AS 2016 4617
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 2. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3gbis Abs. 4 Bst. b Ziff. 1 4 Bei der Erteilung dieser Bescheide berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft:
b. die Projekte auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien in folgender Reihenfolge:
1. Projekte, für die bis zum vorangegangenen 31. Oktober die Inbetrieb-
nahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, die zweite Pro- jektfortschrittsmeldung vollständig bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung,
Art. 3ibis Abs. 1
1 Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer
Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanz- gruppen und die Netzbetreiber für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, so wird die Vergütung im laufenden Jahr anteilmässig ausbezahlt. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.
Art. 3p Abs. 1 1 Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien hat der nationalen Netzgesellschaft vierteljährlich insbesondere die Elektrizitätsmenge nach Erzeu- gungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu melden.
1 SR 730.01
2015-2821 4617
Energieverordnung AS 2016
Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ist zur Abnahme und die nationale
Netzgesellschaft zur Vergütung der Elektrizität ab Beginn des Kalenderjahres ver- pflichtet.
Art. 29e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016 Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfort- schrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergie- anlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge:
1. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem
Anmeldedatum nach Artikel 3g Absatz 2;
2. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 vorgerückt sind: entsprechend dem
Anmeldedatum nach Artikel 3g Absatz 2.
II Die Anhänge 1.1–1.5 und 1.8 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Energieverordnung AS 2016
Anhang 1.1 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 3.2.3
3.2.3 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014
Anlagekategorie Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
1.1.2014– ab 31.12.2016 1.1.2017
Kategorie 1 ≤300 kW 16.1 13.9 ≤1 MW 10.9 8.9 ≤10 MW 6.9 6.6
Kategorie 2 ≤10 kW 27.9 27.9 ≤50 kW 21.1 21.1 ≤300 kW 14.9 12.2 ≤1 MW 10.9 8.9 ≤10 MW 6.9 6.6
Ziff. 3.4.3
3.4.3 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme ab
1. Januar 2014
Anlagekategorie Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
1.1.2014– ab 31.12.2016 1.1.2017
Kategorie 1 ≤300 kW 3.6 3.1 ≤10 MW 2.8 1.4
Kategorie 2 ≤10 kW 6.2 6.2 ≤50 kW 4.5 4.5 ≤300 kW 3.4 2.8 >300 kW 2.8 1.4
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Energieverordnung AS 2016
Ziff. 5.3
5.3 Inbetriebnahmemeldung
5.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 5.3.2 ist die Inbetrieb- nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Be- scheids einzureichen.
5.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund
der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vor- gerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
5.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1 und 5.2.
9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Dezember 2016
9.1 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb nehmen,
jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten und die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben, gelten so- wohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.
9.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund
der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vor- gerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, so- fern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat; b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.
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Energieverordnung AS 2016
Anhang 1.2 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 3.1.3
3.1.3 Bei einer Inbetriebnahme ab 1. April 2015 wird die Vergütung für Neuan-
lagen wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
1.4.2015– 1.10.2015– 1.4.2016– 1.10.2016– 1.4.2017– ab 30.9.2015 31.3.2016 30.9.2016 31.03.2017 30.9.2017 1.10.2017
≤30 kW 23,4 20,4 19,5 19,0 16,3 13,7 Angebaut/ ≤100 kW 18,5 17,7 16,6 15,6 14,6 13,7 Freistehend ≤1000 kW 18,8 17,6 16,4 15,2 14,4 13,7 >1000 kW 18,5 17,6 16,5 15,3 14,5 13,7
Integriert ≤30 kW 27,4 24,0 22,4 21,9 18,7 15,8 ≤100 kW 21,1 20,1 19,1 17,9 16,8 15,8
Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2.
Ziff. 5.3 Einleitungssatz und Bst. e
5.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 12 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: e. Beglaubigung der Anlagedaten;
8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016
Betreiber, die vor dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten haben, haben die Inbetriebnahmemeldung spätestens 15 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
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Energieverordnung AS 2016
Anhang 1.3 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Windenergieanlagen
Ziff. 5.3
5.3 Inbetriebnahmemeldung
5.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 5.3.2 ist die Inbetrieb- nahmemeldung spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
5.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund
der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vor- gerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
5.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Typenbezeichnung der Anlage; b. elektrische Nennleistung; c. Nabenhöhe; d. Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung; e. Inbetriebnahmedatum; f. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat; b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.
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Energieverordnung AS 2016
Anhang 1.4 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
Ziff. 4.3
4.3 Inbetriebnahmemeldung
4.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 4.3.2 ist die Inbetrieb- nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Be- scheids einzureichen.
4.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund
der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mittei- lung des positiven Bescheids einzureichen.
4.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Inbetriebnahmedatum; b. Änderungen gegenüber den Ziffern 4.1 und 4.2; c. Bestätigung von Swisstopo, dass ihr der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober
20072 zur Verfügung gestellt hat.
8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat; b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019 sofern der Betreiber zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.
2 SR 510.62
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Energieverordnung AS 2016
Anhang 1.5 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Biomasseanlagen
Ziff. 3.1
3.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz mindestens 25 Prozent betragen.
Ziff. 3.7.3
3.7.3 Inbetriebnahmemeldung
3.7.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 3.7.3.2 ist die Inbetrieb- nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Be- scheids einzureichen. 3.7.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mittei- lung des positiven Bescheids einzureichen.
3.7.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1; b. Inbetriebnahmedatum.
Ziff. 4.1
4.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz mindestens 25 Prozent betragen.
Ziff. 5.9.3
5.9.3 Inbetriebnahmemeldung
5.9.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 5.3.9.2 ist die Inbetrieb- nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Be- scheids einzureichen 5.9.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mittei- lung des positiven Bescheids einzureichen.
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Energieverordnung AS 2016
5.9.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.
Ziff. 6.1 Bst. a
6.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen: a. bei Dampfprozessen: mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz;
Ziff. 6.2 Bst. b Nr. 8
6.2 Allgemeine Mindestanforderungen
b. Nicht zugelassene Biomasse:
8. biogene Treib- und Brennstoffe, für die bereits der ökologische
Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung ab- gegolten wurde, mit Ausnahme von in Blockheizkraftwerken ver- wendetem biogenem Zündöl.
Ziff. 6.9.3
6.9.3 Inbetriebnahmemeldung
6.9.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 6.9.3.2 ist die Inbetrieb- nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Be- scheids einzureichen. 6.9.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mittei- lung des positiven Bescheids einzureichen.
6.9.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.
8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016
Bei Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat; b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019 sofern der Betreiber zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.
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Energieverordnung AS 2016
Anhang 1.8 (Art. 6b–6d)
Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen
Ziff. 3.1
3.1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbei-
trag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet. Es gelten die folgenden Ansätze:
Kategorie Inbetriebnahme
1.1.2013– 1.1.2014– 1.4.2015– 1.10.2015 1.4.2017 ab 31.12.2013 31.3.2015 30.9.2015 31.3.2017 31.3.2018 1.4.2018
Angebaut/ Grundbeitrag [CHF] 1500 1400 1400 1400 1400 1400 Freiste- Leistungsbeitrag hend [CHF/kW] 1000 850 680 500 450 400
Grundbeitrag [CHF] 2000 1800 1800 1800 1600 1600 Integriert Leistungsbeitrag [CHF/kW] 1200 1050 830 610 520 460
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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