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AS 2015 861

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer (Berufskostenverordnung)

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer (Berufskostenverordnung)

Änderung vom 6. März 2015

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I Die Berufskostenverordnung vom 10. Februar 19931 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung)

Art. 3 Festlegung der Pauschalansätze und des Abzugs für die Benützung eines privaten Fahrzeugs Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 10) und den Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) im Anhang fest.

Art. 4 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen Werden anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 10 höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Art. 5 Fahrkosten

1 Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis

zum Maximalbetrag von 3000 Franken geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).

1 SR 642.118.1

2014-2680 861

Berufskostenverordnung AS 2015

2 Als Kosten sind abziehbar:

a. die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; oder b. die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist.

Art. 9 Abs. 4

4 Als notwendige Fahrkosten gelten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den

steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte. Sie sind bis zum Maximalbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 abziehbar.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

6. März 2015 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

Berufskostenverordnung AS 2015

Anhang (Art. 3)

1. Pauschalansätze ab dem Steuerjahr 2016

Fr.

Mehrkosten für Verpflegung a. Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit (Art. 6 Abs. 1 und 2) – Voller Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag 15.— im Jahr 3200.— – Halber Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag 7.50 im Jahr 1600.— b. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt (Art. 9 Abs. 2) – Voller Abzug im Tag 30.— im Jahr 6400.— – Gekürzter Abzug 2 im Tag 22.50 im Jahr 4800.— Übrige Berufskosten (Art. 7 Abs. 1)

3 % des Nettolohns,

mindestens im Jahr 2000.— höchstens im Jahr 4000.— Nebenerwerb (Art. 10)

20 % der Nettoeinkünfte,

mindestens im Jahr 800.— höchstens im Jahr 2400.—

2 Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn gemäss Art. 6 Abs. 2 für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.

Berufskostenverordnung AS 2015

2. Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs

ab dem Steuerjahr 2016 Der Maximalbetrag des Abzugs ist auf 3000 Franken im Jahr begrenzt.

Fr.

Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) – Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild im Jahr 700.— – Motorräder mit weissem Kontrollschild pro Fahrkilometer –.40 – Autos pro Fahrkilometer –.70

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