AS 2016 1361
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien
vom 12. Mai 2016
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 2 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz
verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken,
Bruteiern, Geflügelfleisch und Konsumeiern aus Italien.
Art. 2 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Italien ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von Geflügelfleisch Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen in Italien ist verboten, ausser wenn es nach der Richtlinie 2002/99/EG3 hitzebehandelt ist.
SR 916.443.114.54 3 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseu- chenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
2016-1232 1361
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2016 aus Italien. V des BLV
Art. 4 Einfuhr von Konsumeiern
1 DieEinfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang aufgeführten Schutz- und
Überwachungszonen in Italien ist verboten.
2 Davon ausgenommen ist die Einfuhr von Konsumeiern:
a. aus den Schutzzonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG4 erfüllt sind; b. aus den Überwachungszonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffern v und vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2016 in Kraft. 5
12. Mai 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi
4 Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmass-
nahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40. 5 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang (Art. 2–4)
Schutz- und Überwachungszonen
Folgende Gebiete in Italien sind als Schutz- und Überwachungszonen definiert worden:
ADNS- Gemeinden Gebiet Ist Schutz- Ist Über- Code6 zone bis zum wachungszone Datum bis zum Datum
44015 Portomaggiore gesamtes Gebiet 26.5.2016 4.6.2016
44020 Ostellato gesamtes Gebiet 26.5.2016 4.6.2016
44020 Masi Torello gesamtes Gebiet 4.6.2016
44039 Tresigallo gesamtes Gebiet 4.6.2016
44019 Voghiera gesamtes Gebiet 4.6.2016
44027 Fiscaglia Gebiet südlich der Provinz- 4.6.2016
strasse Nr. 15
44035 Formignana Gebiet westlich der Provinz- 4.6.2016
strasse Nr. 4
44121 Ferrara Gebiet östlich der Via Ponte 4.6.2016
Assa
44011 Argenta Gebiet westlich der Provinz- 4.6.2016
strasse Nr. 48
6 ADNS: Animal Disease Notification System (elektronisches Tierseuchenmeldesystem der EU).
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