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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4 Bst. b und bbis
4 Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration nach solchen Ereignissen; bbis. Aufgehoben
Art. 5 Abs. 3
3 Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweide- oder Sömmerungsbetrieb, so muss
dieser über die Anerkennung nach Artikel 29a LBV verfügen und eine Mindest- grösse von zehn Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforder- lich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
Art. 6 Abs. 2 und 3
2 Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in
landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei namentlich die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.
3 In Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige
Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie zusätzlich je während 14 Diensttagen unmittelbar davor und danach eingesetzt werden. Als Sömmerungsperi-
1 SR 824.01
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ode gilt die Zeit, während der der betreffende Sömmerungs- oder Gemeinschafts- weidebetrieb bestossen wird.
Art. 8d Abs. 1 Bst. b 1 Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes überneh- men: b. bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
Art. 9 Abs. 3 Bst. c und d sowie 5
3 Sie kann von Anhang 1 abweichen:
c. bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration; d. Aufgehoben
5 Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweide- und
Sömmerungsbetrieben kann die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b gemäss Anhang 1 Ziffer 3 erhöht werden. Die Vollzugsstelle berücksichtigt bei einer Erhöhung, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb ohne Erhöhung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.
Art. 11 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 19 Sachüberschrift Wiedereinteilung in die Armee (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)
Art. 31a Abs. 4 4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienst- pflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Sie kann von Artikel 38 Ab- satz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
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Art. 36 und 37 Abs. 5bis Aufgehoben
Art. 38 Abs. 2 Bst. c und d
2 Folgende Einsätze können kürzer sein:
c. Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration; d. Aufgehoben
Art. 65 Abs. 2 2 Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistun- gen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden.
Art. 81a Abs. 7 Bst. b 7 Die Vollzugsstelle kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen: b. im Hinblick auf Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration.
Art. 96 Abs. 1 Bst. e
1 Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise ver-
zichten: e. wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder einer Notlage oder zur Regeneration handelt.
Art. 110 Datensammlung der Vollzugsstelle zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen (Art. 32, 36 Abs. 3 und 45 Bst. c ZDG)
1 Die Vollzugsstelle führt eine Datensammlung zur Evaluation von Einführungsta-
gen, Ausbildungskursen und Einsätzen. 2 Die Datensammlung enthält die Daten, die mit Fragebogen anlässlich dieser Tage, Kurse oder Einsätze erhoben werden von: a. gesuchstellenden und zivildienstpflichtigen Personen; b. anerkannten Einsatzbetrieben; c. Kursleiterinnen und Kursleitern.
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3 Mit den Fragebogen werden Informationen erhoben, die für die Evaluation von
Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen notwendig sind, insbesondere: a. Angaben und Bewertungen zum Einführungstag, Ausbildungskurs oder Ein- satz insgesamt; b. Angaben und Bewertungen zum Einsatzbetrieb sowie den Kursleiterinnen und Kursleitern; c. Angaben und Bewertungen zu den Dienstleistungen der Vollzugsstelle; d. Angaben und Bewertungen zur Infrastruktur des Ausbildungszentrums; e. weitere Angaben und Bewertungen von zivildienstpflichtigen Personen so- wie Kursleiterinnen und Kursleitern zu absolvierten beziehungsweise durch- geführten Ausbildungskursen. 4 Die Fragebogen, die durch zivildienstpflichtige Personen nach Einsätzen ausgefüllt werden, enthalten folgende Personendaten: a. Name, Adresse und Systemnummer des Einsatzbetriebs; b. die innerhalb der Vollzugsstelle für die Betreuung der zivildienstpflichtigen Person zuständige Stelle. 5 Die Fragebogen, die durch Kursleiterinnen und Kursleiter nach Ausbildungskursen ausgefüllt werden, enthalten deren Namen.
Art. 110a Datenbank der Vollzugsstelle für das Partnermanagement (Art. 15a und 79 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutio- nen, Verbänden und Behörden, die: a. zur Vollzugsstelle in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen; b. an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind.
2 In der Datenbank werden folgende Personendaten erfasst:
a. bei natürlichen Personen: Name und Vorname; sonst: Bezeichnung; b. berufliche Funktion; c. akademischer Titel; d. militärischer Grad; e. politisches Mandat; f. Angaben zur wissenschaftlichen Funktion; g. Angaben zur Funktion innerhalb des Dienstpflichtsystems; h. Angabe, ob es sich um eine Privatperson, eine öffentliche Institution oder einen Verband handelt; i. bei Verbänden und Behörden: föderale Ebene; j. Wohn- oder Geschäftsadresse; bei Fachmedien: Redaktionsadresse; k. Telefonnummern;
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l. Adressen der elektronischen Kommunikation; m. Korrespondenzsprache; n. Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 ZDG; o. Verweis auf erstellte und versendete Dokumente; p. Angaben zu den erfolgten Kontakten; q. die für den Kontakt innerhalb der Vollzugsstelle zuständige Person oder Stelle.
3 Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in
der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Bst. b
b. Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe Anzahl Normalstösse Maximale Anzahl (Art. 39 Abs. 2 DZV2) zivildienstleistender Personen
Maximum
0– 9 0 10– 99 1 100–166 2 167–232 3 233–299 4 ≥300 5
Ziff. 3
3. Regel zur Berechnung des Maximums von speziellen
Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben Das Maximum von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweide- und Söm- merungsbetrieben errechnet sich wie folgt: Anzahl nach Artikel 6 Absatz 2 erlaubter Diensttage geteilt durch 26 Diensttage (auf die nächste ganze Zahl abgerundet).
2 SR 910.13
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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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