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AS 2017 7531

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Änderung vom 1. Dezember 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Oktober 20061 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenös-

sischen Zollverwaltung (EZV) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.

Art. 3 Ferienwohnungen Die Wohlfahrtskasse kann Ferienwohnungen zu günstigen Bedingungen zur Verfü- gung stellen. Der Betrieb der Ferienwohnungen muss kostendeckend sein.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 1bis

1 Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:

a. Personen, die bei der EZV unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent angestellt sind; 1bis Leistungen nach Artikel 3 können auf Gesuch hin zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden und Organisationen erhalten, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und für Leistungen nach Artikel 3 Gegenrecht gewähren.

Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben

1 SR 631.051

2017-2643 7531

Wohlfahrtskasse des Zollpersonals. V AS 2017

Art. 8 Abs. 2 und 3

2 Die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor bestimmt die Präsidentin oder

den Präsidenten, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.

3 Die Sozialpartner bestimmen zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.

Art. 9 Abs. 1 Bst. e, 2 und 4

1 Die Kommission:

e. beantragt der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor jährlich die er- forderlichen Mittel für die finanziellen Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

2 Im Geschäftsbericht weist die Kommission den Umfang und den Wert der im

Berichtsjahr über die Wohlfahrtskasse erbrachten Leistungen aus.

4 Die Geschäftsordnung, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung bedürfen der

Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Das Budget bedarf der Genehmigung durch die Oberzolldirektorin oder den Oberzolldirektor.

Art. 11 Personal- und Verwaltungskosten

1 Die EZV stellt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 13 das

erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung und trägt die damit verbundenen Verwaltungskosten.

2 Sämtliche Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 werden

ausschliesslich mit den Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen ge- deckt.

Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. c

1 Revisionsstelle ist die Sektion «Interne Revision» der EZV.

2 Die Revisionsstelle:

c. erstattet der Kommission, der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor und dem EFD über die Ergebnisse der Prüfung Bericht.

Art. 14 Abs. 2

2 Die Eröffnungsbilanz wird dem EFD zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 15a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 Die Mitglieder der Kommission, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezem- ber 2017 ernannt oder bestimmt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt.

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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

1. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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