AS 2018 1845
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Änderung vom 11. April 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Kranken- versicherung wird wie folgt geändert:
Art. 6a Berechnung der Entlastung für junge Erwachsene 1 Die Entlastung nach Artikel 16a KVG beträgt pro Kanton 50 Prozent der Differenz zwischen der Summe der nach Artikel 6 Absatz 4 berechneten Risikoabgaben aller Versicherer für die jungen Erwachsenen und der Summe der nach Artikel 6 Absatz 5 berechneten Ausgleichsbeiträge aller Versicherer für die jungen Erwachsenen. 2 Sie wird unter den Versicherern proportional zur Anzahl der jungen Erwachsenen, die bei ihnen im betreffenden Kanton versichert sind, aufgeteilt. Massgebend sind die Versichertenbestände der Versicherer nach Artikel 4 im Ausgleichsjahr.
3 Die Versicherer tragen die Entlastung proportional zur Anzahl der bei ihnen im
betreffenden Kanton Versicherten, die am 31. Dezember 26 Jahre und älter sind. Massgebend sind die Versichertenbestände der Versicherer nach Artikel 4 im Aus- gleichsjahr.
Art. 6b Bisheriger Art. 6a
Art. 6c Bisheriger Art. 6b
1 SR 832.112.1
2017-2923 1845
Risikoausgleich in der Krankenversicherung. V AS 2018
Art. 7 Abs. 2
2 Die gemeinsame Einrichtung ermittelt die Risikoabgaben und die Ausgleichsbei-
träge und berechnet die Entlastung nach Artikel 16a KVG. Sie stellt jedem Versi- cherer die ihn betreffende Saldoabrechnung sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Berechnungsunterlagen und die Saldoabrechnungen pro Versicherer, pro Kanton und für die ganze Schweiz zu.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und 6
1 Für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres sind zu leisten:
b. eine Zahlung aufgrund der Berechnung nach den Artikeln 6 und 6a, abzüg- lich der bereits geleisteten Akontozahlung (Schlusszahlung).
6 Die im Rahmen der Akontozahlung gegenüber der Berechnung nach den Arti-
keln 6 und 6a zu viel oder zu wenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Ver- zinsung erfolgt jeweils bezogen auf die Ein- und Auszahlungstermine für die Akon- tozahlung und die Schlusszahlung sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhal- tenen oder bezahlten Beiträge. Die gemeinsame Einrichtung legt den Vergütungs- zins in Berücksichtigung der marktüblichen Zinse fest. Sie vergütet und fordert die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Ausgleichsjahr folgt.
II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. April 2018 Die Berechnung des Risikoausgleichs 2018 erfolgt nach bisherigem Recht.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
11. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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