Lexipedia

AS 2018 3675

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV)

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV)

vom 7. September 2018

Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat), gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4, 14 Absatz 1 Buchstaben abis–cbis, 15 Absatz 2 sowie 72a Absatz 1 Buchstabe k des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anforderungen, die Komplementär- und Phytoarznei- mittel der Human- und Veterinärmedizin erfüllen müssen, und legt die Vorausset- zungen für deren vereinfachte Zulassung und die Zulassung im Meldeverfahren fest.

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der:

a. Verordnung des Schweizerischen Heilmitteinstituts vom 9. November 2001 3 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (AMZV); b. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 20064 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV).

SR 812.212.24

2017-3469 3675

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

2 In Ergänzung zu dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der:

a. Verordnung vom 14. November 20185 über die Bewilligungen im Arznei- mittelbereich; b. Verordnung vom 21. September 20186 über die Arzneimittel; c. Verordnung von 18. August 20047 über die Tierarzneimittel.

Art. 3 Arzneibücher Als anerkannte Monografien und Vorschriften von Arzneibüchern gelten diejenigen, die in der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November

20018 über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern

als solche bezeichnet sind.

Art. 4 Begriffe

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Individualtherapie: medikamentöse Behandlung einer bestimmten Patientin oder eines bestimmten Patienten oder eines bestimmten Tieres oder Tier- bestandes mit einem Komplementärarzneimittel, basierend auf einer umfas- senden Anamnese nach einem speziellen Therapieprinzip aufgrund:

1. der speziellen Kriterien einer asiatischen Medizinrichtung,

2. homöopathischer Erkenntnisse,

3. anthroposophischer Erkenntnisse, oder

4. der speziellen Erkenntnisse einer anderen komplementärmedizinischen

Therapierichtung; b. Anwendungsbelege: Protokolle der Prüferin oder des Prüfers über die Appli- kation des Arzneimittels bei bestimmten Indikationen oder in bestimmten Anwendungsgebieten sowie in der vorgesehenen Dosierung.

2 Im Sinne des 2. Kapitels dieser Verordnung gelten als:

a. pflanzliche Stoffe: ganze, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen, Pflanzen- teile, Algen, Pilze, Flechten in unverarbeitetem Zustand, in getrockneter o- der frischer Form sowie deren Exsudate, die keiner speziellen Behandlung unterzogen wurden; b. pflanzliche Zubereitungen: Zubereitungen, die hergestellt werden, indem pflanzliche Stoffe Behandlungen wie Extraktion, Destillation, Pressung, Fraktionierung, Reinigung, Konzentrierung oder Fermentierung unterzogen werden; darunter fallen zerriebene oder pulverisierte pflanzliche Stoffe, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle, Presssäfte und verarbeitete Exsudate pflanzlicher Stoffe;

5 SR 812.212.1 6 SR 812.212.21 7 SR 812.212.27 8 SR 812.214.11

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

c. «well established use»: mindestens zehnjährige medizinische Verwendung eines Phytoarzneimittels als Arzneimittel in der beantragten Indikation und Anwendung in mindestens einem Land der EU oder der EFTA mit ausrei- chender bibliografischer Dokumentation; d. traditionelle Verwendung: mindestens 30-jährige medizinische Verwendung eines Phytoarzneimittels, davon mindestens 15 Jahre in einem Land der EU oder der EFTA.

3 Im Sinne des 4. Kapitels dieser Verordnung gelten als:

a. homöopathische Arzneimittel: Arzneimittel, die ausschliesslich nach den Prinzipien der in der Pharmakopöe, im deutschen Homöopathischen Arznei- buch (HAB), in der Pharmacopée Française (Ph.F.; unter «préparations homéopathiques») oder in der British Homeopathic Pharmacopoeia (B.Hom.P.) beschriebenen homöopathischen Herstellungsverfahren herge- stellte homöopathische Wirkstoffe enthalten und zur Anwendung nach den Prinzipien einer homöopathischen Therapierichtung bestimmt sind; b. homöopathische Einzelmittel: homöopathische Arzneimittel mit lediglich einem homöopathischen Wirkstoff wie Urtinkturen, Lösungen, Verreibun- gen oder daraus angefertigte flüssige oder feste Potenzen; c. homöopathische Potenzakkorde: homöopathische Arzneimittel, die Mi- schungen einzelner homöopathischer Wirkstoffe desselben Ausgangsstoffes in verschiedenen Potenzen enthalten; d. homöopathische Komplexmittel: homöopathische Arzneimittel, die eine Mi- schung aus ausschliesslich homöopathischen Wirkstoffen enthalten; e. homöopathisch hergestellte Arzneimittel: Arzneimittel, die nach einem ho- möopathischen Herstellungsverfahren hergestellte Wirkstoffe enthalten, un- abhängig davon, für welches Therapieprinzip ihre Anwendung bestimmt ist; f. homöopathisch-spagyrische / spagyrische Arzneimittel: Arzneimittel, die homöopathisch und spagyrisch hergestellte Wirkstoffe enthalten bzw. Arz- neimittel, die nur spagyrisch hergestellte Wirkstoffe enthalten und das The- rapieprinzip der Spagyrik berücksichtigen; g. anthroposophische Arzneimittel: Arzneimittel, deren Wirkstoffe nach einem homöopathischen Herstellungsverfahren, nach einem in der Pharmakopöe oder im HAB beschriebenen anthroposophischen Herstellungsverfahren oder nach einem besonderen anthroposophischen Herstellungsverfahren herge- stellt werden bzw. diesem entsprechen und die nach den Prinzipien der anth- roposophischen Menschen-, Tier-, Substanz- und Naturerkenntnis zusam- mengesetzt oder entwickelt und zur Anwendung nach diesen Prinzipien bestimmt sind; h. Arzneimittel der Schüsslertherapie / Schüsslersalze: Arzneimittel, die aus homöopathisch hergestellten Triturationen ausgewählter Salze hergestellt werden und zur Anwendung nach dem biochemischen Therapiekonzept von Dr. Wilhelm Heinrich Schüssler bestimmt sind;

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

i. Arzneimittel tierischen Ursprungs: Arzneimittel, die homöopathische oder anthroposophische Zubereitungen enthalten, deren Ausgangsstoffe ganze Tiere, Teile davon, Drüsensekrete von Tieren oder Extrakte von Tierorganen sind; j. Organpräparate: homöopathische oder anthroposophische Zubereitungen, deren Ausgangsstoffe Teile von gesunden, warmblütigen Tieren, wie Orga- ne, Knochen, Drüsen und Gewebeproben, sind; k. Nosoden: homöopathische Zubereitungen aus folgenden Ausgangsstoffen:

1. pathologisch veränderten Organen, Gewebeteilen,

2. Krankheitsprodukten von Mensch oder Tier,

3. potenziellen Krankheitserregern wie Bakterien, Viren, Pilzen, Parasiten

und Hefen oder deren Stoffwechselprodukten,

4. Zersetzungsprodukten tierischer Organe, oder

5. Zubereitungen aus den Stoffen nach den Ziffern 1–4;

l. Wirkstoffe: die nach homöopathischer, spagyrischer oder anthroposophischer Herstellungsvorschrift hergestellten wirksamen Bestandteile des Arzneimit- tels.

4 Im Sinne des 5. Kapitels dieser Verordnung gelten als:

a. asiatische Arzneimittel: chinesische, tibetische oder ayurvedische Arznei- mittel; b. chinesische Arzneimittel: Arzneimittel, die pflanzliche, mineralische oder tierische Bestandteile enthalten und nach dem Verständnis der chinesischen Medizin zusammengesetzt sind und angewendet werden; c. tibetische Arzneimittel: Arzneimittel, die pflanzliche, mineralische oder tie- rische Bestandteile enthalten und nach dem Verständnis der tibetischen Me- dizin zusammengesetzt sind und angewendet werden; d. ayurvedische Arzneimittel: Arzneimittel, die pflanzliche, mineralische oder tierische Bestandteile enthalten und nach dem Verständnis der ayurvedi- schen Medizin zusammengesetzt sind und angewendet werden; e. Stoffe in der asiatischen Medizin: ganze, getrocknete, geschnittene oder tra- ditionell vorbehandelte Materialien aus Pflanzen, einschliesslich Algen, Pil- zen und Flechten, aus Mineralien oder aus Tieren. Bestimmte Ausscheidun- gen oder Säfte von Pflanzen, welche keiner speziellen Behandlung unter- zogen werden z. B. wie Baumharze, werden als pflanzliche Stoffe angese- hen; f. Zubereitungen aus Stoffen in der asiatischen Medizin: gebräuchliche Zube- reitungen aus Stoffen wie wässrige Dekokte, Granulate aus Dekokten, aus- gepresste Säfte und Exsudate.

5 Im Sinne des 6. Kapitels dieser Verordnung gelten als Arzneimittel der Gemmo-

therapie Arzneimittel, deren Ausgangsstoffe in der Literatur zur Gemmotherapie definierte Pflanzenteile sind, die nach einer homöopathischen Herstellungsvorschrift

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

mit Glycerin verarbeitet werden und die zur Anwendung nach dem Therapieprinzip der Gemmotherapie bestimmt sind.

Art. 5 Grundsatz der vereinfachten Zulassung Komplementär- und Phytoarzneimittel werden vereinfacht oder aufgrund einer Mel- dung zugelassen, es sei denn: a. es handelt sich um Phytoarzneimittel oder Komplementärarzneimittel mit mindestens einem neuen Wirkstoff; und b. die Gesuchstellerin beantragt dafür eine Zulassung nach Artikel 11 HMG.

Art. 6 Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen

1 Die Anforderungen an die Dokumentation richten sich nach den Artikeln 4 und

8–10 AMZV9, sofern für die Wirksamkeit und Sicherheit nicht ein bibliografischer Nachweis oder Anwendungsbelege vorgelegt werden können (Art. 14a Abs. 1 Bst. d und e HMG).

2 Die Anforderungen an die Dokumentation zu Arzneimitteln für Nutztiere gemäss

den Artikeln 9 und 10 AMZV bleiben vorbehalten.

3 Für Komplementär- und Phytoarzneimittel, die Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben

abis–aquater HMG entsprechen, gelten die Anforderungen gemäss den Artikeln

Art. 7 Nachweis der Heilwirkungen und der Sicherheit

1 Die Gesuchstellerin hat einen Verträglichkeitsnachweis zu erbringen. Die Aus-

nahmen richten sich nach Artikel 14a HMG und den Anhängen 1–3.

2 Sofern dies aufgrund der Zusammensetzung des Arzneimittels, von dessen Unbe-

denklichkeit, der therapeutischen Wirkung und Breite, der Applikationsart, der beantragten Indikation und Dosierung sowie der Behandlungsdauer sinnvoll und möglich ist, kann der Nachweis der Heilwirkungen und der unerwünschten Wirkun- gen erbracht werden durch: a. den Nachweis, dass das Arzneimittel mit einem zugelassenen Arzneimittel therapeutisch äquivalent ist; b. den Nachweis, dass das Arzneimittel mit einem zugelassenen Arzneimittel pharmazeutisch äquivalent ist; c. Anwendungsbelege; d. eine bibliografische Dokumentation, sofern in der veröffentlichten wissen- schaftlichen Literatur ausreichende Belege vorhanden und die Ergebnisse auf das Arzneimittel übertragbar sind.

9 SR 812.212.22 10 SR 812.212.23

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

3 Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) bestimmt, welche der einge-

reichten Dokumente für die Zulassung akzeptiert werden.

2. Kapitel: Phytoarzneimittel

1. Abschnitt: Vereinfachte Zulassung von Phytoarzneimitteln

Art. 8 Zulassungsgesuch Für die vereinfachte Zulassung von Phytoarzneimitteln sind der Swissmedic mit dem Zulassungsgesuch die Unterlagen gemäss Anhang 1 vorzulegen.

Art. 9 Analytische, chemische und pharmazeutische Dokumentation 1 Die analytische, chemische und pharmazeutische Qualität eines Phytoarzneimittels ist gemäss Artikel 3 AMZV11 vollständig zu dokumentieren. 2 Es sind die für Phytoarzneimittel relevanten internationalen Richtlinien zu berück- sichtigen.

Art. 10 Toxikologische und pharmakologische Dokumentation

1 Die Toxikologie und Pharmakologie eines Phytoarzneimittels sind gemäss Arti-

kel 4 AMZV12 vollständig zu dokumentieren.

2 Für toxikologisch ausreichend bekannte pflanzliche Wirkstoffe und Hilfsstoffe

kann auf bibliografische Daten Bezug genommen werden. Als solche Wirk- und Hilfsstoffe gelten diejenigen nach Anhang 1 Ziffer 3.2. 3 Alle übrigen pflanzlichen Wirkstoffe und Hilfsstoffe gelten als toxikologisch neu. Für diese sind die Unterlagen gemäss Artikel 4 AMZV einzureichen.

Art. 11 Klinische Dokumentation 1 In der klinischen Dokumentation zu pflanzlichen Wirkstoffen, für eine anerkannte Monografie mit ausreichenden Angaben zur Wirksamkeit und Verträglichkeit in der beanspruchten Indikation und Dosierung vorliegt, kann auf diese Bezug genommen werden.

2 Für traditionell verwendete Phytoarzneimittel gelten folgende Vereinfachungen:

a. Ist die Wirksamkeit und Sicherheit plausibel nachvollziehbar, so kann eine bibliografische Dokumentation eingereicht werden, sofern ein traditionelles Anwendungsgebiet beansprucht wird. b. Bei pflanzlichen Wirkstoffen, für deren traditionelle Anwendung eine aner- kannte Monografie vorliegt, kann diese als Anwendungsgebiet beansprucht werden.

11 SR 812.212.22 12 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

3 Für Phytoarzneimittel mit «well established use» kann die Indikation der anerkann- ten Monografie beansprucht werden.

2. Abschnitt: Meldeverfahren bei Tees

Art. 12 Tees können durch die Swissmedic aufgrund einer Meldung zugelassen werden, sofern: a. es sich um Einzeltees handelt, deren Droge in Anhang 4 (Liste «Teedro- gen») aufgeführt ist; b. für sie ein Anwendungsgebiet gemäss Liste «Teedrogen» aufgeführt ist; c. sie in die Abgabekategorie E eingeteilt werden können.

3. Kapitel: Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen

Art. 13 Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen können durch die Swissmedic aufgrund einer Meldung zugelassen werden, sofern: a. sie ausschliesslich folgende Bestandteile enthalten:

1. Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenzubereitungen, die in Anhang 5

(Liste «Bonbons») aufgeführt sind,

2. Aromatika oder Farbstoffe, die auch für die Herstellung von Bonbons

gemäss Lebensmittelgesetzgebung verwendet werden,

3. ätherische Öle mit den vorgegebenen Gehaltslimiten nach Anhang 5,

4. synthetisch hergestellte oder chemisch definierte Stoffe, die in der Liste

«Bonbons» aufgeführt sind; b. für sie ein Anwendungsgebiet beantragt wird, das in der Liste «Bonbons» aufgeführt ist; c. sie in die Abgabekategorie E eingeteilt werden können.

4. Kapitel: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 14 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Arzneimittel nach Artikel 4 Ab- satz 3.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Art. 15 Listen HAS und SC

1 In der Liste homöopathischer und anthroposophischer Stoffe (Liste HAS) nach

Anhang 6 aufgenommen werden Stoffe und Potenzen, die nach Anhang 3 Ziffern

2.1 und 3 ausreichend bekannt und deren Sicherheit ausreichend belegt sind.

2 In die Liste der Schüsslersalze (Liste SC) nach Anhang 7 aufgenommen werden

die Stoffe und Potenzen, die in der Schüsslertherapie ausreichend bekannt und deren Sicherheit ausreichend belegt sind.

2. Abschnitt: Ausgangsstoffe

Art. 16 Grundsatz

1 Ausgangsstoffe für die Herstellung homöopathischer Zubereitungen sind Substan-

zen natürlichen oder synthethischen Ursprungs, die nicht direkt, sondern erst nach ihrer Verarbeitung, die einer homöopathischen Herstellungsvorschrift folgt, als Wirkstoffe eingesetzt werden.

2 Ausgangsstoffe für die Herstellung anthroposophischer Zubereitungen sind Sub-

stanzen natürlichen oder synthetischen Ursprungs, die: a. entsprechend einer anthroposophischen Herstellungsvorschrift direkt als Wirkstoff eingesetzt werden; oder b. nach Verarbeitung, die einer homöopathischen oder anthroposophischen Herstellungsvorschrift folgt, als Wirkstoff eingesetzt werden.

3 Ausgangsstoffe müssen entsprechen:

a. den allgemeinen Anforderungen an Ausgangsstoffe der Pharmakopöe, des HAB und der Ph.F.; b. den für Homöopathika geltenden Monografien der Pharmakopöe; und c. den jeweiligen Einzelmonografien der Pharmakopöe des HAB, der Ph.F. o- der, sofern dort keine Monografie vorhanden ist, den Einzelmonografien der HPUS oder den entsprechenden Qualitätsmonografien der Herstellerinnen.

Art. 17 Arzneimittel tierischen Ursprungs Für Arzneimittel tierischen Ursprungs sind zusätzlich zu den Vorgaben nach Arti- kel 16 die Vorgaben der Monografie «Homöopathische Zubereitungen» der Phar- makopöe für tierische Ausgangsstoffe einzuhalten.

Art. 18 Organpräparate

1 Für Organpräparate sind zusätzlich zu den Vorgaben nach den Artikeln 16 und 17

die Vorgaben der Monografie «Homöopathische Zubereitungen» der Pharmakopöe für tierische Ausgangsstoffe einzuhalten.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

2 Diese Ausgangsstoffe dürfen nur unter den erforderlichen hygienischen Bedingun- gen durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt oder hierfür ausgebildetes Fachperso- nal unter tierärztlicher Aufsicht entnommen werden. 3 Falls erforderlich, ist der entnommene Ausgangsstoff von einer speziell ausgebil- deten Tierärztin oder einem speziell ausgebildeten Tierarzt oder durch ein speziell dafür autorisiertes Labor histologisch zu identifizieren.

Art. 19 Nosoden

1 Für Nosoden sind zusätzlich zu den Vorgaben nach den Artikeln 16–18 die Vorga-

ben der Monografie «Homöopathische Zubereitungen» der Pharmakopöe betreffend tierische und humane Ausgangsstoffe einzuhalten. 2 Die Identität der Ausgangsstoffe ist durch fachärztlichen Befund des Operations- materials oder den Befund eines autorisierten und hierfür spezialisierten Labors protokollarisch zu belegen.

3 Ausgangsstoffe für Nosoden sind zunächst entsprechend den Vorgaben des HAB

zu sterilisieren und müssen vor dem Verarbeiten der «Prüfung auf Sterilität» der Pharmakopöe entsprechen. Vorbehalten bleibt Absatz 4. 4 Wird auf eine Sterilisation des Ausgangsstoffs verzichtet, so ist die Entfernung jeglicher pathogener Agenzien oder deren Inaktivierung während der Herstellung zu belegen.

3. Abschnitt: Wirkstoffe

Art. 20 Die Wirkstoffe müssen nach homöopathischen oder anthroposophischen Verfahren hergestellt werden oder der Definition der Pharmakopöe für anthroposophische Zubereitungen entsprechen und: a. aus Ausgangsstoffen oder Ausgangsspezies hergestellt sein, die in der Liste HAS nach Anhang 6 für die entsprechende Therapierichtung aufgeführt sind; oder b. aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt sein, die in der jeweiligen Therapie- richtung ausreichend bekannt sind und deren Bekanntheit nach Anhang 3 Ziffer 2 belegt werden kann.

4. Abschnitt: Anforderungen an die Herstellung

Art. 21 Grundsatz Bei der Herstellung müssen neben den anerkannten Regeln der Guten Herstellungs- praxis (GMP) auch die anerkannten spezifischen Herstellungsvorschriften der jewei- ligen Herstellungsverfahren eingehalten und ausreichend dokumentiert werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Art. 22 Herstellungsverfahren

1 Homöopathische Herstellungsverfahren sind in den Monografien der Pharma-

kopöe, im HAB, in der Ph.F. (unter «préparations homéopathiques») und in der B.Hom.P. definierte Verfahren, die zur Herstellung homöopathischer oder anthro- posophischer Zubereitungen eingesetzt werden. 2 Spagyrische Herstellungsverfahren sind im HAB definierte Verfahren, die zur Her- stellung spagyrischer Zubereitungen eingesetzt werden.

3 Anthroposophische Herstellungsverfahren sind besondere, in den entsprechenden

Monografien der Pharmakopöe definierte Verfahren, die auf dem anthroposophi- schen Heilmittelverständnis basieren.

Art. 23 Herstellungsvorschriften 1 Soweit in der Pharmakopöe entsprechende Vorschriften nicht enthalten sind, gelten folgende Vorschriften als anerkannt: a. bei der Herstellung homöopathischer Zubereitungen und Arzneimittel: die im HAB oder in der Ph.F. (unter «préparations homéopathiques») enthalte- nen Vorschriften; b. bei der Herstellung spagyrischer Zubereitungen und Arzneimittel: die hierfür vorgesehenen Vorschriften des HAB; c. bei der Herstellung von Dilutionen nach der Korsakoff-Methode: die hierfür vorgesehene Vorschrift der B.Hom.P.; d. bei der Herstellung anthroposophischer Zubereitungen und Arzneimittel: die im HAB und der Ph.F. vorgesehenen Vorschriften; e. bei der Herstellung von Organpräparaten: die im HAB und in der Ph.F. defi- nierten, für Organpräparate vorgesehenen homöopathischen oder anthropo- sophischen Herstellungsvorschriften; f. bei der Herstellung von Arzneimitteln tierischen Ursprungs: die im HAB und in der Ph.F. für Präparate tierischen Ursprungs vorgesehenen homöopa- thischen oder anthroposophischen Herstellungsvorschriften; g. bei der Herstellung von Nosoden die im HAB und in der Ph.F. dafür vorge- sehenen Herstellungsvorschriften.

2 Die Arzneimittel müssen in Darreichungsformen vorliegen, wie sie in der Homöo-

pathie oder in der anthroposophischen Medizin gebräuchlich sind, und hergestellt sein nach Absatz 1 oder nach einer in der Pharmakopöe enthaltenen Einzelmonogra- fie für Darreichungsformen.

3 Die Swissmedic kann zudem gleichwertige Herstellungsvorschriften in begründe-

ten Fällen auf Antrag hin anerkennen.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

5. Abschnitt:

Vereinfachte Zulassung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimitteln

Art. 24 Arzneimittel mit Indikation

1 Für die vereinfachte Zulassung homöopathischer und anthroposophischer Arznei-

mittel mit Indikation sind der Swissmedic mit dem Zulassungsgesuch die Unterlagen nach Anhang 2 vorzulegen.

2 Bei den Qualitätsunterlagen für Arzneimittel nach Artikel 14 Absatz 1 Buchsta-

ben abis–aquater HMG sind die in Anhang 2 aufgeführten Präzisierungen zu berück- sichtigen.

Art. 25 Arzneimittel ohne Indikation

1 Für die vereinfachte Zulassung eines homöopathischen oder anthroposophischen

Arzneimittels ohne Indikation, dessen Wirkstoffe nach Anhang 6 oder Anhang 7 nicht im Meldeverfahren zugelassen werden können, ist der Swissmedic mit dem Zulassungsgesuch ein reduziertes Dossier mit den Unterlagen nach Anhang 3 einzu- reichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um Präparate, deren Hilfsstoffe in der Pharmakopöe, dem HAB oder der Ph.F. monografiert sind oder die aufgrund einer Firmen- dokumentation von der Swissmedic gutgeheissen wurden. b. Die Zulassungsinhaberin kann die Qualität des Arzneimittels jederzeit auf Verlangen der Swissmedic anhand der Dokumentation über die Herstellung und die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen nach- weisen.

2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind mit dem Zulassungsgesuch die

Unterlagen zur Qualität und Sicherheit nach Anhang 2 einzureichen. 3 Erachtet es die Swissmedic aus Gründen der Qualität und Sicherheit als erforder- lich, so kann sie die gesamten Unterlagen nach Anhang 2 verlangen.

Art. 26 Kennzeichnung und Arzneimittelinformation

1 Die Kennzeichnung und die Patienteninformation von Arzneimitteln nach den

Artikeln 24 und 25 Absatz 2 muss die Angaben nach Anhang 2 enthalten. Auf eine Fachinformation kann verzichtet werden. Die Swissmedic kann jedoch in begründe- ten Fällen die Erstellung einer Fachinformation verlangen.

2 Die Kennzeichnung von Arzneimitteln nach Artikel 25 Absatz 1 muss die Angaben

nach Anhang 1a AMZV13 enthalten. Eine Arzneimittelinformation ist nicht erforder- lich. Auf eine Packungsbeilage kann verzichtet werden, sofern alle erforderlichen Angaben auf den Packungstexten, insbesondere auf der Etikette und der äusseren Verpackung, angebracht werden können.

13 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

6. Abschnitt:

Zulassung aufgrund einer Meldung von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln ohne Indikation und Arzneimitteln der Gemmotherapie ohne Indikation

Art. 27 Voraussetzungen für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation und Arzneimittel der Gemmotherapie ohne Indikation Homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation und Arznei- mittel der Gemmotherapie ohne Indikation werden aufgrund einer Meldung zugelas- sen, wenn sie neben den Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 auch die folgen- den erfüllen: a. Die Ausgangsstoffe sind in der Liste HAS nach Anhang 6 aufgeführt, und die Wirkstoffe liegen in der Verdünnung oder Konzentration vor, die in der Spalte «Meldeverfahren ab» in der Liste HAS angegeben ist, oder in einer höheren Verdünnung. b. Die Wirkstoffe für Arzneimittel der Gemmotherapie sind in der Liste Gem- motherapie nach Anhang 8 aufgeführt.

Art. 28 Voraussetzungen für Schüsslersalze ohne Indikation Schüsslersalze ohne Indikation werden aufgrund einer Meldung zugelassen, wenn sie alle Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 erfüllen und nur Wirkstoffe ent- halten, die in der Liste SC nach Anhang 7 aufgeführt sind.

5. Kapitel: Asiatische Arzneimittel

Art. 29 Vereinfachte Zulassung asiatischer Arzneimittel mit Indikation

1 Für asiatische Arzneimittel nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b HMG sind der

Swissmedic folgende Unterlagen einzureichen: a. Für pflanzliche Wirkstoffe sind in Bezug auf Qualität und Sicherheit die Un- terlagen vorzulegen, die im 2. Kapitel für Phytoarzneimittel festgelegt sind; in bestimmten Fällen kann die Swissmedic aufgrund spezieller Herstel- lungsverfahren weitere Unterlagen verlangen. b. Für tierische oder mineralische Wirkstoffe sind dem Ausgangsmaterial ent- sprechende Unterlagen zur Qualität und Sicherheit vorzulegen; sofern in der Pharmakopöe keine weiteren Hinweise bezüglich der jeweiligen Qualitätsan- forderungen vorhanden sind, gelten die Vorgaben der Artikel 17 und 18 sinngemäss. c. Das Anwendungsgebiet muss entsprechend der jeweiligen asiatischen The- rapierichtung belegt werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

d. Für den Verträglichkeitsnachweis der beantragten Indikation und Dosierung gelten soweit anwendbar die Anforderungen an Phytoarzneimittel. e. Die Auswahl der Bestandteile und die Zusammensetzung einer Kombination muss unter Berücksichtigung der Beziehung der Stoffe oder Zubereitungen untereinander gemäss dem Verständnis der jeweiligen asiatischen Therapie- richtung begründet werden.

2 Die Belege nach Absatz 1 Buchstabe c und die Begründung nach Absatz 1 Buch-

stabe e können in Form einer bibliografischen Dokumentation eingereicht werden, sofern in der veröffentlichten Literatur ausreichende Belege bzw. eine ausreichende Begründung vorhanden und die Erkenntnisse auf das angemeldete Arzneimittel übertragbar sind.

3 Für die Qualitätsunterlagen gilt Absatz 1 Buchstaben a und b.

Art. 30 Vereinfachte Zulassung asiatischer Arzneimittel ohne Indikation

1 Für die vereinfachte Zulassung eines asiatischen Arzneimittels ohne Indikation

kann auf die Vorlage einer Dokumentation über die klinischen Prüfungen verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass: a. das Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen daraus enthält, die in der asiati- schen Medizin seit mehreren Jahrzehnten eingesetzt und in offiziellen Phar- makopöen oder in anerkannten Standardwerken aufgeführt werden; b. die in einer der Amtssprachen oder in Englisch verfügbare Fachliteratur die korrekte und sichere Anwendung durch in der jeweiligen Medizin ausgebil- dete Fachleute gewährleistet; und c. das Arzneimittel ausschliesslich unter seiner Sachbezeichnung in Verkehr gebracht wird und diese den Voraussetzungen an den Präparate-namen ge-

2 Bei fixen Arzneimittelkombinationen ohne Indikation kann zudem auf die Vorlage

einer klinischen Dokumentation verzichtet werden, wenn zusätzlich nachgewiesen wird, dass sie: a. auf klassischen Formulierungen entsprechender Standardwerke basieren, namentlich denjenigen, die auf der Liste der Standardwerke nach Anhang 9 aufgeführt sind; und b. seit mindestens 10 Jahren in mindestens einem Land der EU oder EFTA als Arzneimittel in der Therapie eingesetzt werden.

Art. 31 Zulassung asiatischer Arzneimittel ohne Indikation aufgrund einer Meldung

1 Asiatische Arzneimittel ohne Indikation werden aufgrund einer Meldung zugelas-

sen, wenn sie neben den Voraussetzungen nach Artikel 30 auch die folgenden erfül- len:

14 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

a. Die enthaltenen Wirkstoffe sind ausschliesslich Stoffe, die in der Liste der dokumentierten traditionellen asiatischen Stoffe (Liste TAS) nach Anhang

10 aufgeführt sind, oder traditionelle Zubereitungen daraus.

b. Die Qualität kann jederzeit auf Verlangen der Swissmedic anhand einer Do- kumentation über die Herstellung und die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen nachgewiesen werden.

2 FixeArzneimittelkombinationen werden aufgrund einer Meldung zugelassen,

wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und es sich um klassische Rezepturen handelt, die in einem Standardwerk beschrieben sind, das in der von der Swissmedic veröffentlichten Liste der Standardwerke nach Anhang 9 aufgeführt ist.

3 Vom Meldeverfahrenin jedem Fall ausgeschlossen sind Arzneimittel, die zur

Anwendung am Auge bestimmt sind.

Art. 32 Liste TAS In die Liste TAS nach Anhang 10 aufgenommen werden Stoffe, die nachweislich die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 erfüllen, nicht tierischen oder menschli- chen Ursprungs sind und für die: a. eine offizielle Arzneibuchmonografie zur Qualität in einer Amtssprache oder in Englisch verfügbar ist, die den Anforderungen der Pharmakopöe ent- spricht und insbesondere die erforderlichen Prüfungen zur Sicherstellung von Identität, Reinheit und, wo erforderlich, zum Gehalt relevanter Inhalts- stoffe umfasst; oder b. eine von der Swissmedic genehmigte und veröffentlichte Monografie ver- fügbar ist.

Art. 33 Kennzeichnung asiatischer Arzneimittel ohne Indikation

1 Die Kennzeichnung asiatischer Arzneimittel ohne Indikation muss die Angaben

gemäss Anhang 1b AMZV15 enthalten.

2 Die abgabeberechtigte Person muss sicherstellen, dass die von der Fachperson

verschriebene oder empfohlene individuelle Dosierung auf dem Behälter oder Pa- ckungsmaterial angebracht wird. Allfällige Vorgaben betreffend Maximaldosierung sind zu berücksichtigen.

Art. 34 Arzneimittelinformation für asiatische Arzneimittel ohne Indikation

1 Die Patienteninformation für asiatische Arzneimittel ohne Indikation muss den

Anforderungen nach Anhang 5.4 AMZV16 entsprechen, in den drei Amtssprachen verfügbar sein und entweder der Packung dreisprachig beiliegen oder der Patientin oder dem Patienten von der abgabeberechtigten Person in der jeweils benötigten Sprache ausgehändigt werden können.

15 SR 812.212.22 16 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

2 Eine Arzneimittel-Fachinformation ist für asiatische Arzneimittel zur Individual- therapie nicht erforderlich.

6. Kapitel:

Arzneimittel weiterer komplementärmedizinischer Therapierichtungen

Art. 35 Vereinfachte Zulassung

1 Das Gesuch um vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln weiterer komplemen-

tärmedizinischer Therapierichtungen muss in Bezug auf Qualität und Sicherheit die Unterlagen enthalten, die in den Kapiteln 2, 4 und 5 für entsprechende Arzneimittel mit Indikation festgelegt sind, sofern die Arzneimittel aufgrund der Herstellung und Zusammensetzung vergleichbar sind.

2 Das Gesuch um vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln der Gemmotherapie mit

Indikation muss die Unterlagen zur Qualität und Sicherheit nach dem 4. Kapitel enthalten. Die Ausgangsstoffe für die Gemmotherapie sind in der Liste Gemmothe- rapie nach Anhang 8 enthalten. 3 Bei der Festlegung des Anwendungsgebiets sind die Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung zu beachten und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Hierfür kann eine bibliografische Dokumentation eingereicht werden, sofern: a. in der in einer Amtssprache oder in Englisch veröffentlichten Fachliteratur ausreichende Belege vorhanden sind; und b. die Erkenntnisse auf das angemeldete Arzneimittel übertragbar sind.

4 Die Swissmedic bestimmt, welche der eingereichten Dokumente für die Zulassung

akzeptiert werden.

Art. 36 Kennzeichnung

1 Die Kennzeichnung von Arzneimitteln nach Artikel 35 muss, soweit anwendbar,

die Angaben gemäss Anhang 1 AMZV17 enthalten.

2 Für die Patienteninformation gelten die in den Anhängen 5.2 oder 5.3 AMZV

aufgeführten Anforderungen sinngemäss. Die Swissmedic bestimmt im Einzelfall, welche spezifischen Angaben für die entsprechende Therapierichtung erforderlich sind.

3 Auf eine Fachinformation kann verzichtet werden. Die Swissmedic kann jedoch in

begründeten Fällen eine Fachinformation verlangen. 4 Die Kennzeichnung von Arzneimitteln nach Artikel 27 richtet sich nach Artikel 44.

17 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

7. Kapitel: Zulassung aufgrund einer Meldung (Meldeverfahren)

1. Abschnitt: Meldung

Art. 37 Inhalt 1 Die Meldung hat ein Firmenbasisdossier pro galenische Herstellerin und die Mel- dungen, die zu den Präparaten (Einzelmeldungen) gehören, zu enthalten. In den Fällen nach den Artikeln 39 und 40 sind zusätzlich präparateübergreifende Unterla- gen erforderlich.

2 Für die Präparate, für die nach den Artikeln 12, 13, 27 und 31 eine Zulassung

aufgrund einer Meldung beantragt wird, sind jeweils separate Firmenbasisdossiers erforderlich.

3 Für Tier- und Humanarzneimittel sind separate Meldungen erforderlich.

Art. 38 Firmenbasisdossier

1 Das Firmenbasisdossier enthält folgende Unterlagen:

a. den Nachweis, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 10 Ab- satz 1 Buchstaben b und c HMG erfüllt sind; b. Angaben zu den Herstellern einschliesslich der erforderlichen Nachweise zur GMP-Konformität; c. eine Bestätigung, dass alle Voraussetzungen für das Meldeverfahren der ent- sprechenden Arzneimittelgruppen erfüllt sind; d. eine Bestätigung, dass die Kennzeichnung entsprechend den Vorgaben der Swissmedic für die entsprechende Arzneimittelgruppe erfolgt.

2 In begründeten Fällen kann die Swissmedic weitere Unterlagen verlangen.

3 Für die Änderung des Firmenbasisdossiers ist der Swissmedic ein Änderungsge-

such einzureichen.

Art. 39 Master-Dossier für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel

1 Das Master-Dossier enthält die präparateübergreifenden Unterlagen, auf die im

Rahmen der Einzelmeldungen Bezug genommen wird. Insbesondere müssen Mas- ter-Dossiers eingereicht werden für: a. Wirk- oder Hilfsstoffe, die aus oder mit Hilfe von Material tierischen oder humanen Ursprungs hergestellt werden; b. Arzneimittel zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am oder im Auge; c. nicht in der Pharmakopöe enthaltene Herstellungsvorschriften gemäss Arti- kel 23 Absatz 3; d. spagyrische Wirkstoffe, sofern gemäss Liste HAS (Anhang 6) gefordert.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

2 Für die Änderung der Master-Dossiers ist der Swissmedic ein Änderungsgesuch

einzureichen.

Art. 40 Muster-Qualitätsdokumentation für asiatische Arzneimittel

1 Pro Firmenbasisdossier muss für asiatische Arzneimittel entsprechend den Vor-

gaben der Swissmedic mindestens eine Muster-Qualitätsdokumentation vorgelegt werden.

2 Sofern im Rahmen eines Firmenbasisdossiers Einzelmittel und Arzneimittelkom-

binationen gemeldet werden, ist jeweils mindestens eine Muster-Qualitätsdokumen- tation erforderlich.

Art. 41 Einzelmeldungen

1 Die Einzelmeldungen müssen für jede Arzneimittelgruppe eingereicht werden. Sie

umfassen namentlich: a. präparatespezifische Angaben, insbesondere Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung und zur Darreichungsform; b. die Referenz auf das Firmenbasisdossier; c. bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln, sofern zutref- fend; die Referenz auf das oder die Master-Dossiers.

2 Homöopathische oder anthroposophische Einzelmittel zu einem Firmenbasisdossi-

er, die in Bezug auf die qualitative Zusammensetzung und die Applikationsart identisch sind, jedoch unterschiedliche Verdünnungen oder Konzentrationen eines Stoffes enthalten, sind der Swissmedic in Form einer einzigen Einzelmeldung zu unterbreiten. Für sie wird eine gemeinsame Zulassung erteilt.

3 Die Swissmedic stellt Informationen zur Form der Meldung zur Verfügung.

2. Abschnitt: Kennzeichnung und Arzneimittelinformation

Art. 42 Tees

1 Die Kennzeichnung von Tees muss die Angaben nach Anhang 1 AMZV 18 enthal-

ten. 2 Eine Arzneimittelinformation ist nicht erforderlich. Auf eine Packungsbeilage kann verzichtet werden, sofern alle erforderlichen Angaben gemäss den anwendbaren Anhängen der AMZV auf den Packungstexten angebracht werden können.

18 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Art. 43 Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen Die Kennzeichnung von Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen muss die Anga- ben nach Anhang 1 AMZV19 enthalten. Es ist keine Arzneimittelinformation erfor- derlich.

Art. 44 Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation und Arzneimittel der Gemmotherapie ohne Indikation

1 Die Kennzeichnung von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln

ohne Indikation und von Arzneimitteln der Gemmotherapie ohne Indikation muss die Angaben nach Anhang 1a AMZV20 enthalten. 2 Eine Arzneimittelinformation ist nicht erforderlich. Auf eine Packungsbeilage kann verzichtet werden, sofern alle erforderlichen Angaben gemäss den zutreffenden Anhängen der AMZV auf den Packungstexten angebracht werden können.

Art. 45 Asiatische Arzneimittel ohne Indikation

1 Die Kennzeichnung asiatischer Arzneimittel ohne Indikation muss die Angaben

2 Allfällige Sicherheitshinweise wie Kontraindikationen und Nebenwirkungen sind

aus der Liste TAS nach Anhang 10 zu übernehmen.

3 Die Arzneimittelinformation muss Anhang 5.4 AMZV entsprechen.

4 Die abgabeberechtigte Person muss sicherstellen, dass die von der Fachperson

verschriebene oder empfohlene individuelle Dosierung auf dem Behälter oder dem Packungsmaterial angebracht wird. Allfällige Vorgaben betreffend Maximaldosie- rung sind bei individuellen Dosierungsvorgaben zu berücksichtigen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2019

1 Für Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 2019 im Meldeverfahren zugelassen wur-

den, gilt die Regelung gemäss Artikel 16 Absatz 3 HMG erst nach der nächsten Erneuerung der Zulassung. 2 Für homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation, die auf Basis eines reduzierten Dossiers nach bisherigem Recht zugelassen wurden, gilt die Regelung gemäss Artikel 16b Absatz 2 HMG erst nach der nächsten Erneuerung der Zulassung.

19 SR 812.212.22 20 SR 812.212.22 21 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Art. 47 Änderung eines anderen Erlasses Der Anhang der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. No- vember 200122 über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arznei- büchern erhält die folgende neue Fassung: Anhang

Anerkannte Arzneibücher

Als Arzneibücher oder speziell gekennzeichnete Teile davon sind anerkannt: a. aus Deutschland: Homöopathisches Arzneibuch 2017 (HAB 2017), amtliche Ausgabe, bekannt gemacht vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- zinprodukte23; b. aus Frankreich: Pharmacopée Française, 11e édition (Ph.F.) in der Fassung vom Juli 2017, herausgegeben von der Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ansm), Teil «Préparations homeopa- thiques»24; c. aus Grossbritannien: British Homoeopathic Pharmacopoeia 1999 (B.Hom.P), published by the British Association of Homoeopathic Manufac- turers (BAHM) and produced by the Association's Scientific Committee; Herstellungsvorschrift Br. 1125.

Art. 48 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

7. September 2018 Im Namen des Institutsrats Der Präsident: Stéphane Rossini

22 SR 812.214.11 23 Dieses Arzneibuch kann beim Deutschen Apotheker Verlag Stuttgart unter der Internet- adresse www.dav-buchhandlung.de oder beim Govi-Verlag - Pharmazeutischer Verlag GmbH Eschborn unter der Internetadresse www.govi.de bezogen werden.

24 Dieses Arzneibuch kann kostenlos bei der ansm unter der Internetadresse

index heruntergeladen werden. 25 Dieses Arzneibuch kann bei British Association of Homoeopathic Manufacturers, The Old Vicarage, 65 Church Street, Langham, Rutland LEI57JE, Grossbritannien unter ISBN 0-9521708-1-7 bezogen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1 und 10 Abs. 2)

Anforderungen an das Gesuch um vereinfachte Zulassung von Phytoarzneimitteln

1 Arzneimittelinformation und Packungstexte

1.1 Die Patienteninformation ist gemäss Anhang 5.3 AMZV26 zu verfassen.

1.2 Soweit erforderlich hat die Arzneimittel-Fachinformation den Anforderun-

gen nach Anhang 4 AMZV zu entsprechen.

1.3 Die Angaben auf dem Packungsmaterial müssen den Anforderungen gemäss

Artikel 12 AMZV entsprechen und dürfen den Anhängen 4 und 5.3 AMZV nicht widersprechen.

1.4 Die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation für Tierarzneimittel

müssen den Anforderungen nach Anhang 6 AMZV entsprechen.

2 Analytische, chemische und pharmazeutische Dokumentation

Es ist eine vollständige Qualitätsdokumentation gemäss Artikel 3 AMZV einzu- reichen.

3 Toxikologische und pharmakologische Dokumentation

3.1 Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen zur Sicherheit und Unbe-

denklichkeit richten sich nach der Zusammensetzung des Arzneimittels, der therapeutischen Anwendung und Breite, der Applikationsart und der Be- handlungsdauer.

3.2 Als toxikologisch bekannt gelten folgende Wirk- und Hilfsstoffe:

a. pflanzliche Wirkstoffe sowie Hilfsstoffe, die in zugelassenen Arznei- mitteln enthalten sind oder gemäss Lebensmittelgesetzgebung als Le- bensmittel verwendet werden dürfen; b. Hilfsstoffe, die in der Pharmakopöe beschrieben sind; c. Wirkstoffe, die in einer anerkannten Monografie beschrieben sind; d. Arzneimittel gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben abis –aquater HMG, die langjährig bekannt oder traditionell angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bst. b) werden.

26 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

4 Klinische Dokumentation

4.1 Art und Umfang

Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Zusammenset- zung des Arzneimittels, der Sicherheit und der Unbedenklichkeit sowie der bean- tragten Indikation.

4.2 Unterlagen zum Nachweis der Heilwirkungen und der Sicherheit

Für Phytoarzneimittel mit bekannten Wirkstoffen können die Heilwirkungen und die Sicherheit nach Artikel 7 nachgewiesen werden.

4.3 Unterlagen zum Nachweis der Verträglichkeit

4.3.1 Für das zur Zulassung angemeldete Arzneimittel ist ein ausreichender Ver-

träglichkeitsnachweis zu erbringen.

4.3.2 Dem Verträglichkeitsnachweis müssen keine Unterlagen zu eigenen klini-

schen Prüfungen angefügt werden, wenn: a. eine Zubereitung gemäss Arzneibuch ohne Zusatz weiterer Hilfsstoffe in den Handel gebracht werden soll oder wenn die Vergleichbarkeit des pflanzlichen Wirkstoffes, der Applikationsart sowie der Darreichungs- form zwischen dem zur Zulassung angemeldeten Arzneimittel und ei- nem Referenzarzneimittel belegt wird und zum Referenzarzneimittel Daten zur Verträglichkeit aus der Anwendung vorliegen; und b. die eingesetzten Hilfsstoffe alleine sowie in Kombination als toxikolo- gisch bekannt gelten.

5 Zulassung von Kombinationsarzneimitteln

Die Anforderungen an die Zulassung von fixen Arzneimittelkombinationen sind in Artikel 6 AMZV in Verbindung mit Artikel 14a VAZV27 enthalten.

27 SR 812.212.23

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 2 (Art. 24, 25 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 1)

Anforderungen an das Gesuch um vereinfachte Zulassung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel

1 Arzneimittelinformation und Packungstexte

1.1 Auf dem Behälter (Dose, Flasche, Ampulle, Salbentube usw.) sowie der

äusseren Verpackung (Faltschachtel) müssen die gemäss Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 1 Absatz 1 AMZV 28 notwendigen An- gaben ergänzt werden mit: a. dem Zusatz «Homöopathisches Arzneimittel», «Homöopathisch-spagy- risches Arzneimittel», «Spagyrisches Arzneimittel» oder «Anthroposo- phisches Arzneimittel» bzw. «Arzneimittel auf Grundlage anthropo- sophischer Erkenntnis» respektive «Biochemisches Arzneimittel nach Dr. Schüssler» oder einer sinngemäss entsprechenden, der Swissmedic genehmigten Präzisierung der Therapierichtung, mindestens halb so gross wie die Präparatebezeichnung; b. der Deklaration der Hilfsstoffe gemäss Anhang 3 AMZV.

1.2 Die Anforderungen an die Patienteninformation richten sich nach Artikel 14

in Verbindung mit Anhang 5.2 AMZV.

1.3 Die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation für Tierarzneimittel

müssen den Anforderungen nach Anhang 6 AMZV entsprechen.

2 Unterlagen zur Qualität

2.1 Es ist eine vollständige Dokumentation über die analytischen, chemischen

und pharmazeutischen Prüfungen gemäss Artikel 3 AMZV einzureichen.

2.2 Die Dokumentation muss insbesondere folgende Unterlagen und Angaben

umfassen: a. Unterlagen zu allen Schritten der Herstellung von den Ausgangsmateri- alien bis zum Fertigprodukt; b. Unterlagen zur Qualität und Qualitätsprüfung aller Ausgangs-, Wirk- und Hilfsstoffe, die Folgendes belegen:

1. für Ausgangsstoffe: dass sie den Artikeln 16–19 entsprechen,

2. für Wirkstoffe: dass sie Artikel 20 entsprechen,

3. für Hilfsstoffe: dass sie den Vorgaben der Pharmakopöe, oder, so-

fern keine entsprechenden Monografien aufgeführt sind, dem HAB, der Ph.F. oder dem Schweizer Lebensmittelbuch entspre- chen; c. Unterlagen zu Prüfungen an Zwischenprodukten, falls diese am Fertig- produkt nicht mehr vorgenommen werden können;

28 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

d. Spezifikationen und Prüfmethoden für das Fertigprodukt; e. Unterlagen zum Behälter; f. Unterlagen zur Stabilität des Fertigprodukts im Originalbehälter. Sofern zutreffend, können Unterlagen von Vergleichspräparaten hinzugezogen werden; g. eine vollständige Chargendokumentation einschliesslich der Prüfproto- kolle für mindestens eine Charge.

3 Toxikologische Dokumentation

3.1 Für alle Arzneimittel mit Indikation ist eine toxikologische Dokumentation

einzureichen.

3.2 Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Zu-

sammensetzung des Arzneimittels, der Sicherheit und Unbedenklichkeit der therapeutischen Anwendung und Breite und der Applikationsart.

3.3 Für toxikologisch bekannte Stoffe kann auf die entsprechenden Listen,

Publikationen oder vergleichspräparate Bezug genommen werden.

3.4 Als toxikologisch bekannt in Bezug auf die jeweilige Applikationsart gelten:

a. Ausgangsstoffe oder Wirkstoffe, die:

1. in zugelassenen Arzneimitteln gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buch-

staben a–aquater HMG enthalten sind,

2. in der Liste HAS nach Anhang 6 aufgeführt sind, oder

3. gemäss Lebensmittelgesetzgebung als Lebensmittel verwendet

werden dürfen; b. Hilfsstoffe, die in der Pharmakopöe, dem HAB oder der Ph.F. aufge- führt sind.

3.5 Alle anderen Ausgangsstoffe oder Wirkstoffe gelten als toxikologisch neu.

In Abhängigkeit von der Verdünnung oder der Konzentration sind für diese Stoffe toxikologische Untersuchungen erforderlich, soweit keine ausreichen- den Unterlagen aus der publizierten Literatur oder anderen Quellen vorhan- den sind.

4 Klinische Dokumentation

4.1 Die Unterlagen zum Nachweis der Heilwirkungen müssen auf die spezifi-

sche Therapierichtung des beantragten Arzneimittels abgestimmt sein.

4.2 Für homöopathische Einzelmittel oder Potenzakkorde gilt:

a. Der therapeutische Einsatz und Nutzen eines in der Homöopathie be- kannten Einzelmittels oder Potenzakkords ergibt sich namentlich aus diesem Arzneimittelbild. b. Die Wahl der Verdünnung oder Potenz, der vorgesehenen Dosierung, der Arzneiform, der Applikationsart sowie, sofern für die Therapie von Bedeutung, die Dauer der Behandlung müssen begründet werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

4.3 Für homöopathische Komplexmittel gilt:

a. Die Wahl jedes Einzelmittels und dessen Beitrag zur Gesamtwirkung müssen begründet werden. b. Die Wahl der Verdünnung oder Potenz der Einzelmittel, der vorgesehe- nen Dosierung, der Arzneiform, der Applikationsart sowie, sofern für die Therapie von Bedeutung, die Dauer der Behandlung müssen be- gründet werden. Falls die Einzelmittel in unterschiedlicher Menge ent- halten sind, ist dies speziell zu begründen. c. Für homöopathische Komplexmittel, welche die Anforderungen nach den Buchstaben a und b nicht oder nur teilweise erfüllen, müssen zu- sätzliche Unterlagen eingereicht werden, die den therapeutischen Nut- zen der Kombination für das Anwendungsgebiet belegen.

4.4 Für anthroposophische Arzneimittel muss belegt werden, dass die Zusam-

mensetzung, die Herstellung und der therapeutische Nutzen durch die anth- roposophische Menschen-, Tier-, Substanz- und Naturerkenntnis begründet sind.

4.5 Ob die Dokumentation bibliografische Unterlagen, eine wissenschaftlich

aufgearbeitete Dokumentation von Fallberichten, Anwendungsbelege oder kontrollierte klinische Studien oder andere Unterlagen enthalten muss, rich- tet sich nach: a. der Zusammensetzung des Arzneimittels; b. der Applikationsart; c. der beantragten Indikation; d. der Dosierung und der Behandlungsdauer; e. der Notwendigkeit einer ärztlichen Diagnose oder Überwachung der Therapie; f. des Erfordernisses einer Fachberatung durch Medizinalpersonen; g. der Bekanntheit des Arzneimittels in der traditionellen Anwendung; und h. der Unbedenklichkeit.

4.6 Bibliografische Unterlagen sind ausreichend, wenn:

a. die Zusammensetzung durch die traditionelle Anwendung ausreichend begründet werden kann und die Bekanntheit in der Homöopathie oder anthroposophischen Medizin für das Anwendungsgebiet belegt werden kann; b. ausreichende Erkenntnisse über mögliche Nebenwirkungen vorliegen.

4.7 Die vorgelegten Unterlagen sind zusammenfassend mit Bezug auf alle

Anwendungen zu bewerten. In jedem Fall muss eine Nutzen-Risiko- Abwägung vorgenommen werden. Darin sollen relevante positive Ergebnis- se ebenso wie negative Befunde aus klinischen Studien oder bibliografischen Arbeiten vorgelegt und bewertet werden.

4.8 Falls verschiedene Studien, Anwendungsbelege usw. vorgelegt werden,

müssen diese auch einzeln bewertet werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

4.9 Ob und in welchem Umfang ein Nachweis der Verträglichkeit erforderlich

ist, richtet sich insbesondere nach der Zusammensetzung des Arzneimittels und der Applikationsart. Für Wirkstoffe, für die gemäss Liste HAS (An- hang 6) in der vorgesehenen Applikationsart auch das Meldeverfahren mög- lich ist, muss kein Verträglichkeitsnachweis erbracht werden.

5 Kinder und Jugendliche

5.1 Bei Präparaten der Abgabekategorien A und B müssen Daten zu Kindern

und Jugendlichen vorgelegt werden, wenn Dosierungen für diese Alters- gruppen beantragt werden. Ansonsten ist die Anwendung bei diesen Alters- gruppen mit den Fixtexten gemäss Anhang 5.2 Ziffern 5, 6 und 8 AMZV auszuschliessen.

5.2 Bei Präparaten der Abgabekategorie D kann in der Regel auf die Vorlage

von Daten zu Kindern und Jugendlichen verzichtet werden. In diesem Fall ist in der Dosierungsempfehlung auf die Angabe von Altersgruppen und auf separate Empfehlungen für Kinder und Jugendliche zu verzichten. Sollen separate Dosierungsempfehlungen aufgeführt werden, so sind diese mit Da- ten für Kinder und Jugendliche oder Literatur der entsprechenden Therapie- richtung zu belegen.

5.3 Um der Arzneimittelsicherheit bei Präparaten der Abgabekategorie D Rech-

nung zu tragen: a. ist der Fixtext gemäss Anhang 5.2 Ziffer 9 AMZV aufzunehmen; b. müssen in bestimmten Fällen wie bei bestimmten Anwendungsgebieten oder Stoffen Angaben zur Altersgruppe von Kindern und Jugendlichen gemacht oder diese ausgeschlossen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 3 (Art. 15 Abs. 1, 20 Bst. b und 25 Abs. 1)

Anforderungen an das Gesuch um vereinfachte Zulassung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel ohne Indikation mit reduziertem Dossier

1 Einzureichende Unterlagen

1.1 Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. Angaben zu den für die Verarbeitung des Ausgangsstoffes verwendeten Herstellungsvorschriften; b. die Quellenangabe der Qualitätsmonografie des Ausgangsstoffes sowie eine präzise Definition der Ausgangsstoffe, die nicht in der Pharmako- pöe, dem HAB oder der Ph.F. monografiert sind; c. eine Bestätigung, dass:

1. die Vorgaben nach den Artikeln 25 Absatz 1 und 26 Absatz 2 ein-

gehalten werden,

2. das Arzneimittel nach den im Gesuch angegebenen anerkannten

Herstellungsvorschriften aus dem definierten Ausgangsstoff oder den definierten Ausgangsstoffen hergestellt wird, und

3. die Qualität nach aktuellem Stand der Erkenntnisse geprüft wird;

d. eine Bestätigung, dass die Kennzeichnung die Angaben nach An- e. Angaben zur Haltbarkeit des Arzneimittels.

1.2 Der Umfang der zusätzlich vorzulegenden Unterlagen richtet sich nach der

Darreichungsform und der Zusammensetzung des Arzneimittels sowie der Sicherheit und Unbedenklichkeit der enthaltenen Wirkstoffe.

1.3 Für Stoffe und Potenzen, die nicht in der Liste HAS enthalten sind, sind

vorzulegen: a. Belege über den ausreichenden Bekanntheitsgrad in der Homöopathie oder der anthroposophischen Medizin sowie, soweit erforderlich, die traditionelle Anwendung in diesen Therapierichtungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs; b. Unterlagen zur Sicherheit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels ge- mäss Ziffer 3 dieses Anhangs; und c. Unterlagen zur Verträglichkeit gemäss Ziffer 4 dieses Anhangs.

29 SR 812.212.22

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

1.4 Für Wirkstoffe in verschreibungspflichtigen Potenzen oder Konzentrationen,

sofern für diese nicht das Meldeverfahren vorgesehen ist, sind vorzulegen: a. Unterlagen zur Verträglichkeit gemäss Ziffer 4 dieses Anhangs; und b. sofern die Ausgangsstoffe nicht in der Pharmakopöe, dem HAB oder der Ph.F. monografiert sind: eine Monografie, die analog einer homöo- pathischen Arzneibuchmonografie die Qualität des Wirkstoffs sichert.

1.5 Für alle Wirkstoffe und Hilfsstoffe, die aus oder mit Hilfe von Material

tierischen oder humanen Ursprungs hergestellt werden, sind vorzulegen: a. das Formular «Stoffe tierischen und humanen Ursprungs», gegebenen- falls einschliesslich der erforderlichen Unterlagen zur TSE-Sicherheit; und b. Unterlagen, die belegen, dass die allgemeinen Anforderungen an Aus- gangsstoffe tierischen und humanen Ursprungs eingehalten werden.

1.6 Für Parenteralia und Arzneimittel zur Anwendung am oder im Auge sowie

für intramammär und intrauterin applizierte Tierarzneimittel sind vorzule- gen: a. das Master-Dossier oder präparatespezifische Unterlagen zur Herstel- lung der Darreichungsform gemäss Ziffer 5 dieses Anhangs; und b. Unterlagen zur Verträglichkeit gemäss Ziffer 4 dieses Anhangs.

1.7 Für Arzneimittel nach Ziffer 1.6 in Verdünnungen ab D12/C6 sowie für

Stoffe, für die gemäss Artikel 27 ein Meldeverfahren für Parenteralia mög- lich ist, können wirkstoffunabhängige Belege in Form von Master-Dossiers eingereicht werden unter der Voraussetzung, dass die Herstellung nach dem- selben im Master-Dossier beschriebenen Verfahren erfolgt. Ein Verzicht auf die Vorlage ist zu begründen;

1.8 Für Arzneimittel mit Stoffen, die der Betäubungsmittelkontrollverordnung

vom 25. Mai 201130 (BetmKV) unterliegen und die nicht höher als bis D8/C4 verdünnt sind, ist nachzuweisen, dass eine Bewilligung nach BetmKV vorliegt.

1.9 Sofern die Angaben nach den Ziffern 1.3–1.8 für mehrere Produkte gelten,

können die entsprechenden Unterlagen einmalig in Form von Master- Dossiers eingereicht werden.

1.10 Auf Master-Dossiers, die bereits im Rahmen des Meldeverfahrens vorgelegt

wurden, kann Bezug genommen werden.

1.11 Für Einzelmittel, die in Bezug auf die qualitative Zusammensetzung und die

Darreichungsform identisch, jedoch in unterschiedlicher Potenz oder Kon- zentration erhältlich sind, kann ein einziges Gesuch eingereicht werden. Die Anforderungen richten sich nach der niedrigsten der eingesetzten Potenzen.

30 SR 812.121.1

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

2 Anforderungen an Unterlagen zur Bekanntheit für Stoffe und

Potenzen

2.1 Ein Ausgangs- oder Wirkstoff gilt als ausreichend bekannt, wenn:

a. nachgewiesen wird, dass der Ausgangs- oder Wirkstoff im homöopathi- schen Teil der Pharmakopöe oder in einer offiziellen homöopathischen Pharmakopöe eines Landes mit gleichwertiger Arzneimittelkontrolle enthalten ist; b. eine Aufbereitungsmonografie der deutschen Kommissionen C oder D vorliegt; eine Bezugnahme auf eine Negativmonografie ist ausnahms- weise möglich, wenn die negative Beurteilung darauf zurückzuführen ist, dass die Anwendung eines Stoffes in der Homöopathie oder der anthroposophischen Medizin zwar bekannt, das Anwendungsgebiet aber nicht ausreichend belegt ist; c. er in anerkannten Fachpublikationen aus den Bereichen der Homöopa- thie, der anthroposophischen Medizin, der Spagyrik ausreichend be- schrieben ist; oder d. nachgewiesen wird, dass er in der homöopathischen, anthroposophi- schen, spagyrischen Therapie seit mindestens 30 Jahren kontinuierlich und ausreichend häufig angewendet wird.

2.2 Eine fixe Arzneimittelkombination gilt als ausreichend bekannt oder tradi-

tionell angewendet, wenn für jeden Bestandteil einer der Nachweise nach Ziffer 2.1 erbracht ist.

3 Anforderungen an Unterlagen zur Sicherheit und

Unbedenklichkeit für Stoffe und Potenzen

3.1 Zum Nachweis der Sicherheit und Unbedenklichkeit können namentlich

folgende Quellen herangezogen werden: a. offizielle Arzneibuchmonografien eines Landes mit vergleichbarer Arz- neimittelkontrolle; b. Bekanntmachungen und Erkenntnisse aus der Arbeit homöopathischer oder anthroposophischer Gremien der EU oder der EFTA; c. wissenschaftlich anerkannte Ergebnisse aus dem Einsatz der Stoffe in anderen Bereichen, insbesondere z. B. in der Allopathie, in der Phyto- therapie oder in Lebensmitteln; als Grundlagen kann die Stoffliste der Swissmedic beigezogen werden; d. toxikologische Fachliteratur; e. Untersuchungen zum Gehalt an toxikologisch bedenklichen Inhaltsstof- fen einschliesslich der Unterlagen zur Einhaltung von massgeblichen Grenzwerten; f. Ergebnisse von Verfahren zur Wahrung der Arzneimittelsicherheit (Re- visionsverfahren).

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

3.2 Für Potenzen ab D12/C6 sind keine Unterlagen zur Sicherheit und Unbe-

denklichkeit erforderlich. In begründeten Fällen kann diese Vorgabe ver- schärft werden.

4 Anforderungen an Unterlagen zum Nachweis der

Verträglichkeit

4.1 Für den Nachweis der Verträglichkeit können folgende Unterlagen vorgelegt

werden: a. die gemäss Anhang 2 vorgesehenen Belege zur Verträglichkeit; oder b. die Angabe:

1. der Absatzzahlen (verkaufte Packungen bzw. Einheiten) im In-

und Ausland pro Jahr,

2. wie lange das Präparat im Handel ist und welche Änderungen be-

züglich der Qualität vorgenommen wurden, und

3. der bekannt gewordenen Nebenwirkungen, Kontraindikationen

und Wechselwirkungen.

4.2 Die Swissmedic prüft im Einzelfall, ob die vorgelegten Unterlagen ausrei-

chend sind; falls nicht, fordert sie weitere Belege an.

5 Anforderungen an ein Master-Dossier zur Herstellung

der Darreichungsform bei Parenteralia und Arzneimitteln zur Anwendung am oder im Auge und intramammär und intrauterin applizierten Tierarzneimitteln Ein Master-Dossier zur Herstellung der Darreichungsform muss folgende Unter- lagen und Angaben enthalten:

5.1 die Beschreibung des Prinzips, mit dem die Sterilität erreicht werden soll

(z. B. Endsterilisation, aseptische Herstellung);

5.2 die detaillierte Beschreibung des Herstellungsprozesses, insbesondere:

a. die Angabe der Standard-Batchgrössen, b. Angaben über die Bereitung der Abfüll-Lösung einschliesslich Isotoni- sierung und die Abfüllung in Primärbehälter, c. eine Beurteilung der Prozessschritte in Bezug auf ihre Bedeutung für die Qualität, d. die Spezifikation der prozesssteuernden Parameter wie Temperatur und Dauer einer Sterilisation mit Akzeptanzlimiten, e. die Beschreibung der für die Herstellung verwendeten Geräte oder An- lagentypen insbesondere Autoklavtypen mit Angabe des Fassungsver- mögens und Spezifikation der Filter für die Sterilfiltration der Lösung, und

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

f. Angaben zur Reinigung und Sterilisation (z. B. Temperatur, Dauer und F0-Wert) aller Ausrüstungsteile mit Produktkontakt, insbesondere:

1. der Filtrationsgeräte und Membranfilter vor der Sterilfiltration

2. der Behälter zur Aufnahme der sterilfiltrierten Lösung

3. der Primärbehälter des Arzneimittels und

4. der Abfüll- und Verschlussanlage;

5.3 Inprozess- und Endkontrollen einschliesslich Spezifikation der Akzeptanz-

limiten sowie Untersuchungsergebnisse für die mikrobiologische Kontami- nation (Bioburden) der Bulklösung vor der Sterilfiltration, Angabe der Prüf- methode zur Kontrolle der Integrität der verwendeten Sterilfilter und Angabe der Dichtigkeitsprüfung der gefüllten Primärbehälter;

5.4 Unterlagen zur Validierung der Verarbeitungsschritte, die nicht den Stan-

dardbedingungen der Pharmakopöe entsprechen.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 431 (Art. 12)

Liste Teedrogen

31 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 532 (Art. 13)

Liste «Bonbons»

32 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhänge 633 (Art. 15 Abs. 1, 20 Bst. a, 27 Bst. a und 39 Abs. 1 Bst. d)

Liste HAS

33 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 734 (Art. 15 Abs. 2 und 28)

Liste SC

34 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 835 (Art. 27 Bst. b und 35 Abs. 2)

Liste Gemmotherapie

35 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 936 (Art. 30 Abs. 2 und 31 Abs. 2)

Liste der Standardwerke

36 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Anhang 1037 (Art. 31 Abs. 1, 32 und 45 Abs. 2)

Liste TAS

37 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung AS 2018

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV) | Lexipedia | Lexipedia