AS 2015 5081
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
Änderung vom 20. März 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20131, beschliesst:
I Das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 37, 43 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie 3, 44 Absatz 2, 45 Sach- überschrift und Absatz 2 sowie 67 Absatz 2 wird der Ausdruck «selbstständige (Berufs-)Ausübung» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt.
2 Betrifft nur den französischen Text
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung3,
Art. 1 Abs. 3 Bst. e
3 Zu diesem Zweck umschreibt es:
e. die Regeln zur privatwirtschaftlichen Ausübung der universitären Medizinal- berufe in eigener fachlicher Verantwortung;
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
b. Betrifft nur den französischen und italienischen Text
Art. 4 Abs. 2 Bst. d
2 Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:
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d. Verantwortung im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der medizi- nischen Grundversorgung, und berufsspezifisch in der Gesellschaft zu über- nehmen;
Art. 5 Abs. 2 2 Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitä- ren Medizinalberufe, für deren privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 7 Einleitungssatz und Bst. c Die Studiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden: c. das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren.
Art. 8 Bst. c, g, j und k Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedi- zin und der Chiropraktik: c. sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzu- gehen; g. verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Um- feld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein; j. haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin; k. sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizini- schen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.
Art. 9 Bst. c, f, h, i und j Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie: c. haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwen- dung und die Risiken von Arzneimitteln und von für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten; f. übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompe- tenzen, insbesondere bei Impfungen; h. sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizi- nischen Grundversorgung vertraut;
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i. kennen und verstehen namentlich die Prinzipien und die fachlichen Grund- lagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entspre- chenden rechtlichen Vorschriften; j. haben angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufi- ger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.
Art. 10 Bst. i Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin: i. haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.
Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
2 Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer:
a. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen: a. den Inhalt der Prüfung; b. das Prüfungsverfahren; c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
Art. 13a Einsetzung der Prüfungskommissionen Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.
Art. 15 Abs. 1 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.
Art. 17 Abs. 2 Bst. f und i sowie 3
2 Sie befähigt sie namentlich dazu:
f. die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirksam, zweckmässig und wirt- schaftlich einzusetzen;
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i. die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunk- tion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.
3 Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und
-mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarzt- medizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben.
Art. 19 Abs. 1
1 An einem akkreditierten Weiterbildungsgang kann teilnehmen, wer ein entspre-
chendes eidgenössisches Diplom besitzt.
Art. 21 Abs. 1 und 4 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertig- keit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die ge- genseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.
4 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 5 Einleitungssatz
5 Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:
Art. 29 Geltungsdauer
1 Die Geltungsdauer der Akkreditierung der Studiengänge richtet sich nach dem
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20114.
2 Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge gilt höchstens sieben Jahre.
Art. 31 Abs. 1 1 Jede materielle Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkre- ditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 31a Auskunftspflicht Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen müssen der Akkredi- tierungsinstanz auf ihr Ersuchen unentgeltlich alle für die Erfüllung der Aufsichts- aufgaben benötigten Auskünfte erteilen sowie Berichte und Unterlagen herausgeben.
4 SR 414.20
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Einfügen nach dem Titel des 6. Kapitels
Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis
1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a. im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; b. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2 Wer einen universitären Medizinalberuf im öffentlichen Dienst oder privatwirt-
schaftlich unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: a. ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berech- tigt; b. bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. 3 Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalper- son, die im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht tätig ist: a. im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und b. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren
Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
Art. 34 Bewilligungspflicht
1 Für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufes in
eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. 2 Nicht als privatwirtschaftlich gilt die Berufsausübung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden.
Art. 35 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz
1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang
III des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom
5 SR 0.142.112.681
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4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung pri- vatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. …
2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinal-
beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton pri- vatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilli- gung dieses Kantons einzuholen. …
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie 2–4 1 Die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: b. Betrifft nur den italienischen Text c. über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für wel- chen die Bewilligung beantragt wird, verfügt. 2 Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidge- nössischen Weiterbildungstitel.
3 Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass
Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben kön- nen, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen: a. in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder b. ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversor- gung privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
4 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz
verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
Art. 38 Abs. 2 2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewil- ligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichts- behörde dieses Kantons.
6 SR 0.632.31
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Art. 40 Einleitungssatz, Bst. b und h Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähig- keiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebens- lange Fortbildung. h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.
Art. 41 Kantonale Aufsichtsbehörde 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. 2 Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren.
Art. 50 Abs. 1 Bst. dbis, dter und 2
1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
dbis. Sie entscheidet, ob die ausländischen Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen. dter. Sie trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register ein. 2 Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfül- lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 51 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4bis 1 Das Departement führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universi- tären Medizinalberuf ausüben.
2 … Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung
notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen. 4bis ImRegister wird die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Die Versicher- tennummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden
7 SR 831.10
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Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
Art. 52 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1
1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Departement ohne Verzug:
a. die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewil- ligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Ver- antwortung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Dis- ziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf Artikel 43 anordnen; b. Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden universitären Medizinalpersonen an- ordnen.
Art. 53 Abs. 2, 2bis und 3
2 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für den Entzug bezie-
hungsweise die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 38 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. 2bis Die für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden können beim Departement Auskunft verlangen über die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich
sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
Art. 54 Löschung und Entfernung von Registereinträgen
1 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem
Register entfernt.
2 Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer
Anordnung aus dem Register entfernt.
3 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Auf-
hebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
4 Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kanto-
nalen Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen analog den Absätzen 1–3. 5 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Be- hörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
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Art. 55 Abs. 2 2 Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfü- gung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.
Art. 58 Bst. c Mit Busse wird bestraft, wer: c. eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein.
Art. 65 Abs. 1 und 1bis
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am
1. Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsaus- übung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiter- bildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung in der ganzen Schweiz auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel. 1bis Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 im Besitz einer kantonalen Bewilli- gung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirt- schaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer prak- tischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel.
Art. 66 Abs. 1 1 Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Besitz einer kantona- len Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössi- schen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiete der ganzen Schweiz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.
Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015
1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf
privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben.
2 Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben,
ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen.
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3 Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 8
Art. 9 Abs. 1 und 3
1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung9, die ihre Tätigkeit ge-
mäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200610 privatwirtschaftlich in eige- ner fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Arti- kel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.
3 Aufgehoben
2. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201111
Art. 43 Abs. 4 4 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Be- hörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
8 SR 812.121
9 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1)
10 SR 811.11 11 SR 935.81
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 2015 Nationalrat, 20. März 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2015 unbenützt abgelaufen.12
2 Art. 4 Abs. 2 Bst. d, 7 Einleitungssatz und Bst. c, 8 Bst. c, g, j und k, 9 Bst. c, f, h, i und j, 10 Bst. i, 17 Abs. 2 Bst. f und i sowie 3, 21 Abs. 4, 27 Abs. 5 Einleitungssatz, 29, 31 Abs. 1, 31a und 55 Abs. 2 des Medizinalberufegesetzes (Ziff. I) werden auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
12 BBl 2015 2711
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