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Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 9. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (Gesetz/KVG), auf Artikel 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004 (HMG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 (RVOG),
Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Zulassung
1 Die Hebammen haben nachzuweisen:
b. eine zweijährige praktische Tätigkeit:
1. bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme,
2. in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals,
3. in einer fachärztlichen Praxis, oder
4. in einer Organisation der Hebammen unter Leitung einer Hebamme;
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Art. 45a Organisationen der Hebammen Organisationen der Hebammen werden zugelassen, wenn sie: a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b. ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben; c. ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 45 erfüllen; d. über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e. an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die ge- währleisten, dass dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch ste- hende und zweckmässige Leistungen bei Mutterschaft erbracht werden.
Art. 46 Abs. 1 Bst. f
1 Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden
Personen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben: f. Neuropsychologe oder Neuropsychologin.
Art. 50 Bst. b Die Logopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen: b. eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwie- gender Erfahrung im Erwachsenenbereich; davon:
1. muss mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung
(Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logo- pädin, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Ver- ordnung erfüllt, absolviert werden,
2. kann ein Jahr unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Be-
gleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, in einer Facharztpraxis oder in einer Organisation der Logopädie, die nach die- ser Verordnung zugelassen ist, absolviert werden.
Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen Die Neuropsychologen und Neuropsychologinnen haben nachzuweisen: a. einen anerkannten Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischen oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20116 (PsyG); oder
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b. einen anerkannten Abschluss in Psychologie nach dem PsyG und einen Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen.
Art. 51 Bst. e, 52 Bst. e, 52a Bst. e und 52b Bst. e Betrifft nur den französischen Text.
Art. 52c Organisationen der Logopädie Organisationen der Logopädie werden zugelassen, wenn sie: a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b. ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben; c. ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50 erfüllen; d. über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e. an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die ge- währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Logopädie erbracht wird.
Art. 54 Abs. 3 Bst. b und 4
3 Laboratorien,die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers
neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn: b. die leitende Person nach Buchstabe a über einen Weiterbildungstitel in La- bormedizin verfügt, der durch den Schweizerischen Verband «Die medizini- schen Laboratorien der Schweiz» (FAMH) erteilt wurde oder als mit einem solchen Weiterbildungstitel gleichwertig anerkannt wurde.
4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 54a Verfahren und Gebühren
1 Das BAG entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von
Weiterbildungstiteln in Labormedizin nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b.
2 Für den Entscheid nach Absatz 1 wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Zeit-
aufwand bemessen, darf aber 3000 Franken nicht überschreiten.
3 Sind ausserordentliche Aufwendungen nötig, namentlich wenn das Gesuch als
mangelhaft oder unvollständig beurteilt und zur Verbesserung zurückgewiesen wird, so kann die Gebühr den Höchstbetrag nach Absatz 2 übersteigen; sie darf aber 5000 Franken nicht überschreiten. 4 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals 90–200 Franken.
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5 Es kann ein angemessener Kostenvorschuss in Rechnung gestellt werden.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 20047.
II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Dezember 2016 Für Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Weiterbildungstiteln in Labormedizin nach Artikel 54a, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Dezember 2016 eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.
III Die Verordnung vom 14. Februar 20078 über genetische Untersuchungen beim Menschen wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 3 3 Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit ausländischer Titel mit Titeln nach Absatz 1 Buchstaben a–e.
Art. 11 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt, welche molekular-
genetischen Untersuchungen Laboratorien, die von einer Spezialistin oder einem Spezialisten mit einem Titel nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–f geleitet wer- den, durchführen dürfen. Es berücksichtigt dabei die fachlichen Anforderungen an die einzelnen Untersuchungen.
IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Die Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f und 50b treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
9. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 SR 172.041.1 8 SR 810.122.1
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