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AS 2018 4697

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Änderung vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20151 über die Gebühren für den Tierverkehr wird gemäss Beilage 1 geändert.

II Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20152 über die Gebühren für den Tierverkehr in der Fassung der Änderung vom 25. April 20183 wird gemäss Bei- lage 2 geändert.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

2 Ziffer II tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 AS 2018 2091

2018-3014 4697

Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2018

Beilage 1 Anhang (Art. 3 und 4 Abs. 1)

Gebühren

Ziff. 1–3

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohr-

marke) 3.60

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung –.45

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.25

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits-

tagen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, für Büffel und Bisons, pro Stück 1.80

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach Post-

tarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden bei der Meldung der Geburt oder

der erstmaligen Einfuhr 28.50

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011

geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 43.—

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 3.60

3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.07

3.3 bei Equiden 3.60

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Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2018

Beilage 2 Anhang (Art. 3 und 4 Abs. 1)

Gebühren

Ziff. 1, 3 und 4.4.1

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohr-

marke) 3.60

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:

1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip 0.75
1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip 1.75

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.25

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits-

tagen, pro Stück:

1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und

Ziegengattung sowie Büffel und Bisons 1.80

1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und der

Ziegengattung 2.80

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach Post-

tarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 3.60

3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.07

3.3 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung –.40

3.4 bei Equiden 3.60

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Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2018

Franken

4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben

4.4 Bei Equiden:

4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe c, 2, 4

Buchstabe c und 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung 5.— …

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