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AS 2017 4981

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)

Änderung vom 23. August 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20011 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG),

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».

2 Im ganzen Erlass wird «Eigenversorgungsanlage» ersetzt durch «Energieerzeu-

gungsanlage».

Art. 1 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 1

1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik er-

stellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestim- mungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb

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Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2017

oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden.

Art. 7 Bewilligung für natürliche Personen Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn: a. sie fachkundig sind; b. ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist; und c. sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

Art. 8 Fachkundigkeit im Installationsbereich

1 Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als

Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat.

2 Fachkundige Person ist im Weiteren auch, wer drei Jahre Praxis im Installieren

unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist, eine Praxisprüfung bestanden hat und: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» und ein Diplom einer Fachhochschule (FH) in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer höheren Fachschule (HF) oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt; b. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufes oder die Maturität und ein Diplom einer eidgenös- sischen technischen Hochschule oder FH in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer HF oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt; oder c. ein eidgenössisches Diplom (höhere Fachprüfung, HFP) eines dem Elektro- installations- und Sicherheitsexperten nahe verwandten Berufes besitzt.

3 Das UVEK legt die Einzelheiten der Praxisprüfung in Zusammenarbeit mit den

branchenüblichen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) fest. Die sicherheitsrele- vanten Kompetenzen gemäss Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit und Höherer Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sind in jedem Fall zu prüfen.

4 Über die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen und über die dem

Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe entscheidet das Inspektorat in analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033.

3 SR 412.101

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Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2017

Art. 9 Bewilligung für Betriebe

1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:

a. sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter); b. der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installations- bewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik ent- spricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist; und c. sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

2 Zweigniederlassungen von Betrieben nach Absatz 1 brauchen keine eigene allge-

meine Installationsbewilligung. Sie müssen aber wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 3 Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn: a. dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt; b. dessen Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und c. er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut.

Art. 10 Betriebsorganisation 1 Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen. 2 Beschäftigt ein Betrieb mehr als 20 Personen in der Installation, so kann er einem vollzeitbeschäftigten fachkundigen Leiter höchstens drei vollzeitbeschäftigte kon- trollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 1 unterstellen, die ihrerseits zusätz- lich höchstens je 10 Personen beaufsichtigen dürfen.

3 Zweigniederlassungen müssen wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1

erfüllen. Sie können sich nach Absatz 2 organisieren.

Art. 10a Ausführung von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst 1 Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die: a. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» ver- fügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen; oder b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Montage-Elektriker EFZ» ver- fügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.

2 Fachkundige Personen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen elektrische

Installationen erstmalig in Betrieb nehmen. 3 Personen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur elektrische Installationen erstma- lig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische

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Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2017

Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Absatz 1 Buchstabe a erstmalig in Betrieb nehmen.

4 Lernende oder Hilfskräfte dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und

Aufsicht von fachkundigen Personen oder Personen nach Absatz 1 ausführen.

5 Die fachkundigen Personen und Personen nach Absatz 1 dürfen höchstens fünf

Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen. 6 Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten gemäss Artikel 24 kontrolliert werden.

7 Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspekto-

rat.

Art. 10b Beizug von anderen Betrieben und Einzelpersonen 1 Betriebe mit einer Installationsbewilligung nach Artikel 9 können für die Ausfüh- rung von Installationsarbeiten beiziehen: a. andere Betriebe, wenn diese die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllen; b. Einzelpersonen, wenn sie diese für die Ausführung von Installationsarbeiten wie betriebseigene Personen nach den Vorschriften von Artikel 10 und 10a in die Betriebsorganisation integrieren. 2 Die Verantwortung für die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 und die Durchführung der Schlusskontrolle nach Artikel 24 Absatz 2 verbleiben in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb. 3 Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 des beiziehenden Betriebs sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 regelmässig kontrolliert werden.

Art. 11 Abs. 1 1 Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, so kann ihm das Inspektorat eine Ersatzbewilligung erteilen, wenn er mindestens eine kontrollberech- tigte Person oder eine Person beschäftigt, welche die Voraussetzungen für die Ertei- lung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erfüllt. Diese Person ist in der Ersatzbewilligung aufzuführen.

Art. 12 Arten

1 Das Inspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen:

a. für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13); b. für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Art. 14); c. für den Anschluss von elektrischen Erzeugnissen (Art. 15);

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Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2017

2 Betriebe können gleichzeitig eingeschränkte Bewilligungen nach Absatz 1 Buch-

staben b und c innehaben, wenn die in der Bewilligung aufgeführten Personen nicht identisch sind.

Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen

1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Be-

trieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselekt- riker) einsetzt, die: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besit- zen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; b. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen In- stallationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder c. eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben.

2 Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwer-

tigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. 3 Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installatio- nen: a. Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; b. Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; c. Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben.

4 Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass:

a. die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; b. die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und c. die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist.

Art. 14 Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen 1 Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die:

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a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an be- triebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen und drei Jahre prakti- sche Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorats bestanden hat; oder b. eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkun- digen Person oder einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prü- fung des Inspektorats ebenfalls bestanden hat.

2 Die Bewilligung berechtigt zu den in ihr aufgeführten Installationsarbeiten.

3 Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss.

4 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an Aufzugs-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.

Art. 15 Anschlussbewilligung

1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der

Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an be- triebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder b. eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben.

2 Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr

aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeug- nissen.

3 Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss.

4 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausge- führten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentie- ren.

Art. 16 Abs. 1 und 2

1 Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8,

kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 sowie Elektroinstallateure EFZ für

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Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen.

2 Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die:

a. einzelne Steckdosen und Schalter in bestehenden Installationen in von ihnen bewohnten Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen hinter Ver- braucherüberstromunterbrechern an einphasigen Endstromkreisen mit Feh- lerstromschutzeinrichtungen für maximal 30 mA Nennauslösestrom instal- lieren; b. Beleuchtungskörper und zugehörige Schalter in von ihnen bewohnten Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen montieren und demontieren.

Art. 17 Abs. 1 Bst. b und 2

1 Die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe legt fest:

b. den fachkundigen Leiter und dessen Beschäftigungsgrad sowie die kontroll- berechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2; und

2 Die eingeschränkten Installationsbewilligungen legen fest:

a. den Bewilligungsinhaber; b. die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fach- kenntnisse besitzt; und c. Art und Umfang der bewilligten Installationsarbeiten und gegebenenfalls die Erzeugnisse und Anlagen, für welche die Bewilligung gilt.

Art. 19 Abs. 3 3 Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Installationsbewilligung öffentlich be- kannt.

Art. 21 Abs. 2

2 Das UVEK regelt in Zusammenarbeit mit den OdA die Prüfungsanforderungen.

Art. 22 Abs. 2 2 An elektrischen Installationen, die unter Spannung stehen, dürfen nur Elektroin- stallateure EFZ oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung arbeiten. Sie müssen für solche Arbeiten entsprechend den neuesten Erkenntnissen speziell aus- gebildet und ausgerüstet sein.

Art. 23 Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen 1 Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Er- satzbewilligung müssen sämtliche Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation mit Energie versorgt wird, melden.

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2 Keine Meldung muss erstattet werden, wenn

a. die Installationsarbeiten weniger als vier Stunden dauern (Kleininstallatio- nen); und b. die Arbeiten zu einer Leistungsänderung führen, die insgesamt weniger als 3,6 kVA beträgt.

Art. 24 Baubegleitende Erstprüfung und betriebsinterne Schlusskontrolle 1 Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen. Diese Erstprüfung ist zu protokol- lieren.

2 Vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine

Schlusskontrolle durchgeführt werden. Diese Schlusskontrolle wird durchgeführt: a. von einer fachkundigen Person nach Artikel 8 oder einer kontrollberechtig- ten Person nach Artikel 27 Absatz 1; oder b. bei einer Installation, an der gemeinsam mehrere Betriebe mit je einem fachkundigen Leiter zusammengearbeitet haben: von der Person, die vom Eigentümer der Installation als für die Gesamtheit der Installation verant- wortlich bestimmt wurde. 3 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt ab dem ein Teil oder eine ganze elektrische Instal- lation bestimmungsgemäss genutzt wird.

4 Die Personen, welche die Schlusskontrolle durchführen, haben die Ergebnisse

dieser Kontrolle in einem Sicherheitsnachweis (Art. 37) festzuhalten. 5 Der Sicherheitsnachweis ist vom Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung oder der Ersatzbewilligung dem Eigentümer zu übergeben. Für Arbeiten nach Arti- kel 23 Absatz 2 Buchstabe a genügt das Protokoll der Erstprüfung.

6 Nach der Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Ab-

schluss der Installationsarbeiten und stellt ihr den Sicherheitsnachweis zu.

Art. 25 Meldepflichten bei eingeschränkten Installationsbewilligungen

1 Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen

müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteil- netz die Installation mit Energie versorgt wird, gemeldet werden.

2 Die in der eingeschränkten Bewilligung aufgeführten Personen führen eine Erst-

prüfung oder eine Kontrolle der ausgeführten Arbeiten durch und erstellen davon ein Protokoll. Sie unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf.

3 Sie führen ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten.

4 Der Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung übergibt dem Eigentü- mer für Arbeiten nach Absatz 1 entweder das Protokoll der Erstprüfung oder das Protokoll der Kontrolle der ausgeführten Arbeiten.

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Art. 27 Kontrollbewilligung 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn: a. sie fachkundig ist (Art. 8) oder die Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat; b. ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist; c. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind; d. sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.

2 Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:

a. er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kon- trollberechtigte Person) einsetzt; b. der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist; c. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind; d. die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.

3 DieBewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze

Schweiz. 4 In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.

Art. 28 Abs. 3 und 4 3 Die Kontrollbewilligung für einen Betrieb erlischt, wenn im Betrieb keine Person mehr angestellt ist, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. 4 Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Kontrollbewilligung öffentlich bekannt.

Art. 32 Technische Kontrollen 1 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.

2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen

wahrgenommen werden für: a. elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezial- installationen, Anhang Ziff. 1); b. elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installations- bewilligung (Art. 12 Abs. 1).

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3 Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die

Erteilung eines entsprechenden Auftrages. 4 Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kon- trollperioden sind im Anhang festgelegt.

Art. 33 Aufgaben der Netzbetreiberinnen

1 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die

elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt.

2 Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und

ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforder- lich sind.

3 Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodi-

schen Kontrolle auf. 4 Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen: a. Ort und Eigentümer der Installation; b. die Kontrollperioden; c. jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis); d. allfällige Anordnungen nach Artikel 38; e. der Name des Installateurs; f. allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung. 5 Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installati- onsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden.

Art. 34 Abs. 1, 2 und 3bis 1 Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane, die Inhaber einer allge- meinen Installationsbewilligung sowie einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskon- trolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen. 2 Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem unabhängigen Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden. 3bis Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise übertragen.

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Art. 35 Abs. 1 und 3

1 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer

Kontrollperiode von 20 Jahren gemäss Anhang, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme mit dem Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 nachweisen, dass die Installation: a. den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht; und b. nach Artikel 24 kontrolliert wurde.

3 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage nach

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteil- netz oder eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnah- mekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspekti- onsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreibe- rin, oder bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.

Art. 36 Abs. 2 und 3bis

2 Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang

Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Ab- satz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. 3bis Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufor- dern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.

Art. 37 Abs. 1 Bst. b und 2

1 Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

b. Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und all- fälliger Besonderheiten;

2 Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden:

a. von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben; und b. von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbe- willigung aufgeführt sind.

Art. 40 Abs. 3bis und 4 3bis Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, so kann es die Behebung dieser Män- gel auf Kosten des Eigentümers der Installation durch Dritte anordnen oder die

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Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2017

Stromzufuhr der betroffenen Anlageteile unterbrechen oder unterbrechen lassen, soweit diese insbesondere nicht dem unmittelbaren Notbedarf dienen. 4 Es kann weitere interessierte Stellen, insbesondere die kantonale Brandschutzbe- hörde oder die zuständige Gebäudeversicherung, über die Mängel der elektrischen Installationen und die Weigerung des Eigentümers der Installation, diese zu behe- ben, informieren.

Gliederungstitel vor Art. 42

5. Kapitel: Gebühren, Strafbestimmungen

Art. 42 Strafbestimmungen Nach Artikel 55 Absatz 3 EleG wird bestraft, wer: a. Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung (Art. 6) aus- führt; b. Kontrollen ohne die dafür notwendige Bewilligung (Art. 26 Abs. 2) aus- führt; c. die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletzt, insbesondere:

1. gegen die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation verstösst

(Art. 10 und 10a),

2. die Vorschriften über den Beizug von anderen Betrieben und von Ein-

zelpersonen nicht einhält (Art. 10b),

3. die Arbeit von Personen, die nicht gemäss den Artikeln 10 und 10a in

den Betrieb integriert sind, oder die Arbeit von anderen Betrieben mel- det oder mit einem Sicherheitsnachweis abschliesst,

4. den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erstellt oder dem

Eigentümer der Installation nicht fristgerecht übergibt (Art. 24),

5. die vorgeschriebenen Kontrollen nicht oder in schwerwiegender Weise

nicht korrekt ausführt (Art. 24 und 25),

6. gegen die Pflicht zur Unabhängigkeit der Kontrollen verstösst (Art. 31),

oder

7. elektrische Installationen mit gefährlichen Mängeln dem Eigentümer

übergibt (Art 3).

Art. 44a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2017

1 Anerkennungen der Fachkundigkeit oder der Kontrollberechtigung, die vor dem

Inkrafttreten der Änderung vom 23. August 2017 oder auf der Grundlage der Reg- lemente des Verbandes Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik- Installationsgewerbe vom 28. Mai 2003 oder über die Durchführung der Praxisprü- fung vom 14. Dezember 2009 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

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Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2017

2 Betriebe, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. August 2017 eine Instal- lationsbewilligung erhalten haben, müssen die Betriebsorganisation innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen von Arti- kel 9 anpassen.

3 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis «Montage-Elektriker EFZ»

oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, dürfen elektrische Installationen gemäss Artikel 10a Absatz 3 nur in Betrieb nehmen, wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom VSEI definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

23. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2017

Anhang (Art. 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 Bst. d, 32 Abs. 2 Bst. a und 4, 35 Abs. 1 und 3,

36 Abs. 2 und 4)

Periodische Kontrolle

1 Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch eine

akkreditierte Inspektionsstelle unterliegen (Spezialinstallationen, Art. 32 Abs. 2)

1.1 Der jährlichen Kontrolle unterliegen:

1.1.1 die elektrischen Installationen an Rohrleitungsanlagen, die der Bundesauf- sicht unterstehen; 1.1.2 die elektrischen Installationen in klassifizierten unterirdischen Munitions- und Tankanlagen des Militärs; 1.1.3 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Grup- pe 2; 1.1.4 die elektrischen Installationen in Räumen, in denen Sprengstoff oder pyro- technische Produkte hergestellt oder verarbeitet oder gelagert werden;

1.1.5 die elektrischen Installationen in Bergwerken;

1.1.6 die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer Bewilligung für

Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden.

1.2 Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in

den nach den Grundsätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21, ausgenommen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstät- ten.

1.3 Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:

1.3.1 die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit kritischen elektrischen Installa- tionen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse; 1.3.2 die elektrischen Installationen in den klassifizierten Anlagen und Bauten des Militärs, die nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.1. unterliegen;

1.3.3 die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der SUVA

festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 2 und 22 von Tankanlagen; 1.3.4 die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installa- tionen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunter- nehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Trans- portunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden, namentlich Anlagen im Tunnel sowie in Werkstätten und Waschanlagen;

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1.3.5. die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer eingeschränkten

Bewilligung gemäss den Artikeln 14 und 15 erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden; 1.3.6 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 1, ausgenommen Massageräume, Untersuchungs- oder Behandlungsräume, Physiotherapieräume oder Zahnarztpraxen ausserhalb von Kliniken;

1.3.7 die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Hochspannungs-

masten, inklusive Erdungseinrichtung, die aus der allgemeinen Stromversor- gung gespeist werden.

1.4 Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen:

1.4.1 die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche mit Energieer- zeugungsanlagen ausgerüstet sind oder gegenüber den Wirkungen des NEMP (Nuclear Electromagnetical Pulse) geschützt sind; 1.4.2 die elektrischen Installationen auf Schiffen für gewerbsmässigen Personen- oder Warentransport; 1.4.3 Hochspannungsanlagen, die aus elektrischen Installationen gespeist werden, wie Filter, Prüffelder und Ozongeneratoren, ausgenommen Neonbeleuch- tungen und nicht-medizinische Röntgenanlagen; 1.4.4 die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installa- tionen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunter- nehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Trans- portunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden und nicht nach Ziffer

1.3.4. kontrolliert werden.

2 Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch ein vom

Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan unterliegen

2.1 Der jährlichen Kontrolle unterliegen die elektrischen Installationen auf

Baustellen und Märkten.

2.2 Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in

Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten in den nach den Grundsätzen der SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und

20 sowie 1 und 21 sowie die Installationen in den explosionsgefährdeten Be-

reichen der Zonen 2 und 22.

2.3 Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:

2.3.1 die elektrischen Installationen in Bühnen von Theatern;

2.3.2 die elektrischen Installationen in Räumen, in denen sie korrosionsgefährli- chen Stoffen ausgesetzt sind;

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2.3.3 die elektrischen Installationen von Ladestationen für die Elektromobilität im öffentlichen Raum; 2.3.4 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Grup- pen 0 und 1, die nicht gemäss Ziffer 1.3.6. kontrolliert werden;

2.3.5 die elektrischen Installationen in Untertagbauten wie Tunneln, Kavernen;

2.3.6 die elektrischen Installationen in Betriebsräumen der Industrie und des

Grossgewerbes; 2.3.7 die elektrischen Installationen in Laboratorien und Prüffeldern von Indust- rien, Gewerbebetrieben, Schulen usw.;

2.3.8 die elektrischen Installationen Räumen, die der Aufnahme einer grösseren

Anzahl von Personen dienen wie Warenhäuser und Baumärkte mit einer Verkaufsfläche über 1200 m2, Theater, Kinos, Messehallen, Tanzlokale, Ho- tels und Gaststätten, Pensionen, Ferienheime, Alters- und Pflegeheime, Kin- derheime, Spitäler, Kasernen, Schulhäuser, Hochschulen und dergleichen; 2.3.9 die elektrischen Installationen in Kleingastrobetrieben wie Bistros, Cafés, Take-away und dergleichen mit einer Verkaufsfläche unter 1200 m2 für höchstens 300 Personen; 2.3.10 die elektrischen Installationen auf Campingplätzen und bei Bootsanlegestel- len; 2.3.11. die elektrischen Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema III, solange diese nicht an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind.

2.4 Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen:

2.4.1 die elektrischen Installationen in nassen, gewerblich benutzten Räumen;

2.4.2 die elektrischen Installationen in feuergefährdeten, gewerblich benutzten Räumen;

2.4.3 die elektrischen Installationen in gewerblichen Werkstätten;

2.4.4 die elektrischen Installationen in Verkaufslokalen, die weder der Kontrolle nach Ziffer 2.3.8. noch derjenigen nach Ziffer 2.3.9. unterliegen;

2.4.5 die elektrischen Installationen in Bürogebäuden;

2.4.6 die elektrischen Installationen in Kirchen;

2.4.7 die elektrischen Installationen in Zeughäusern;

2.4.8 die elektrischen Installationen in landwirtschaftlichen Betrieben;

2.4.9 die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche nicht der Kon- trolle nach Ziffer 1.4.1. unterliegen;

2.4.10 die elektrischen Installationen auf Vergnügungsschiffen;

2.4.11 die elektrischen Installationen, die von Energieerzeugungsanlagen nach

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ohne Verbindung zu einem Niederspan- nungsverteilnetz versorgt werden;

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Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2017

2.4.12 die elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse, die nicht gemäss Ziffer 1.3.1. kontrolliert werden; 2.4.13 die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Gebäuden, die aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist werden.

2.5 Der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen alle übrigen elektrischen Installatio- nen.

3 Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger

Kontrollperiode Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.

4 Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 2

Energieerzeugungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspan- nungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode wie die elektri- schen Installationen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist.

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