AS 2017 4045
Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte
Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte
Änderung vom 9. August 2017
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte, verordnet:
I Anhang 2 der Verordnung des BBL vom 10. September 20141 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
9. August 2017 Bundesamt für Bauten und Logistik: Pierre Broye
Anhang 2 (Art. 1)
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Die nachfolgenden Durchführungsrechtsakte gelten als Ausführungsbestimmungen nach Artikel 35 Absatz 3 BauPG2.
Kategorie Erlass der Europäischen Union
Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung Merkmale eines Bauproduktes hinsichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit- (Art. 3 Bst. a BauPV) Wasseraufnahme von an der Verwendungsstelle hergestell- ten und in den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LCFI) gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl L 145 vom 8.6.2017, S. 1. Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhal- Merkmale eines Bauproduktes tens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (Art. 3 Bst. a BauPV) (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und Rates; ABl L 68 vom 15.3.2016, S. 4. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und (Art. 3 Bst. b BauPV) Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmoni- sierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzpro- filen aus Metall für Aussenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 29. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die (Art. 3 Bst. b BauPV) Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfussböden im Hinblick auf deren Brandverhalten; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 27. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne Leistungsstufen oder -klassen weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holz- (Art. 3 Bst. b BauPV) werkstoffen gemäss der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Aussenbekleidungen aus Massivholz gemäss der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 25.
2 SR 933.0
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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und AS 2017 delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL
Kategorie Erlass der Europäischen Union
Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Be- ten oder für ein bestimmtes wertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von wesentliches Merkmal anzuwen- Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im denden Systeme zur Bewertung Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des und Überprüfung der Leistungs- Europäischen Parlaments und des Rates; ABl L 284 vom beständigkeit 30.10.2015, S. 184. (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Be- ten oder für ein bestimmtes wertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von wesentliches Merkmal anzuwen- Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit denden Systeme zur Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen und Überprüfung der Leistungs- Parlaments und des Rates; ABl L 284 vom 30.10.2015, beständigkeit S. 181. (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Be- ten oder für ein bestimmtes wertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von wesentliches Merkmal anzuwen- Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang denden Systeme zur Bewertung mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen und Überprüfung der Leistungs- Parlaments und des Rates; ABl. L 282 vom 28.10.2015, beständigkeit S. 34. (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Bedingungen für die Zurver- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission fügungstellung einer Leistungs- vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die erklärung von Bauprodukten Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung auf einer Webseite von Bauprodukten auf einer Website, ABl. L 52 vom (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BauPV) 21.2.2014, S. 1. Festlegung des Formates von Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kom- Europäischen Technischen mission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Euro- Bewertungen päischen Technischen Bewertung für Bauprodukte, (Art. 20 Abs. 2 BauPV) ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42.
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