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Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt

Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

Änderung vom 17. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 8 Absätze 2 und 6, 12 Absätze 1 und 2,

36 Absatz 1, 38 Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absätze 3 und 4, 41a, 42 Absätze 1,

1bis und 2, 106 Absatz 2 sowie 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG),

Art. 2 Bst. b–d, g, j, k und n In dieser Verordnung bedeuten: b.–d. Aufgehoben g. Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Arti- kel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 zur Planung und Ko- ordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt; j. Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiens- ten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanla- gen;

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k. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte; n. Aufgehoben

Art. 3 Luftfahrtspezifische Anforderungen 1 Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rol- len mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist.

2 Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau

von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkom- mens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

3 Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen

und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

4 Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen

Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.5

Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorga- ben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.

2 Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen die-

nenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.

4 SR 0.748.0

5 Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

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Art. 8 Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters 1 Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrich- tungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefon- verbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten: a. bei Flugplätzen mit mehr als 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflug- regeln pro Kalenderjahr; b. bei Flugplätzen mit lokalen Flugsicherungsdiensten; c. bei den übrigen Flugplätzen mit mehr als 10 000 Flugbewegungen pro Ka- lenderjahr. 2 Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen einen Internetzugang zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zur Verfügung zu stellen: a. bei Flugplätzen mit höchstens 2000 Flugbewegungen nach Instrumenten- flugregeln pro Kalenderjahr; b. bei den übrigen Flugplätzen mit 4000 bis 10 000 Flugbewegungen pro Ka- lenderjahr. 3 Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung sofort zu melden und die Störungen so rasch wie möglich zu beheben. 4 Der Flugplatzhalter entschädigt den Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung für die Unterstützungsleistungen.

Art. 9 Abs. 2

2 Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Arti-

kel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflä- chen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnah- men im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthand- buch (Aeronautical Information Publication; AIP)6 geprüft.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b und e

1 Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departe-

ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:

6 Diese Dokumente können bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung

bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf; www.skyguide.ch > Dienstleistungen > Luft- fahrtinformationsdienste.

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b. den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Kon- zession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben; e. das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.

Art. 18 Gesuch Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim BAZL ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten: a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verant- wortung trägt; b. den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilli- gung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben; c. das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.

Art. 22 Abs. 1 Bst. e 1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschä- digung ändern oder entziehen, wenn: e. von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.

Art. 23a Zertifizierung nach EU-Recht

1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/20087 liegende Flugplätze

werden vom BAZL nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/20148 zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infra- struktur. 2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leis- tungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.

7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung. 8 Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, , in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.

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3 Für von der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nicht geregelte Teilbereiche gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23b.

Art. 23b Zertifizierung nach Regelungen der ICAO9

1 Die Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein werden, sofern sie nicht

von Artikel 23a erfasst sind, vom BAZL nach den Anforderungen des Anhangs 14 zum Chicago-Übereinkommen10, Vol. I und II, der dazugehörigen ICAO-Doku- mente 9774 «Manual on Certification of Aerodromes», 9859 «Safety Management Manual» und 9981 «PANS-Aerodromes» sowie des Anhangs 19 zum Chicago- Übereinkommen zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. 2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss dem ICAO-Dokument 9981 «PANS-Aerodromes» nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.

Art. 23c Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht 1 Für Flughäfen und den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, die von Artikel 23b erfasst sind, jedoch im Linien- und Charterverkehr über die letzten drei Jahre jeweils jähr- lich mehr als 10 000 Passagiere abgefertigt haben, und einen entsprechenden Antrag stellen, kann das BAZL ein Schweizer Zertifikat gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/201411 ausstellen. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. 2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leis- tungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.

3 Für Teilbereiche, die nicht analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geregelt

werden können, gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23b.

Art. 24 Gesuch Das Gesuch für eine erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreg- lements muss enthalten: a. das Betriebsreglement bzw. dessen Änderungen mit Erläuterung und Be- gründung;

9 Die massgebenden ICAO-Dokumente können beim Bundesamt in französischer und

englischer Sprache eingesehen sowie bei der ICAO bestellt oder abonniert werden. 10 SR 0.748.0 11 Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Ver- ordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fas- sung.

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b. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Betriebsreglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat; bei Änderun- gen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechen- der Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen; c. bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderun- gen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters er- forderlich sind; d. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festle- gung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 198612 erforderlich sind; e. bei Flughäfen: Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen; f. den Entwurf der im AIP zu veröffentlichenden Dokumente.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a, d und f

1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:

a. die Festlegungen des SIL eingehalten sind; d. Aufgehoben f. die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23a, 23b oder 23c erfüllt sind.

Art. 27abis Abs. 1

1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der ver-

langten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten: a. den Beschrieb des Vorhabens; b. eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers; c. die folgenden Pläne:

1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes,

2. Situationsplan des Projektes,

3. Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;

d. alle ortsüblichen Pläne, Unterlagen und Formulare, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Bauein- gaben sind zu berücksichtigen, soweit es mit den Besonderheiten der Flug- platzanlage vereinbar ist; e. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Um- welt hat, sowie bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unter- liegen, den Umweltverträglichkeitsbericht;

12 SR 814.41

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f. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festle- gung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 198613 erforderlich sind; g. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flug- platzes; h. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind; i. allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen, und die entsprechenden Unterlagen nach Artikel 24; j. falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll, eine Begründung; k. Angaben, wie die Anforderungen nach den übrigen anwendbaren Bestim- mungen von Bund und Kanton erfüllt werden.

Art. 27ater Vorprüfung

1 Geplante Bauvorhaben oder bauliche Änderungen können dem BAZL vorab zur

Vorprüfung unterbreitet werden. Der Umfang der Vorprüfung richtet sich nach den eingereichten Unterlagen. Diese enthalten beispielsweise: a. einen groben Beschrieb des Vorhabens; b. die folgenden Pläne:

1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes,

2. Situationsplan des Projektes,

3. Entwürfe für Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;

c. grobe Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat; d. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flug- platzes; e. Angaben darüber, wie die Anforderungen an die Flugsicherheit erfüllt wer- den sollen.

2 Das BAZL teilt den Gesuchstellern das Ergebnis der Vorprüfung mit.

Art. 27d Abs. 1 Bst. a

1 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:

a. die Festlegungen des SIL einhält;

Gliederungstitel vor Art. 28 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

13 SR 814.41

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Art. 29 Abs. 1

1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren

oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmi- gungsverfahren des Bundes Anwendung.

Art. 29a Anwendbare Bestimmungen Für die Organisation und den Betrieb der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughä- fen gilt die Richtlinie 96/67/EG14.

Art. 29b Abs. 1

1 Der Flugplatzhalter regelt im Betriebsreglement den Marktzugang zu den Boden-

abfertigungsdiensten nach den Anforderungen der Richtlinie 96/67/EG15 und des Anhangs 1 dieser Verordnung betreffend die Bodenabfertigungsdienste.

Art. 29c Abs. 2

2 Das BAZL erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur Wahr-

nehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und die nötige Ausbildung verfügt.

Art. 30 Kategorien der zivilen Mitbenützung von Militärflugplätzen 1 Die zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes gilt als häufig, wenn die zivilen Flugbewegungen mehr als 10 Prozent der militärischen Flugbewegungen oder mehr als 1000 Motorflugbewegungen pro Jahr ausmachen. Massgebend für die Berech- nung ist der Durchschnitt der Bewegungszahlen der letzten drei Kalenderjahre.

2 Die übrigen Fälle gelten als gelegentliche zivile Mitbenützung.

Art. 30a Bauten für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen 1 Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militär- flugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze.

2 Die Plangenehmigung wird im Einvernehmen mit dem VBS erteilt.

14 Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Boden- abfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, in der für die Schweiz gemäss

Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68) jeweils

verbindlichen Fassung.

15 Siehe Fussnote zur Art. 29a.

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Art. 30b Häufige zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes 1 Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsver- einbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), und der zivilen Mitbenutzerin (ziviler Flugplatzhalter) abzuschliessen. 2 Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die häufige zivile Benützung ein Betriebsreglement zu erstellen. Das Betriebsreglement und dessen spätere Änderun- gen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses entscheidet im Einverneh- men mit dem VBS.

3 Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden An-

wendung.

4 Im Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements weist der zivile Flugplatzhal-

ter gegenüber dem BAZL aus, inwiefern die militärische Infrastruktur nicht in Einklang mit den zivilen Infrastrukturvorschriften steht. Bei Abweichungen weist der zivile Flugplatzhalter nach, dass die Sicherheit des zivilen Betriebs trotzdem gewährleistet ist.

Art. 30c Gelegentliche zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes

1 Gelegentliche zivile Flüge bedürfen der Zustimmung durch das betreffende Flug-

platzkommando.

2 Die Military Aviation Authority (MAA) legt nach Anhörung des BAZL für jeden

Militärflugplatz die Voraussetzungen und Bedingungen für die gelegentliche Mitbe- nützung fest. 3 Sie sorgt dafür, dass im AIP die wesentlichen Vorschriften für die zivile Mitbenüt- zung veröffentlicht werden.

4 Die Luftwaffe weist jährlich die zivilen und militärischen Flugbewegungen des

Vorjahres aus.

Gliederungstitel vor Art. 58a

5. Titel: Luftfahrthindernisse und Sicherheitszonen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 58b Zuständigkeiten 1 Das BAZL ist zuständig für den Betrieb der nationalen Datenerfassungsschnittstel- le und der Datenbank für Luftfahrthindernisse.

2 Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachge-

führt und verwaltet.

3 Das BAZL kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das

Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten. Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen über die Vereinbarungen beigezogen.

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Infrastruktur der Luftfahrt. V AS 2018

Art. 59 Kantonale Kontaktstellen Die Kantone bezeichnen Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhe- bung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen.

Art. 59a Ausnahme von der Vermessungspflicht Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen mit einer Höhe zwischen 25 m und

100 m müssen keine Vermessungen durchführen. Vorbehalten sind die Fälle nach

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 61 Abs. 1

1 Das BAZL kann Luftfahrthindernisdaten und -informationen veröffentlichen.

Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster 1 Der Flugplatzhalter erstellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und stellt diesen dem BAZL zu; dies gilt nicht für Wasserflugplätze gemäss SIL.

2 Bei Flugfeldern erteilt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen eine abschlies-

sende Genehmigung.

3 Bei Flughäfen genehmigt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen den Hinder-

nisbegrenzungsflächen-Kataster in Form eines Entscheids im Hinblick auf die Er- stellung oder Änderung des Sicherheitszonenplans.

4 Das BAZL stellt den genehmigten Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster eines

Flugfeldes den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung Rechnung und orientieren die Eigentümer von nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekten sowie die kantonale Kontaktstelle. 5 Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungs- ergebnisse dem BAZL und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR- Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre.

6 Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.

Art. 62a Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 62b

2. Kapitel: Bewilligungs- und Registrierungspflichten

1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Luftfahrthindernisse

Art. 62b Aufgehoben

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Infrastruktur der Luftfahrt. V AS 2018

Art. 63 Bewilligungspflicht Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen: a. Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen; b. andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr errei- chen; c. Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hinder- nisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durch- stossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen- Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b.

Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an das BAZL. Mit dem Ge-

such sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:

Art. 65 Entscheid

1 Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:

a. ob die Erstellung oder Änderung des Luftfahrthindernisses bewilligt werden kann oder nicht; b. ob in Einzelfällen auch für Luftfahrthindernisse mit einer Höhe zwischen

25 m und 100 m aus Sicherheitsgründen eine Vermessung durchgeführt

werden muss und welchen Anforderungen diese zu genügen hat; c. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind, namentlich Projektänderungen, Publikationen, Markierungen oder Befeue- rungen.

2 Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens

30 Tage vor Ablauf der Befristung beim BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten

Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilli- gung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.

3 Das BAZL stellt der kantonalen Kontaktstelle eine Kopie der Verfügung zu.

4 Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dring- lichkeit kann das BAZL eine Ausnahme gewähren. 5 Der Eigentümer des bewilligten Luftfahrthindernisses hat dem BAZL den definiti- ven Errichtungstermin spätestens vier Arbeitstage im Voraus mitzuteilen, damit eine Publikation des Luftfahrthindernisses rechtzeitig erfolgen kann.

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Infrastruktur der Luftfahrt. V AS 2018

6 Ordnet das BAZL in der Verfügung Sicherheitsmassnahmen an, so hat der Eigen-

tümer diesem nach Errichtung des Luftfahrthindernisses innert vier Arbeitstagen die nötigen Fotos einzureichen, welche die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen belegen.

Gliederungstitel nach Art. 65

2. Abschnitt: Registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse

Art. 65a Registrierungspflicht

1 Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von

Objekten, sofern diese nicht gemäss Artikel 63 bewilligungspflichtig sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 40a Absatz 2 LFG vornehmen: a. im bebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen; b. im unbebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 25 m und mehr oder, im Falle von Mobilkranen, von 40 m und mehr erreichen.

2 Objekte, die registriert werden müssen, brauchen nicht vermessen zu werden.

Art. 65b Zwingende Markierungen und Befeuerungen

1 Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Objekten unter den in

Anhang 2 genannten Voraussetzungen die dort aufgeführten Markierungen und Befeuerungen anbringen. 2 Anlässlich der Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle wird der Eigentümer auf diese Verpflichtung hingewiesen.

Art. 65c Besonders gefährliche Hindernisse

1 Das BAZL kann verlangen, dass der Eigentümer zusätzlich zu Artikel 65a für die

Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle vornehmen muss: a. wenn diese in einem Umkreis von 300 m um Gebirgslandeplätze oder 500 m um Spitallandeplätze liegen und besonders gefährlich sind; oder b. im Einzelfall in allen Gebieten, wenn das Objekt aus einer operationellen Sicht besonders gefährlich ist.

2 Das BAZL kann in Fällen gemäss Absatz 1 in Abweichung von Artikel 65b aus

Sicherheitsgründen andere oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnen.

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Infrastruktur der Luftfahrt. V AS 2018

Gliederungstitel vor Art. 66

3. Kapitel: Weitere Pflichten der Eigentümer der Luftfahrthindernisse

Art. 66 Unterhalt Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist für den einwandfreien Zustand der angeordneten Markierungen und das richtige Funktionieren der installierten Befeue- rungen sowie der weiteren angeordneten Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.

Art. 66a Aufgehoben

Art. 66b Aufgehoben

Art. 67 Abs. 1 1 Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten und Anlagen oder Pflanzen ein Luftfahrthindernis darstellen oder ein bestehendes Luftfahrthindernis neuer oder zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen oder einer Vermessung bedarf, so trifft das BAZL die entsprechenden Anordnungen.

Art. 68 Abbruch und Abmeldung von Luftfahrthindernissen 1 Luftfahrthindernisse, die nicht mehr benötigt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und vom Eigentümer schriftlich beim BAZL oder über die nationale Datenerfassungsschnittstelle abzumelden.

2 Luftfahrthindernisse,die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den

verfügten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden.

Art. 69 Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das BAZL über dessen Veräusse- rung oder Beseitigung zu unterrichten.

Art. 70 Kosten Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und sämtliche Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.

Art. 71 Festsetzung 1 Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsiche- rungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist.

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Infrastruktur der Luftfahrt. V AS 2018

2 Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen:

a. vom Flughafenhalter für einen Flughafen; b. vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage; c. vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg; d. vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder ei- ne Flugsicherungsanlage im Ausland.

Art. 72 Sicherheitszonenplan 1 Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentums- beschränkungen nach Art, Fläche und Höhe ersichtlich sind.

2 Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind mit Ausnahme von Flugsicherungs-

anlagen mindestens die geschützten Flächen des Hindernisbegrenzungsflächen- Katasters massgebend.

3 Der Sicherheitszonenplan zeigt insbesondere auf:

a. ob und wie der Luftraum durch Flugkörper benützt werden darf, namentlich durch Feuerwerkskörper; b. ob und wie Aktivitäten eingeschränkt sind, die eine Sichtbehinderung her- vorrufen können, namentlich durch Verursachung starken Rauchs; c. ob und unter welchen Voraussetzungen Aktivitäten sowie Bauten und Anla- gen zulässig sind, die eine Blendung bewirken können, namentlich durch Laserstrahlen oder grossflächig spiegelnde Bauten; d. ob und in welcher Form Änderungen der Flächennutzung, die zu einem erhöhten Vogelschlagrisiko führen können, einer Zustimmung des Flug- hafenhalters bedürfen; ist diese Zustimmung im Einzelfall strittig, entschei- det das BAZL unter Anhörung des Bundesamts für Umwelt und der kanto- nalen Fachstellen.

Art. 73 Verfahren 1 Die Sicherheitszonenpläne sind durch die betroffenen Kantone zu publizieren und unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen: a. für einen Flughafen vom Flughafenhalter; b. in allen übrigen Fällen vom BAZL.

2 Einsprachen sind an den Kanton zu richten, welcher die Einigungsverhandlungen

durchführt. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das UVEK.

3 Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den

kantonalen Publikationsorganen verbindlich.

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Infrastruktur der Luftfahrt. V AS 2018

Art. 73a Bst. a Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: a. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 28 Absatz 3, 29f, 29g Absätze 3 und 5 zweiter Satz, 31 Absatz 1, 39 Absätze 1 und 2, 39a, 39b, 39d Absatz 2 zweiter Satz, 63, 65 Absätze 4 bis 6, 65a Absatz 1,

68 und 69;

Art. 74e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2018 1 Bei zivil mitbenützten Militärflugplätzen, die über ein Betriebsreglement im Sinn von Artikel 30b Absatz 3 verfügen, ist die Analyse der Abweichungen im Sinn von Artikel 30b Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Oktober 2018 nachzuholen und dem BAZL zur Genehmigung einzureichen. 2 Sofern die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstrichen ist, setzt das BAZL eine Nachfrist. Verstreicht auch die Nachfrist ungenutzt, so kann das BAZL die häufige zivile Mitbenützung untersagen.

II

1 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1.

2 Diese Verordnung erhält neu den Anhang 2 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

17. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 2 (Art. 65b)

Zwingende Markierungen und Befeuerungen für registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse Kategorie von Objekten Voraussetzung Zwingende Markierungen und Befeuerun- gen

Antennen oder Masten Höhe von 60 m und mehr – Markierung: Rot/weiss/rote Lackierung auf 30 % der Mast- länge von der Spitze abwärts – Befeuerung: Rote Niederleis- tungsfeuer auf der Spitze. Bauprofile Höhe von 60 m und mehr im – Markierung: Rot/weiss/rote bebauten Gebiet oder von 40 m Lackierung auf 30 % der Mast- und mehr im unbebauten Gebiet länge von der Spitze abwärts – Befeuerung: Rote Niederleis- tungsfeuer auf der Spitze. Freileitungen (mit Höhe von 60 m und mehr Markierung: Orange Kugeln Ausnahme von Hoch- positioniert am Anfang und am spannungs-Freilei- Ende sowie auf den Masten. tungen gemäss Art. 63 Buchstabe a) Hängebrücken Höhe von 60 m und mehr im Markierung: Orange Kugeln bebauten Gebiet oder von 40 m positioniert am Anfang und Ende und mehr im unbebauten Gebiet sowie auf den Zwischenstützen Krane oder Kran- Höhe von 60 m und mehr im – Markierung: Orange Manschet- gruppen bebauten Gebiet oder von 40 m te oder Kugel jeweils auf der und mehr im unbebauten Gebiet Spitze und den Auslegern – Befeuerung: Rote Niederleis- tungsfeuer auf der Spitze und den Auslegern. Materialseilbahnen Höhe von 60 m und mehr im Markierung: Orange Kugeln bebauten Gebiet oder von 40 m positioniert bei Tal- und Bergsta- und mehr im unbebauten Gebiet tion sowie auf den diese Seilab- schnitte betreffenden Zwischen- stützen Mobilkrane Höhe von 60 m und mehr im – Markierung: Orange Manschet- bebauten Gebiet oder von 40 m te oder Kugel auf der Spitze und mehr im unbebauten Gebiet oder ein lackierter Rollenkopf – Befeuerung: Rote Niederleis- tungsfeuer auf der Spitze Personenseilbahnen Höhe von 60 m und mehr Markierung: Orange Kugeln positioniert bei Tal- und Bergsta- tion sowie auf den diese Seilab- schnitte betreffenden Zwischen- stützen Slacklines Höhe von 40 m und mehr im Markierung: Orange Kugeln unbebauten Gebiet positioniert am Anfang und Ende

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Kategorie von Objekten Voraussetzung Zwingende Markierungen und Befeuerun- gen

Temporäre Höhe von 60 m und mehr im – Markierung: Rot/weiss/rote Messmasten bebauten Gebiet oder von 40 m Lackierung auf 30 % der Mast- und mehr im unbebauten Gebiet länge von der Spitze abwärts – Befeuerung: Rote Niederleis- tungsfeuer auf der Spitze. Temporäre Seilkrane Höhe von 60 m und mehr im Markierung: Orange Kugeln bebauten Gebiet oder von 40 m positioniert bei Tal- und Bergsta- und mehr im unbebauten Gebiet tion sowie auf den Zwischenstüt- zen, bei Ausserbetrieb Hängenlas- sen eines rot-weiss-rot markierten Fasses oder einer Kugel.

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