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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren)
Änderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20141, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 27
5. Vertretung 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im
im Zwangsvoll- streckungs- Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die verfahren gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und
Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
Art. 68d Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
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II Die Zivilprozessordnung3 wird wie folgt geändert:
Art. 198 Bst. d Das Schlichtungsverfahren entfällt: d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
Art. 229 Abs. 1 Bst. a
1 Inder Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruk- tionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
Art. 230 Abs. 1 Bst. b
1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
Art. 250 Bst. c Ziff. 6, 7 und 13 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c. Gesellschaftsrecht:
6. Ansetzung einer Frist bei ungenügender Anzahl von Mitgliedern oder
bei Fehlen von notwendigen Organen (Art. 731b, 819, 908 und 941a OR),
7. Anordnung der Auskunftserteilung an Aktionäre und Gläubiger einer
Aktiengesellschaft, an Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und an Genossenschafter (Art. 697 Abs. 4, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR),
13. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossen-
schaft (Art. 890 Abs. 2 OR);
Art. 258 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 305 Einleitungssatz Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:
3 SR 272
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Art. 317 Abs. 2 Bst. b
2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2015 Ständerat, 25. September 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.
17. August 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2015 7161
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