AS 2015 669
AS 2015 669
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 18. Februar 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 25 Sachüberschrift, Abs. 2, 3 und 4 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs
2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
3 Auf Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs
dienen, sind während des ganzen Jahres Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag und Artikel 12 Absatz 1 anwendbar.
4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
legt auf Antrag der Kantone die Einkaufszentren nach Absatz 3 fest. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Das Warenangebot des Einkaufszentrums ist auf den internationalen Frem- denverkehr ausgerichtet und umfasst in einer Mehrheit der sich im Einkaufs- zentrum befindenden Geschäfte überwiegend Luxusartikel insbesondere in den Bereichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uhren und Schmuck sowie Parfum. b. Der im Einkaufszentrum gesamthaft erwirtschaftete Umsatz sowie der Umsatz der Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte werden zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erwirt- schaftet. c. Das Einkaufszentrum befindet sich:
1. in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Absatz 2; oder
2. in einer Entfernung von höchstens 15 Kilometern zur Schweizer Grenze
und in der unmittelbaren Nähe eines Autobahnanschlusses oder Bahn- hofs.
1 SR 822.112
2013-2532 669
V 2 zum Arbeitsgesetz AS 2015
d. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Sonntagsarbeit Kompensationen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.
Art. 26a Abs. 2 Einleitungsteil
2 Das WBF legt die Bahnhöfe und Flughäfen nach Absatz 1 fest. Dabei gilt:
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
18. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova