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AS 2017 5015

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

Änderung vom 23. August 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 16e Die mit dem Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen betrauten paritätischen Organe und die mit der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7a des Gesetzes beauftragten tripartiten Kommissionen müssen insgesamt 35 000 Kontrollen pro Jahr durchfüh- ren. Die Anzahl der zu entschädigenden Kontrollen wird in den Leistungsverein- barungen nach Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 7a Absatz 3 des Gesetzes festgelegt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

23. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 823.201

2017-1859 5015

In die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. V AS 2017

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