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AS 2015 4933

Zollverordnung der EZV

Zollverordnung der EZV (ZV-EZV)

Änderung vom 20. November 2015

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verordnet:

I Die Zollverordnung der EZV vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

1 Die anmeldepflichtige Person darf Waren bei der Zollstelle anmelden:

a. beim Verbringen der Ware ins Zollgebiet: frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen; b. beim Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet; frühestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen.

Art. 6a Anmeldung von zur Ausfuhr bestimmten und in offenen Zollagern oder Zollfreilagern eingelagerten Waren (Art. 28 Abs. 2 ZG)

Waren, die zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert werden, dürfen nicht mit dem System «NCTS» zur Ausfuhr angemeldet werden.

Art. 6b Bisheriger Art. 6a

Art. 48 Abs. 1

1 Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 ZV ent-

halten.

1 SR 631.013

2015-2171 4933

Zollverordnung der EZV AS 2015

Gliederungstitel nach Art. 57

9. Kapitel: Zollfreilager

(Art. 66 Abs. 1 ZG)

Art. 57a Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summa- risch angemeldeten sensiblen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestel- lung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

20. November 2015 Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion: Rudolf Dietrich

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