Lexipedia

AS 2015 3705

Verordnung über die Statistik des Aussenhandels

Verordnung über die Statistik des Aussenhandels

Änderung vom 2. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. Oktober 20111 über die Statistik des Aussenhandels wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

1 Die Statistik des Aussenhandels gibt insbesondere Auskunft über:

c. die Ein- und Ausfuhr von Waren, nach Unternehmensmerkmalen;

Art. 6 Empfänger, Importeur, Exporteur

1 Die Einfuhrzollanmeldung hat den Namen des Empfängers, die Unternehmens-

Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl und, sofern es sich beim Empfänger und beim Importeur um zwei verschiedene Personen handelt, den Namen, die Unternehmens-Identifikationsnummer und die Adresse des Importeurs zu enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person mit Wohn- sitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt.

2 Die Ausfuhrzollanmeldung hat den Namen des Exporteurs, die Unternehmens-

Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl zu enthalten. Expor- teur ist, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rech- nung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 632.14

2015-1782 3705

Statistik des Aussenhandels. V AS 2015

3706

Verordnung über die Statistik des Aussenhandels | Lexipedia | Lexipedia