AS 2016 4343
Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
Änderung vom 22. November 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
22. November 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
1 SR 831.232.51
2016-1924 4343
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung. V des EDI AS 2016
Anhang
Liste der Hilfsmittel
Ziff. 1.03, 5.06, 5.07.3, 7.01*, 11.04, 11.05*, 14.03, 14.04, 15.02, 15.05, 15.06, 15.08
1.03 Definitive Brust-Exoprothesen
Nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma. Höchstbetrag pro Kalenderjahr 500 Franken für einseitige und 900 Franken für beidseitige Versorgung, inklusive MWST.
5.06 Perücken
Jährlicher Höchstbetrag: 1500 Franken inklusive MWST.
5.07.03 Hörgeräte für Kinder unter 18 Jahren (erster Satz)
Der Höchstbetrag für die apparative Versorgung und die Nachbetreuung beträgt 2830 Franken bei monauraler Versorgung und 4170 Franken bei binauraler Versorgung, inklusive MWST. … 7.01* Brillen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs- massnahmen darstellen. Der Höchstbetrag für das Brillengestell beträgt
150 Franken inklusive MWST.
11.04 Abspielgeräte für Tonträger
Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträ- ger gesprochener Literatur. Der Höchstbetrag beträgt 200 Franken inklusi- ve MWST. 11.05* Abspielgeräte für Tonträger sofern sie für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich invalidi- tätsbedingt notwendig sind.
14.03 Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zube-
hör) Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. ... Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von 2500 Franken inklusive MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosten des Elektrobetts beträgt 250 Franken inklusive MWST.
14.04 Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (letzter Satz)
… Der Höchstbetrag für Signalanlagen beträgt 1300 Franken inklusive MWST.
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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung. V des EDI AS 2016
15.02 Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte
Für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbetrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpau- schale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reise- wege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet.
15.05 Umweltkontrollgeräte
sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahr- stuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbetrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpau- schale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reise- wege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet.
15.06 SIP-Videophones
sofern es einer gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen versicherten Person, die in Gebärdensprache kommuniziert, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte mit der Umwelt auf anderem Wege herzustellen und sie über die notwendigen intellektuellen und moto- rischen Fähigkeiten zur Bedienung eines Videophones verfügt. Die Abga- be erfolgt leihweise. Der Höchstbetrag beträgt 1700 Franken inklusive MWST.
15.08 Sturzhelme
sofern eine versicherte Person krankheitsbedingt (Epilepsie, Hämophilie o.ä.) einem deutlich erhöhten Risiko für Kopfverletzungen durch Stürze bei der selbstständigen Fortbewegung ausgesetzt ist.
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