Lexipedia

AS 2016 403

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 18. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 94 Abs. 3

3 Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde:

a. Rasenrennen mit Motorrädern; b. Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände; c. Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 cm3 Zylinderinhalt wie sogenannte Karts; d. Autoslaloms; e. Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft.

Art. 95 Abs. 5

5 Für Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft legt die kantonale Behörde in

der Bewilligung eine für Rennkurs und Fahrzeuge angemessene Höchstgeschwin- digkeit fest. Die kantonale Behörde stellt sicher, dass die Höchstgeschwindigkeit kontrolliert und durchgesetzt wird.

1 SR 741.11

2015-2995 403

Verkehrsregelnverordnung AS 2016

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

2 Die Änderung der Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e und 95 Absatz 5 gilt bis zum

31. März 2021; danach ist sie hinfällig.

18. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

404

Verkehrsregelnverordnung (VRV) | Lexipedia | Lexipedia