AS 2017 7531
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Änderung vom 1. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Oktober 20061 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenös-
sischen Zollverwaltung (EZV) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.
Art. 3 Ferienwohnungen Die Wohlfahrtskasse kann Ferienwohnungen zu günstigen Bedingungen zur Verfü- gung stellen. Der Betrieb der Ferienwohnungen muss kostendeckend sein.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 1bis
1 Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:
a. Personen, die bei der EZV unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent angestellt sind; 1bis Leistungen nach Artikel 3 können auf Gesuch hin zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden und Organisationen erhalten, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und für Leistungen nach Artikel 3 Gegenrecht gewähren.
Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben
1 SR 631.051
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Wohlfahrtskasse des Zollpersonals. V AS 2017
Art. 8 Abs. 2 und 3
2 Die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor bestimmt die Präsidentin oder
den Präsidenten, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
3 Die Sozialpartner bestimmen zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.
Art. 9 Abs. 1 Bst. e, 2 und 4
1 Die Kommission:
e. beantragt der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor jährlich die er- forderlichen Mittel für die finanziellen Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.
2 Im Geschäftsbericht weist die Kommission den Umfang und den Wert der im
Berichtsjahr über die Wohlfahrtskasse erbrachten Leistungen aus.
4 Die Geschäftsordnung, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung bedürfen der
Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Das Budget bedarf der Genehmigung durch die Oberzolldirektorin oder den Oberzolldirektor.
Art. 11 Personal- und Verwaltungskosten
1 Die EZV stellt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 13 das
erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung und trägt die damit verbundenen Verwaltungskosten.
2 Sämtliche Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 werden
ausschliesslich mit den Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen ge- deckt.
Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. c
1 Revisionsstelle ist die Sektion «Interne Revision» der EZV.
2 Die Revisionsstelle:
c. erstattet der Kommission, der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor und dem EFD über die Ergebnisse der Prüfung Bericht.
Art. 14 Abs. 2
2 Die Eröffnungsbilanz wird dem EFD zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 15a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 Die Mitglieder der Kommission, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezem- ber 2017 ernannt oder bestimmt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
1. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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