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AS 2016 639

Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Alberta, vertreten durch den Minister of Justice and Solicitor General, (nachfolgend «Alberta») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen

Übersetzung1

Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Alberta, vertreten durch den Minister of Justice and Solicitor General, (nachfolgend «Alberta») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen

Abgeschlossen am 25. Januar 2016 In Kraft getreten am 25. Januar 2016

Die Schweiz und Alberta, in Erwägung, dass die Schweiz und Alberta die Anerkennung und Vollstreckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unterhaltsvereinba- rungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsver- pflichtungen zwischen Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Hoheitsgebiete haben, weitestmöglich erleichtern möchten; in Anbetracht dessen, dass sich das Schweizerische Zivilgesetzbuch2 und das Bun- desgesetz über das Internationale Privatrecht3 einerseits und die Gesetzgebung von Alberta andererseits auf den oben erwähnten Rechtsgebieten in ihrer Substanz ähnlich sind; erklären zu diesem Zweck:

1. Alberta gibt eine Erklärung ab, dass die Schweiz gemäss dem Interjurisdictional Support Orders Act, SA 2003, c. I-3.5, als Gegenrecht gewährende Gebietseinheit («reciprocating jurisdiction») gilt.

2. Die Schweiz behandelt Alberta als Gegenrecht gewährende Gebietseinheit.

3. Alberta und die Schweiz übernehmen daraufhin je nachdem die in den nachfol-

genden Ziffern umschriebenen Aufgaben einer «ersuchenden Gebietseinheit» oder einer «ersuchten Gebietseinheit».

SR 0.211.213.232.4

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 639).

2 SR 210 3 SR 291

2015-0614 639

Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von AS 2016 Unterhaltsverpflichtungen. Gegenseitigkeitserklärung mit Alberta

Geltungsbereich 4. Diese Gegenseitigkeitserklärung, die mit der Erfüllung von Ziffer 1, aber unter Vorbehalt eines Widerrufs der Erklärung nach Ziffer 1 wirksam wird, ist anwendbar: a) in Alberta auf Entscheidungen und Vereinbarungen, die von der Definition von «support order» im Interjurisdictional Support Orders Act erfasst wer- den; und b) in der Schweiz auf Entscheidungen oder Vergleiche, die vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf eine Unterhaltsverpflichtung aus ei- ner Familienbeziehung, Elternschaft oder Ehe ergangen sind, einschliesslich einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem unehelichem Kind, unab- hängig davon, ob die jeweilige Entscheidung oder der jeweilige Vergleich in einem Verfahren auf gerichtliche Trennung, Scheidung oder Aufhebung o- der Nichtigkeitserklärung einer Ehe ergangen ist. Die Gegenseitigkeitserklärung gilt auch für Vereinbarungen, deren Bestimmungen nach dem Recht der ersuchenden Gebietseinheit vollstreckbar sind, wie wenn sie in einer Entscheidung enthalten wären. Die Anwendbarkeit beschränkt sich jedoch auf diejenigen Teile der Entscheidung, des Vergleichs oder der Vereinbarung, die Un- terhaltsverpflichtungen betreffen.

5. Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann die Anerkennung und Voll-

streckung einer Unterhaltsverpflichtung beantragen, sofern sie nach dem Recht, dem sie untersteht, dazu ermächtigt ist.

6. Sieht eine Entscheidung, ein Vergleich oder eine Vereinbarung über den Unter-

halt regelmässig wiederkehrende Unterhaltszahlungen vor, so wird vermutet, dass die Vollstreckung sowohl in Bezug auf Rückstände als auch in Bezug auf künftige Zahlungen beantragt wird. 7. Für die Zwecke dieser Gegenseitigkeitserklärung ist mit «unterhaltsberechtigte Person» eine Person gemeint, die im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 19564 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Unterhaltsansprüche geltend macht beziehungsweise «support» im Sinne von Sec- tion 1(c) des Interjurisdictional Support Orders Act von Alberta verlangt.

Die Schweiz als «ersuchende Gebietseinheit» und Alberta als «ersuchte Gebietseinheit»

8. Die Schweiz kann beantragen, dass Alberta die erforderlichen rechtlichen und

verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt, um eine Entscheidung, einen Vergleich oder eine Vereinbarung über den Unterhalt aus der Schweiz nach den Bestimmun- gen von Albertas Interjurisdictional Support Orders Act zu anerkennen und zu vollstrecken.

4 SR 0.274.15

Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von AS 2016 Unterhaltsverpflichtungen. Gegenseitigkeitserklärung mit Alberta

9. Die Schweiz kann zudem beantragen, dass Alberta Schritte einleitet, um in

Alberta zugunsten einer unterhaltsberechtigten Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Ziffer 5 in Übereinstimmung mit dem Interjurisdictional Support Orders Act eine vollstreckbare Entscheidung, einen vollstreckbaren Vergleich oder eine vollstreckbare Vereinbarung über den Unterhalt zu erwirken oder eine Entschei- dung, einen Vergleich oder eine Vereinbarung über den Unterhalt abändern zu lassen.

10. Die Schweiz reicht Alberta alle Entscheidungen und Unterlagen, die in einem

der hier angesprochenen Verfahren benötigt werden, kostenlos und ins Englische übersetzt ein. Diese Bestimmung lässt die schweizerischen Regeln über die interna- tionale Rechtshilfe unberührt.

Alberta als «ersuchende Gebietseinheit» und die Schweiz als «ersuchte Gebietseinheit»

11. Alberta kann beantragen, dass die Schweiz die erforderlichen rechtlichen und

verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt, um eine Entscheidung, einen Vergleich oder eine Vereinbarung über den Unterhalt aus Alberta nach den günstigsten Rechtsvorschriften und innerstaatlichen Verfahren der Schweiz betreffend die Aner- kennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsverpflichtungen zu aner- kennen und zu vollstrecken.

12. Alberta kann zudem beantragen, dass die Schweiz Amtshilfe analog den Best-

immungen des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltend- machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland leistet, damit eine unterhaltsberech- tigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Alberta hat, Schritte einleiten kann, um in der Schweiz gemäss den schweizerischen Regeln zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts eine vollstreckbare Entscheidung, einen vollstreckbaren Vergleich oder eine vollstreckbare Vereinbarung über den Unterhalt zu erwirken oder um eine Entscheidung oder Vereinbarung über den Unterhalt abändern zu lassen, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

13. Alberta reicht der Schweiz auf Verlangen alle Entscheidungen und Unterlagen,

die in einem der hier angesprochenen Verfahren benötigt werden, kostenlos und in die jeweilige Amtssprache gemäss den Angaben in der angehängten Kantonsliste übersetzt ein. Diese Bestimmung lässt die Regeln Albertas über die internationale Rechtshilfe unberührt.

Gemeinsame Bestimmungen

14. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen erheben für ihre Tätigkeit, die sie

aufgrund der vorliegenden Gegenseitigkeitserklärung leisten, keine Gebühren. 15. Versucht eine unterhaltsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ersuchenden Gebietseinheit hat, im Gebiet der ersuchten Gebietsein-

Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von AS 2016 Unterhaltsverpflichtungen. Gegenseitigkeitserklärung mit Alberta

heit die Titulierung, Abänderung, Anerkennung oder Vollstreckung einer Unter- haltsverpflichtung zu erlangen, so erleichtern ihr Alberta und die Schweiz als jeweils ersuchte Gebietseinheit gemäss ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege. Falls abgeklärt werden muss, ob aus finanzieller Sicht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, benachrichtigt die ersuchte Gebietseinheit die ersuchende Gebietseinheit über das entsprechende Verfahren und die Unterlagen, die für diese Abklärung notwendig sind. Erhält eine Gebietseinheit ein Gesuch der anderen Gebietseinheit, so informiert sie diese über den Stand des Verfahrens.

16. Die Behörden der Schweiz und von Alberta arbeiten zusammen, um den Index-

klauseln, die in anerkannten und vollstreckten Entscheidungen, Vergleichen oder Vereinbarungen über den Unterhalt enthalten sind, Wirkung zu verleihen. 17. Die Unterzeichneten setzen ihre Kräfte und Mittel bestmöglich ein, um für die Zwecke dieser Gegenseitigkeitserklärung unterhaltsverpflichtete Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet ausfindig zu machen.

18. Diese Gegenseitigkeitserklärung entspricht der gesamten Vereinbarung der

Unterzeichneten und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen, ausdrück- lichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Diskussionen, Verhandlungen, Arrangements, Aussagen und Zusicherungen zwischen ihnen. Diese Gegenseitig- keitserklärung kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Unterzeich- neten ergänzt oder geändert werden, unter Vorbehalt von Ziffer 4.

Zuständige Behörden

19. Für die Erfüllung der Zusammenarbeitsverpflichtungen aus dieser Gegenseitig-

keitserklärung sind die folgenden Behörden zuständig, die auch als Übermittlungs- und Empfangsstellen für die gegenseitigen Gesuche zur Verfügung stehen: – in der Schweiz: Bundesamt für Justiz; – in Alberta: der im Interjurisdictional Support Orders Act bezeichnete Minis- ter of Justice and Solicitor General of Alberta.

Allfällige Änderungen der zuständigen Behörde werden der anderen Gebietseinheit unverzüglich mitgeteilt.

In Bern, Schweiz: In Edmonton, Alberta: Martin Dumermuth Kathleen Ganley Direktor des Bundesamtes für Justiz Minister of Justice and Solicitor General 25. Januar 2016 23. November 2015

Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Alberta, vertreten durch den Minister of Justice and Solicitor General, (nachfolgend «Alberta») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen | Lexipedia | Lexipedia