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Verordnung über den Flugsicherungsdienst

Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)

Änderung vom 2. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 4

4 Die Gebühren für die An- und Abflugsicherung werden vom Erbringer der Flug-

verkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen.

Art. 29 Abs. 4–6 4 Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Der Mindestbetrag wird mindestens alle 5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser sich im ent- sprechenden Zeitraum erhöht hat. Gebührensenkungen sind nur bei einer Beteili- gung anderer öffentlicher Körperschaften oder Privater nach Artikel 31 zulässig. 5 Das BAZL legt die Finanzhilfen jeweils pro Gebührenzone mittels Verfügung fest. Es gewährt die Beiträge für jede Gebührenzone gestützt auf das Mehrjahrespro- gramm gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juni 20112 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr.

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Flugsicherungsdienst. V AS 2016

6 Es übt die Aufsicht über die Entschädigung aus, welche der Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste den für die Finanzierung verantwortlichen Stellen in Rech- nung stellt. Im Fall eines Streits zwischen dem Erbringer der An- und Abflug- sicherungsdienste und der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle legt es auf Antrag einer der beiden Parteien den vom Flugplatzhalter geschuldeten Betrag fest.

Art. 29a Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Mehrjahresprogramm

1 Das Mehrjahresprogramm sieht für jeden Flugplatz der Kategorie II die Höhe der

Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung nach Artikel 29 vor. Vor- gängig hört das UVEK die interessierten Kreise an, insbesondere Skyguide und die Halter von Flugplätzen der Kategorie II, und holt die Zustimmung des Eidgenössi- schen Finanzdepartements ein.

2 Die Gewährung der Finanzhilfen des Bundes stützt sich auf folgende Kriterien:

a. das technische Sparpotenzial; b. die Produktivitätssteigerungen oder die Sparanstrengungen; c. die Anzahl Flugbewegungen des Linien- oder Charterverkehrs; d. die Anzahl Flugbewegungen zur Pilotenausbildung.

3 An- und Abflugsicherungsdienste, die einzig privaten oder lokalen Bedürfnissen

dienen, sind privat oder lokal zu finanzieren.

II Anhang 3 wird aufgehoben.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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