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AS 2016 4159

Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur

Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Änderung vom 16. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Oktober 20151 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 9b, 57 Absatz 3 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG),

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Güterverkehr» ersetzt durch «Gütertransport».

Art. 1 Bst. h Diese Verordnung regelt: h. die Finanzierung von Forschung.

Art. 16 Abs. 5

5 Es erarbeitet aus ausgewählten Massnahmen der ersten Dringlichkeitsstufe ein

Angebotskonzept für den Personenverkehr und den Gütertransport. Die dafür erfor- derlichen Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt.

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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2016

Art. 18 Bst. a Der Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt enthält insbesondere: a. das Angebotskonzept nach Artikel 16 Absatz 5, einschliesslich einer gra- fischen Darstellung der geplanten Nutzung des Eisenbahnnetzes in den Stunden mit der grössten Trassenzahl im Tages- und Wochenverlauf und der massgebenden Zusatzinformationen pro Strecke;

Gliederungstitel vor Art. 19 4a. Abschnitt: Netznutzungskonzept

Art. 19 Grundlage Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.

Art. 19a Inhalt

1 Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennut-

zung pro Modellstunde fest.

2 Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene

Verkehrsarten genutzt werden können.

3 Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.

4 Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:

a. Personenfernverkehr; b. regionaler Personenverkehr; c. Gütertransport; d. weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahr- zeuge (Autoverlad).

5 Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung

einer Trasse von Bedeutung sind.

Art. 19b Verbindlichkeit Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.

Art. 19c Anpassungen von beschränkter Tragweite Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.

Art. 19d Publikation Das BAV publiziert das Netznutzungskonzept elektronisch.

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Gliederungstitel vor Art. 42

10. Abschnitt: Forschung

Art. 42 Abs. 1

1 Über Gesuche um Finanzierung von Forschung entscheidet das BAV. Es berück-

sichtigt dabei den Nutzen für den Werterhalt und den effizienten und sicheren Be- trieb der Bahninfrastruktur sowie die Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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