AS 2015 3705
Verordnung über die Statistik des Aussenhandels
Verordnung über die Statistik des Aussenhandels
Änderung vom 2. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. Oktober 20111 über die Statistik des Aussenhandels wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1 Die Statistik des Aussenhandels gibt insbesondere Auskunft über:
c. die Ein- und Ausfuhr von Waren, nach Unternehmensmerkmalen;
Art. 6 Empfänger, Importeur, Exporteur
1 Die Einfuhrzollanmeldung hat den Namen des Empfängers, die Unternehmens-
Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl und, sofern es sich beim Empfänger und beim Importeur um zwei verschiedene Personen handelt, den Namen, die Unternehmens-Identifikationsnummer und die Adresse des Importeurs zu enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person mit Wohn- sitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt.
2 Die Ausfuhrzollanmeldung hat den Namen des Exporteurs, die Unternehmens-
Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl zu enthalten. Expor- teur ist, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rech- nung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 632.14
2015-1782 3705
Statistik des Aussenhandels. V AS 2015
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