent

erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

3 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1‒2 Prozent

erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

4 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens

0,5 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist

Art. 49b Abs. 1

1 Die Leistungs- und die Spontanprämien dürfen zusammen pro Kalenderjahr

10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht überschrei- ten.

Art. 73 Abs. 1 und 2 Bst. a 1 Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.

2 Die Treueprämie besteht aus:

a. Aufgehoben

1 SR 172.220.111.3

2015-2268 3155

Bundespersonalverordnung AS 2015

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Artikel 39 Absätze 2–4 treten am 1. Oktober 2015 in Kraft.

11. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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