AS 2016 5131
Signalisationsverordnung
Signalisationsverordnung (SSV)
Änderung vom 16. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:
Art. 67 Abs. 1 Bst. i und 3
1 Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
i. des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahr- zeugen und Ausnahmetransporten.
3 Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste
(Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Per- sonal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilli- gung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtlichen Polizeibehörde delegieren.
Art. 82 Abs. 5bis 5bis Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Ab- weispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.
Art. 103 Abs. 5
5 Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30)
auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Aus- nahmetransporten angezeigt werden.
1 SR 741.21
2016-1720 5131
Signalisationsverordnung AS 2016
Art. 104 Abs. 1
1 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde
zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV2), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Mass- nahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.
II Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 741.11
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