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Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)

Änderung vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20131, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. März 20092 über die Zulassung als Strassentransport- unternehmen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. b und d In diesem Gesetz gilt als: b. Strassentransportunternehmen im Güterverkehr: jedes Unternehmen, das gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführt, deren Gesamtgewicht nach Fahr- zeugausweis 3,5 Tonnen übersteigt; d. Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine natürliche Person, die die Ver- kehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauer- haft leitet.

Art. 3 Abs. 4

4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berück-

sichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrs- abkommen).

Art. 3a Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr

1 Der Bundesrat kann ausserhalb des Anwendungsbereichs des Landverkehrsab-

kommens4 mit Drittstaaten Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden ge- werbsmässigen Personen- und Güterverkehr, mit Ausnahme der Kabotage innerhalb der Schweiz, abschliessen.

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Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG AS 2015

2 Er kann in den Vereinbarungen festlegen, von welchen Voraussetzungen nach

diesem Gesetz die ausländischen Strassentransportunternehmen abweichen können.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will,

muss: a. zuverlässig sein (Art. 5); b. finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und c. fachlich geeignet sein (Art. 7).

2 Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1

Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die: a. in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und b. den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. 3 Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraus- setzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein.

4 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrs-

leiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Verein- barung festzuhalten. 5 Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken.

Art. 5 Abs. 3

3 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben.

Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.

Art. 7 Abs. 1 und 5

1 Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Verkehrsleiter oder die Verkehrs-

leiterin eine Prüfung über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ablegen; wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

5 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1bis 1bis Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschrifts- mässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist

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um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrs- leiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.

Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen

1 Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr

und im Güterverkehr.

2 Das Register enthält:

a. Name und Sitz des Unternehmens; b. Art der Zulassungsbewilligung; c. Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin; d. Zahl der Fahrzeuge.

3 Das Register ist öffentlich zugänglich.

Art. 9a Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsleiterinnen

1 Das BAV führt ein Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrs-

leitern und Verkehrsleiterinnen.

2 Es bearbeitet darin folgende Daten:

a. Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind; b. Verurteilungen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1; c. administrative Massnahmen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1; d. Gründe für Zweifel an der Zuverlässigkeit nach Artikel 5 Absatz 2; e. Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass die Per- son die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt; f. Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung des betroffenen Strassen- transportunternehmens.

3 Das BAV gibt die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a, e und f auf Anfrage den für

die Zulassung als Strassentransportunternehmen zuständigen Behörden der EU-Mit- gliedstaaten sowie von Drittstaaten nach Massgabe der anwendbaren Abkommen bekannt. Es kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.

4 Es vernichtet die Daten nach zehn Jahren.

5 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren; b. die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Per- son; c. die Anforderungen an die Datensicherheit; d. die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten.

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6 Er kann völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3

abschliessen.

Art. 11 Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungs- bewilligung ausführt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.

4 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für straf-

bar erklären.

Gliederungstitel vor Art. 12a

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014

1 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 bestehende Zulassungs-

bewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung gelten als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin natürliche Personen, die: a. als Strassentransportunternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 4 Ab- satz 15 bisherigen Rechts erfüllen; b. als leitende Person in einem Strassentransportunternehmen die Voraus- setzungen nach Artikel 4 Absatz 26 bisherigen Rechts erfüllen.

3 Strassentransportunternehmen, deren Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin die

Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen dem BAV innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Person melden, welche die Voraussetzungen erfüllt.

4 Für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5

und 6 Tonnen ist während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Zulassung erforderlich.

Art. 13 Sachüberschrift Vollzug

5 AS 2009 5651 6 AS 2009 5651

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II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 BBl 2014 7337

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