AS 2017 4999
Bundesgesetz über die Stromversorgung
Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
Änderung vom 17. März 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 1. September 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 20162, beschliesst:
I Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20073 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 2
2 Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.
Art. 33b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
1 Gesuche, mit denen gemäss bisherigem Artikel 17 Absatz 2 4 im grenzüberschrei-
tenden Übertragungsnetz ein Vorrang für Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 beantragt wird und die beim Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Beschwerden gegen Entscheide zu Gesuchen nach Absatz 1 werden ebenfalls nach
bisherigem Recht beurteilt.
3 Vorränge, die gemäss bisherigem Artikel 17 Absatz 2 im grenzüberschreitenden
Übertragungsnetz für Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 gewährt wurden oder