AS 2016 739
Verordnung über die Luftfahrt
Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 17. Februar 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Art. 77 Grundsätze
1 Das Meldesystem nach den Artikeln 77–77e dient der Verbesserung der Sicherheit
in der Luftfahrt. Es richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 376/20142.
2 Andere im Bundesrecht vorgesehene Meldepflichten bleiben unberührt.
3 Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist auch auf Luftfahrzeuge anwendbar, die in
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/20083 aufgeführt sind.
4 Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10184 aufgeführten Ereignisse
müssen gemeldet werden.
1 SR 748.01 2 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluft- fahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (siehe Fussnote zu Art. 13).
3 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt- linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (siehe Fussnote zu Art. 13).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur
Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates melde- pflichtig sind, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (siehe Fussnote zu Art. 13).
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Luftfahrtverordnung AS 2016
Art. 77a–77c Aufgehoben
Art. 77e Streitigkeiten betreffend den Schutz der Informationsquelle Das UVEK ist die nach Artikel 16 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 5 zuständige Stelle.
Art. 77f und 77g Aufgehoben
Art. 106 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3
1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:
a. über die folgenden Sicherstellungen verfügt:
2. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck:
über eine minimale Sicherstellung von 1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden,
3. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über
eine minimale Sicherstellung von 19 Sonderziehungsrechten je Kilo- gramm; und
Art. 107 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 132a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Minimale Sicherstellung der Haftpflichtansprüche der Reisenden
1 B Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt
250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die
mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens
113 100 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.
4 Dieser Artikel gilt nicht für die Hängegleiter (Art. 132b).
5 Siehe Fussnote zu Art. 77 Abs. 1.
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des Kapitels 72
Art. 132b Haftpflicht von Hängegleiterpiloten für Reisende
1 Der Halter oder die Halterin eines Biplace-Hängegleiters ohne Antrieb oder mit
elektrischem Antrieb haftet im Falle eines Unfalls für Tod und Körperverletzung der Reisenden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts6. 2 Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129,
131 und 132 sind sinngemäss anwendbar.
3 Das UVEK setzt die Mindestversicherungssumme fest.
Art. 141a Bst. d Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: d. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/20147 verletzt.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2016 in Kraft.
2 Die Artikel 132a Absatz 4 und 132b treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
17. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 SR 220
7 Siehe Fussnote zu Art. 77 Abs. 1.
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