AS 2017 6079
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Gesuchstermine und Fristen 1 Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge ist bei der vom zuständigen Kanton bezeich- neten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kan- ton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonde- ren Situationen bis zum 1. Mai verlängern. 2 Der Kanton kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.
Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis–3 Änderungen des Gesuchs 1bis Aufgehoben
2 Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschaf-
terwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden. 3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzel- kulturbeiträge, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt: a. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle; b. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.
1 SR 910.17
2017-1388 6079
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2017
Art. 15 Beizug Dritter Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten und überwacht die Kontrolltätigkeit stich- probenmässig.
Art. 16 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 17 Abs. 2
2 Der Kanton erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine
Überwachungstätigkeit nach Artikel 15.
Art. 18 Abs. 2 Aufgehoben
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Ziffer 2.1 des Anhangs tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2017
Anhang (Art. 18 Abs. 1)
Kürzungen der Einzelkulturbeiträge
Ziff. 1.5
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der
Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.4 und 2.7 anfallen, in Rechnung stel- len.
Ziff. 2.1
2.1 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.2.1–2.2.6 der Direktzahlungs-
verordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) sind anwendbar, soweit die Kür- zungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wiederholungsfällen nach An- hang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge ausgerichtet.
Ziff. 2.5 Bst. b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben
2 SR 910.13
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2017