AS 2018 4017
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)
Änderung vom 15. Dezember 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 20141, beschliesst:
I
1. Der erste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 39 A. Register 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkun- I. Allgemeines det (Personenstandsregister).
2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beur-
kundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljäh-
rigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partner- schaft;
3. die Namen;
4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5. die Staatsangehörigkeit.
Art. 43a Abs. 4 Ziff. 6–8
4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not-
wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:
6. die für die Führung der kantonalen und kommunalen Ein-
wohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 zuständigen Behörden;
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7. die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach
Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung zuständige Stelle des Bundes;
8. die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Arti-
kel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20005 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.
Art. 45a Ia. Zentrales 1 Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personen- Personen- Informations- standsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem. system
2 Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten.
3 Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die An-
wendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens.
4 Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein.
Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung.
5 Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone:
1. die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwick-
lung des Systems;
2. die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung;
3. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren
Stellen, die Zugriff haben;
4. die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kan-
tonen;
5. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-
sicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen;
6. die Archivierung der Daten.
6 Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für
Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.
4 SR 831.10 5 SR 235.2
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2. Der fünfundzwanzigste Titel des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert:
Art. 949b 4a. Personen- 1 Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen identifikator im Grundbuch systematisch die AHV-Versichertennummer.
2 Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und
Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur syste- matischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.
Art. 949c 4b. Landesweite Der Bundesrat regelt die landesweite Suche der berechtigten Behörden Grundstücksuche nach Grundstücken, an denen einer aufgrund der AHV-Versicherten- nummer identifizierten Person Rechte zustehen.
Art. 949d 4c. Beizug 1 Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können Privater zur Nutzung des private Aufgabenträger einsetzen, um: informatisierten Grundbuchs 1. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
2. den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis ein-
sehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
3. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt
abzuwickeln.
2 Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone
und der Oberaufsicht des Bundes.
II Das Bundesgesetz vom 24. März 20006 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geän- dert:
Art. 3 Abs. 2
2 Über die Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner
können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsange- hörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszuge- hörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen.
6 SR 235.2
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. Dezember 2017 Ständerat, 15. Dezember 2017 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2018 unbenützt abge-
laufen.7
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 949b und 949c (Ziff. I 2) treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 BBl 2017 7899
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