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AS 2016 3555

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV)

vom 12. Oktober 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und die Artikel 12 und 36 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20152 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten: a. im nationalen Informationssystem für Sport; b. im Informationssystem für medizinische Daten; c. im Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten; d. im Teil-Informationssystem für Anthropometrie; e. im Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglin- gen (EHSM); f. im Informationssystem zur Kursevaluation; g. im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Do- ping; h. in der zentralen Adressdatenbank des Bundesamts für Sport (BASPO); i. in den Informationssystemen zum Betrieb der Gebäude und Anlagen des BASPO; j. im Informationssystem für elektronische Medien.

SR 415.11

2016-0725 3555

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. V AS 2016

Art. 2 Bearbeitungsreglemente

1 Das BASPO erlässt für die Informationssysteme nach Artikel 1 Buchstaben a–c, e

und f ein Bearbeitungsreglement. Es legt darin die technischen und organisatori- schen Massnahmen fest, mit denen die Sicherheit und der Schutz der bearbeiteten Daten sichergestellt werden.

2 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erlässt ein Bearbeitungsregle-

ment für das Informationssystem nach Artikel 1 Buchstabe g.

Art. 3 Betrieb Das BASPO ist verantwortlich für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. Artikel 31 IBSG bleibt vorbehalten.

Art. 4 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung 1 Einen individuellen Zugriff zu den Informationssystemen nach Artikel 1 Buchsta- ben a, e, f und h–j erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BASPO insoweit, als der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. 2 Einen individuellen Zugriff zu den Informationssystemen nach Artikel 1 Buchsta- ben a–f und h–j erhalten zudem die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmier- aufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dür- fen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

2. Abschnitt:

Aufbewahrungsdauer von Daten des nationalen Informationssystems für Sport

Art. 5

1 Die Daten von Personen, die ausschliesslich Teilnehmerinnen und Teilnehmer von

Kursen und Lagern des Programms «Jugend und Sport» (J+S) waren, werden auf- bewahrt, bis die betroffene Person das 30. Altersjahr vollendet hat. Personendaten, die nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, können auf Verlangen der betroffenen Person vorher vernichtet werden. Personendaten, die zu statistischen oder sportwissenschaftlichen Zwecken nach diesem Zeitpunkt noch gebraucht werden, müssen anonymisiert werden.

2 Die Daten der übrigen Personen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 so lange

aufbewahrt, bis die betroffene Person das 70. Altersjahr vollendet hat und die Daten während fünf Jahren nicht verändert worden sind.

3 Die folgenden Daten werden während folgender verkürzten Dauer aufbewahrt:

a. Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheids betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug einer Anerkennung als J+S-Kader erforderlich sind

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und sofern sie aus dem Strafregister entfernt worden sind: bis die betroffene Person die Vernichtung der Daten verlangt; b. Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Bestimmungen des fairen und siche- ren Sports: bis zum unwiderruflichem Verlust der Wettkampflizenz bei Sportarten, bei denen die Teilnahme an Wettkämpfen nur mit Lizenz mög- lich ist; c. alle übrigen Daten, die während zehn Jahren nicht verändert worden sind: bis die betroffene Person deren Vernichtung verlangt.

3. Abschnitt:

Zugriffsberechtigung für das Informationssystem für medizinische Daten und Aufbewahrungsdauer dieser Daten

Art. 6 Zugriffsberechtigung Einen Zugriff auf das Informationssystem für medizinische Daten erhalten aus- schliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphy- siologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbe- halten.

Art. 7 Aufbewahrungsdauer Die Daten werden während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informa- tionssystem für medizinische Daten aufbewahrt, es sei denn, die betroffene Person: a. verlangt die Vernichtung zu einem früheren Zeitpunkt; b. stimmt einer Aufbewahrung und Bearbeitung über die Zeitdauer von zehn Jahren hinaus schriftlich zu.

4. Abschnitt:

Zugriffsberechtigung für das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten und Aufbewahrungsdauer dieser Daten

Art. 8 Zugriffsberechtigung Einen Zugriff auf das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sport- physiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.

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Art. 9 Aufbewahrungsdauer Die Daten werden während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informa- tionssystem für leistungsdiagnostische Daten aufbewahrt, es sei denn, die betroffene Person: a. verlangt die Vernichtung zu einem früheren Zeitpunkt; b. stimmt einer Aufbewahrung und Bearbeitung über die Zeitdauer von zehn Jahren hinaus schriftlich zu.

5. Abschnitt: Teil-Informationssystem für Anthropometrie

Art. 10 Zweck Das Teil-Informationssystem für Anthropometrie dient Sportärztinnen und Sport- ärzten des BASPO sowie Leistungsdiagnostikerinnen und Leistungsdiagnostikern des BASPO dazu, den Sportlerinnen und Sportlern die erforderlichen therapeu- tischen Massnahmen oder eine individuelle sportwissenschaftliche Beratung, insbe- sondere in Bezug auf Training und Ernährung, vorschlagen zu können.

Art. 11 Gegenstand Das Teil-Informationssystem für Anthropometrie enthält folgende Daten: a. Name und Vorname; b. Körpergrösse; c. Gewicht; d. Alter; e. Geschlecht; f. Körperfettanteil; g. Anteil fettfreie Masse; h. Knochendichte.

Art. 12 Datenbeschaffung Das BASPO beschafft die Daten mittels eines speziell dafür vorgesehenen Röntgen- geräts und einer entsprechenden Software mit Einwilligung der urteilsfähigen be- troffenen Person oder bei deren Urteilsunfähigkeit ihrer gesetzlichen Vertretung. Diese wird vorgängig über die Untersuchung informiert, es sei denn, die urteils- fähige betroffene Person ist damit nicht einverstanden.

Art. 13 Übertragung der Daten Die Daten nach Artikel 11 werden mit Einwilligung der betroffenen Person in das Informationssystem für medizinische Daten und das Informationssystem für leis- tungsdiagnostische Daten übertragen.

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Art. 14 Zugriffsberechtigung Einen Zugriff erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.

Art. 15 Aufbewahrungsdauer

1 Die Daten werden nach der Übertragung nach Artikel 13 im Informationssystem

für Anthropometrie vernichtet.

2 Nicht übertragene Daten werden nach Ablauf eines Jahres nach der Erfassung

vernichtet.

6. Abschnitt:

Datenbekanntgabe und Aufbewahrungsdauer für Daten des Informationssystems der EHSM

Art. 16 Datenbekanntgabe Das BASPO kann den Studentinnen und Studenten der EHSM während der Dauer des jeweiligen Studiengangs die Bewertungen ihrer Kompetenznachweise durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 17 Aufbewahrungsdauer

1 Die Personen- und Adressdaten sowie die Daten über Ausbildungsabschlüsse

werden im Informationssystem der EHSM aufbewahrt, bis die betroffene Person das

65. Altersjahr vollendet hat.

2 Die übrigen Daten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung im

Informationssystem der EHSM aufbewahrt.

7. Abschnitt:

Aufbewahrungsdauer für Daten des Informationssystems zur Kursevaluation

Art. 18 Die Personen- und Adressdaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bear- beitung im Informationssystem zur Kursevaluation aufbewahrt.

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8. Abschnitt:

Zugriffsberechtigung für das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping

Art. 19 Einen Zugriff auf das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping aus den Bereichen Kontrollen, Ermittlungen, Wissen- schaft, Prävention, Recht, Leitung, medizinische Kommission, Rechtskommission und zentrale Dienste, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist.

9. Abschnitt: Zentrale Adressdatenbank des BASPO

Art. 20 Zweck Die zentrale Adressdatenbank dient dem BASPO zur Abwicklung des Schriftver- kehrs.

Art. 21 Gegenstand

1 Die zentrale Adressdatenbank enthält die Adressdaten von Personen:

a. die zum BASPO in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen; b. die an der Tätigkeit des BASPO interessiert sind.

2 Erfasst werden folgende Personendaten:

a. Name und Vorname; b. Funktion, akademischer Titel und Institution; c. Wohn- oder Geschäftsadresse; d. Telefonnummern; e. Adressen der elektronischen Kommunikation; f. Korrespondenzsprache; g. Verweis auf erstellte und versendete Dokumente.

Art. 22 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen 1 Die zentrale Adressdatenbank ist zum Zweck der Adressierung und der Aktualisie- rung von Adressen mit den anderen Informationssystemen im Geltungsbereich dieser Verordnung verbunden.

2 Sie kann zum Zweck der Rechnungsstellung mit dem vom BASPO benutzten

Finanzinformationssystem verbunden werden.

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Art. 23 Aufbewahrungsdauer Die Personen- und Adressdaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bear- beitung in der zentralen Adressdatenbank aufbewahrt.

10. Abschnitt: Informationssysteme für Gebäude und Anlagen

Art. 24 Zweck

1 Das BASPO betreibt ein Informationssystem für die Gebäude und Anlagen in

Magglingen, Biel und Ipsach sowie ein Informationssystem für die Gebäude und Anlagen in Tenero.

2 Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen dienen dem BASPO zur:

a. Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit; b. Reservation und Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen; c. Erfassung von kostenpflichtigen Leistungen; d. Bewirtschaftung der Arbeitszeit des Personals; e. Kontrolle des Zutritts im Interesse der Sicherheit; f. Information der Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzer.

Art. 25 Gegenstand Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen enthalten alle Personendaten und Informationen, die für den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen notwendig sind, insbesondere: a. die Personalien von Personen, die Gebäude und Anlagen reservieren oder nutzen; b. die Zuordnung von Ausweis- und Schlüsselnummern zu Personen; c. die Reservationen und Nutzungen von Gebäuden und Anlagen; d. die Daten über die Berechtigung, Gebäude und Anlagen zeitlich beschränkt oder unbeschränkt zu benutzen; e. die Daten über den effektiv erfolgten Ein- und Austritt von Personen in und aus Gebäuden und Anlagen; f. die Daten der an Verkaufsstationen bezogenen Leistungen.

Art. 26 Datenbekanntgabe Informationen zu Reservationen und Nutzungen von Gebäuden und Anlagen können auf dem Gelände des BASPO auf öffentlich zugänglichen elektronischen Informa- tionstafeln publiziert werden.

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Art. 27 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen können zum Zweck der Rech- nungsstellung mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbun- den werden, soweit dies zur automatisierten Rechnungsstellung notwendig ist.

Art. 28 Aufbewahrungsdauer Die Daten nach Artikel 25 werden während fünf Jahren nach deren Erfassung in den Informationssystemen für Gebäude und Anlagen aufbewahrt.

11. Abschnitt: Informationssystem für elektronische Medien

Art. 29 Zweck Das Informationssystem für elektronische Medien dient der Dokumentation der Entwicklung des Sports und der Herstellung von Lehr- und Lernmedien.

Art. 30 Gegenstand

1 Das Informationssystem für elektronische Medien enthält folgende Daten:

a. Fotodateien; b. Videodateien; c. Tondateien; d. elektronische Lehr- und Lernmedien.

2 Die Daten können für die Archivierung in einem strukturierten Ordnersystem

insbesondere mit folgenden Metadaten versehen werden: a. Aufnahmeort; b. Aufnahmedatum; c. Beschreibung; d. Personennamen; e. Schlagwort; f. Information, ob eine Einwilligung zur Veröffentlichung vorliegt.

Art. 31 Aufbewahrungsdauer

1 Die Daten nach Artikel 30 werden so lange aufbewahrt, wie sie für die bestim-

mungsgemässe Verwendung benötigt werden.

2 Sofern sich aus dem Verwendungszweck nicht eine bestimmte Aufbewahrungs-

dauer ergibt, kann die betroffene Person nach Ablauf von zehn Jahren nach Erfas- sung der elektronischen Daten deren Löschung verlangen.

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12. Abschnitt: Kostenbeteiligung

Art. 32

1 Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystems

für Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, müssen eine Pau- schalgebühr von 4000 Franken pro Jahr entrichten.

2 Zuzüglich zur Pauschalgebühr müssen entrichten:

a. die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein: 1 Franken für jeden J+S- Kurs oder jedes J+S-Lager, das unter ihrer Aufsicht durchgeführt wird; b. die Kantone, das Fürstentum Liechtenstein und private Organisationen:

1 Franken für jedes unter ihrer Aufsicht durchgeführte Angebot der Kader-

bildung in J+S und ESA.

3 Keine Gebühren werden erhoben von Sport- und Jugendverbänden, die nach dem

Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 unterstützt werden.

4 Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystems

für Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, tragen die Anschaf- fungs- und Betriebskosten ihrer Informatikinfrastrukturen, wie Geräte, Netzwerke und Programme, die sie zur Nutzung des Informationssystems benötigen.

13. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 5. September 20124 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport wird aufgehoben.

Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

12. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 415.0 4 AS 2012 4645

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