AS 2018 1247
Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz
Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
Änderung vom 28. März 2018
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 10 Abs. 2 2 Für Olivenöl und Oliventresteröl gelten die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 und nach Anhang 2 dieser Verordnung.
Art. 94 Abs. 1
1 Küchenkräuter sind frische oder getrocknete aromaintensive Pflanzen und Pflan-
zenteile, wie Blüten, Blätter, oder junge Triebe, die Lebensmitteln zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung zugegeben werden.
Art. 102 Abs. 2
2 Ihr können weitere Zutaten, wie Hefe, Gemüse, Pilze und Gewürze, sowie zur
Erzielung einer besseren Rieselfähigkeit Zutaten wie Stärke oder Fett, zugegeben werden.
Art. 115 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
1 SR 817.022.17
2017-3479 1247
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz. V des EDI AS 2018
II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
28. März 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz. V des EDI AS 2018
Anhang 1 (Art. 3)
Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellter Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist
Eintrag «Azadirachta indica A.Juss.» einfügen in alphabetischer Reihenfolge
Wissenschaftliche, botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Pflanzenteile Bemerkungen
… Azadirachta indica A.Juss. Niembaum Blätter, Samen …
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz. V des EDI AS 2018
Anhang 2 (Art. 9 Bst. d und 10 Abs. 2)
Anforderungen an Olivenöle und Oliventresteröle
Für Olivenöl und Oliventresteröl gelten die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/912. Es gelten die Probenahme- und Analysemethoden nach den Anhängen Ia und II–XX derselben Verordnung.
2 Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2095, ABl. L 326 vom 1.12.2016, S. 1.