AS 2018 3843
Verordnung über die Luftfahrt
Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 17. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Grundsatz Unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnah- men ist die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises be- darf, nur im Rahmen einer zivilen Ausbildungsorganisation zulässig, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/20112 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/3403 erfüllt.
Art. 27 Aufgehoben
1 SR 748.01
2 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung
technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Per- sonal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. 3 Verordnung (EG) Nr. 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europä- ischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrs- abkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.
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Luftfahrtverordnung AS 2018
Art. 28 Aufsicht über zivile Ausbildungsorganisationen
1 Das BAZL überwacht den Betrieb der zivilen Ausbildungsorganisationen für das
Luftfahrtpersonal.
2 Die vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung
unterstehen, unter Ausnahme der Eignungsabklärung von Anwärterinnen und An- wärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer (SPHAIR), der Aufsicht des BAZL.
Art. 28a SPHAIR
1 Die Luftwaffe sorgt für die Durchführung von Abklärungen der Eignung von
Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm- aufklärer unter der Bezeichnung SPHAIR. 2 Sie wird in der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch das BAZL, die Orga- nisationen der kommerziellen Luftfahrt, die Ausbildungsorganisationen der Aviatik und den Dachverband der Leicht- und Sportaviatik unterstützt.
3 Das VBS regelt nach Anhörung der Beteiligten nach Absatz 2 insbesondere:
a. die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Eignungsabklärungen; b. die Anforderungen an die Eignungsabklärungen; c. die Organisation der Geschäftsstelle SPHAIR und den Einbezug der Betei- ligten nach Absatz 2.
Art. 29 Aufgehoben
Art. 86 Abs. 2 Bst. b
2 Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:
b. ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwanzig Freiballone beteiligt sind;
Art. 87 Abs. 1
1 Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL
spätestens sechs Wochen vor der Durchführung einzureichen.
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Luftfahrtverordnung AS 2018
Art. 103a Abs. 2 Einleitungssatz
2 Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden
Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 19 zum Chicago-Übereinkommen4:
Art. 122c Abs. 1 und 2
1 Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach:
a. den Bestimmungen unter der Gliederungseinheit 6a; b. den unmittelbar anwendbaren Normen der ICAO im Anhang 17 zum Chica- go-Übereinkommen5; vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Überein- kommens gemeldeten Abweichungen; c. den für die Schweiz verbindlichen Bestimmungen des Rechts der Europäi- schen Union.
2 Zudem sind die Empfehlungen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago- Überein-
kommen vom 7. Dezember 1944 unmittelbar anwendbar.
Art. 122p Für die Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facili- tation) sind die Normen und Empfehlungen der ICAO im Anhang 9 zum Chicago- Übereinkommen6 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen.
4 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden. 5 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden. 6 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) bezogen werden.
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Luftfahrtverordnung AS 2018
II Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19987 wird wie folgt geändert:
Folgende ausserparlamentarische Kommission wird gestrichen:
Anhang 2 Ziff. 1.2
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement
VBS Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vor- schulung
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
17. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 SR 172.010.1
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