AS 2017 749
Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen
Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer)
vom 20. Februar 2017
Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf die Artikel 42 Absatz 4 und 60 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG), beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwi-
schen den Parteien und dem Bundesgericht.
2 Es gilt auch für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Bundesgericht
und dessen Vorinstanzen, insbesondere für die Übermittlung der Gerichtsakten.
3 Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen
oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.
Art. 2 Begriffe In diesem Reglement bedeuten: a. Gerichtsurkunden: Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesgerichts; b. anerkannte Plattform für die sicherer elektronischer E-Mail-Dienst, der sichere Zustellung: vom zuständigen Departement für die elek- tronische Kommunikation mit der Bundes- verwaltung und den Vorinstanzen des Bun- desgerichts anerkannt wird und der namentlich die folgenden Dienstleistungen erbringen kann: – Zustellen der Quittungen über den Zeit- punkt einer elektronischen Übermittlung,
SR 173.110.29 1 SR 173.110
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– Schutz der elektronisch übermittelten Dokumente vor unberechtigtem Zugriff; c. qualifizierte elektronische gestützt auf das Bundesgesetz vom Signatur: 18. März 20162 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur geregelte elektronische Signatur, die auf einem von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellten quali- fizierten Zertifikat beruht; die Akkreditie- rungsstelle stellt die Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten zur Verfügung.
Art. 3 Eintrag auf einer Zustellplattform 1 Die Parteien, die elektronisch kommunizieren möchten, haben sich auf einer aner- kannten Plattform für die sichere Zustellung einzutragen. 2 Der Eintrag auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung gilt als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 39 Abs. 2 und 60 Abs. 3 BGG).
Art. 4 Format der Rechtsschriften 1 Die Parteien stellen dem Bundesgericht ihre Rechtsschriften sowie die Beilagen im PDF-Format zu. Jedes Dokument ist als einzelne PDF-Datei zu liefern. 2 Die für die Einhaltung von Fristen entscheidenden, unterschriftsbedürftigen Do- kumente müssen mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder ihres Vertreters versehen werden.
3 Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Dokumente
innert Frist per Post zuzustellen.
Art. 5 Zustelladresse des Bundesgerichts Die elektronischen Eingaben sowie die Beilagen müssen an die im Anhang zu diesem Reglement bezeichneten Zustelladressen des Bundesgerichts gesendet wer- den.
Art. 6 Haftungsausschluss Das Bundesgericht schliesst jede Haftung aus, wenn die anerkannte Plattform für die sichere Zustellung den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haf- tungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
2 SR 943.03
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Art. 7 Versand von Dokumenten in Papierform Das Bundesgericht kann den Versand von Rechtsschriften und von Beilagen in Papierform nur bei Vorliegen von technischen Gründen verlangen, wenn ihm deren Ausdruck nicht möglich ist, wenn Dokumente unlesbar sind oder wenn für die Beweisführung das Original der Dokumente in Papierform notwendig ist.
Art. 8 Zustellung von elektronischen Gerichtsurkunden 1 Die Gerichtsurkunde wird im PDF-Format erstellt und mit der qualifizierten elek- tronischen Signatur des nach Artikel 47 Absätze 4 und 5 des Reglements vom 20. November 20063 für das Bundesgericht zuständigen Gerichtsangestellten (Ge- richtsschreiber oder Kanzleipersonal) versehen. 2 Sie wird mittels anerkannter Plattform für eine sichere Zustellung der Zustelladres- se der Verfahrenspartei oder derjenigen des Vertreters zugestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per Mail zustellen. 3 Eine siebentägige Abholfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die Ausführung aller für die Übermittlung notwendigen Schritte durch das Bundes- gericht von der Plattform für eine sichere Zustellung mittels einer Empfangsbestäti- gung ausgewiesen worden ist.
4 Das Herunterladen durch den Empfänger oder die Empfängerin der Gerichtsurkun-
de bestimmt den Zeitpunkt der Zustellung. 5 Eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
Art. 9 Zustellung der elektronischen Akten durch die Vorinstanzen Die Vorinstanzen können den Entscheid, gewisse Aktenstücke oder die vollständi- gen Akten zusätzlich zur Zustellung im Papierformat elektronisch zustellen; grund- sätzlich übermitteln sie die elektronischen Daten im PDF-Format per gesichertem Weg.
Art. 10 Änderung des Anhangs Das Generalsekretariat ist befugt, den Anhang (Zustelladressen des Bundesgerichts und technische Ausführungsbestimmungen)4 anzupassen.
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Reglement des Bundesgerichts vom 5. Dezember 20065 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen wird aufgehoben.
3 SR 173.110.131
4 Der Anhang ist in der AS nicht publiziert.
5 AS 2006 5677, 2008 4691, 2011 641
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Art. 12 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 2017 in Kraft.
20. Februar 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ulrich Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
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