AS 2016 743
Verordnung über den Lufttransport
Verordnung über den Lufttransport (LTrV)
Änderung vom 17. Februar 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. August 20051 über den Lufttransport wird wie folgt geän- dert:
Art. 7 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz
2 Er kann seine Haftung für Schäden, die den Betrag von 113 100 Sonderziehungs-
rechten je Reisenden nicht übersteigen, weder ausschliessen noch beschränken. 3 Er haftet nicht für Schäden, die 113 100 Sonderziehungsrechte je Reisenden über- steigen, wenn er nachweist, dass:
Art. 8 Abs. 5 5 Die Haftpflicht des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck und persönlichen Gegenständen ist begrenzt auf den Betrag von
1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn, der Reisende habe bei der
Aufgabe einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des ange- gebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt.
Art. 9 Abs. 2 2 Die Haftpflicht des Luftfrachtführers ist begrenzt auf den Betrag von 19 Sonder- ziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn, der Absender habe bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis
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Lufttransport. V AS 2016
zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt.
Art. 10 Abs. 2
2 Er haftet:
a. für Verspätung bei der Beförderung von Reisenden: bis zum Betrag von
4694 Sonderziehungsrechten je Reisenden;
b. für Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck: bis zum Betrag von
1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn der Reisende habe
bei der Aufgabe einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt; c. für Verspätung bei der Beförderung von Gütern: bis zum Betrag von
19 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn der Absender habe
bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert an- gegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsäch- liche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt.
Art. 11 Abs. 2
2 Stehen aus Tod oder Körperverletzung desselben Reisenden mehreren Perso-
nen Ansprüche zu und übersteigt die Summe dieser Ansprüche den Betrag von
113 100 Sonderziehungsrechten, so setzt das Gericht die Ansprüche verhältnis-
mässig herab.
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
17. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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