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AS 2018 5229

Verordnung über die Banken und Sparkassen

Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bankenverordnung vom 30. April 20141 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 3, 8 Absatz 1, 18, 19, 20 sowie 45 59 wird «Bank» ersetzt durch «Bank oder Person nach Artikel 1b BankG» und «Banken» ersetzt durch «Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG», mit den nötigen grammatikalischen Anpas- sungen.

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt namentlich: a. für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:

1. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,

2. die Anforderungen an die Organisation,

3. die Vorgaben an die Rechnungslegung;

b. für Banken:

1. die Einlagensicherung,

2. die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;

c. für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.

1 SR 952.02

2018-1990 5229

Bankenverordnung AS 2018

Art. 2 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1 Aufgehoben

2 Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)

anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:

Art. 6 Abs. 2 und 3

2 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als

20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er: a. Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegen- nimmt; b. kein Zinsdifferenzgeschäft betreibt; und c. die Einlegerinnen und Einleger, bevor sie die Einlage tätigen, schriftlich o- der in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, darüber informiert, dass:

1. er von der FINMA nicht beaufsichtigt wird, und

2. die Einlage nicht von der Einlagensicherung erfasst wird.

3 Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 7a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankG (Art. 1b BankG)

1 Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schrift-

lich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht: a. über die mit ihrem Geschäftsmodell, ihren Dienstleistungen und den ver- wendeten Technologien verbundenen Risiken; b. darüber, dass für die Publikumseinlagen keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht. 2 Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen. 3 Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein. 4 Werden die Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt, so haben die Per- sonen nach Artikel 1b BankG dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, herunter- geladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können. 5 Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speiche- rung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

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Bankenverordnung AS 2018

Gliederungstitel vor Art. 8

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt:

Angaben zu Personen und Beteiligten im Bewilligungsgesuch und Änderung von Tatsachen

Art. 8 Sachüberschrift Angaben zu Personen und Beteiligten (Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. c und cbis, Abs. 5 und 6 BankG)

Art. 8a Änderung von Tatsachen (Art. 1b und 3 Abs. 1, 2 und 3 BankG)

1 Banken und Personen nach Artikel 1b BankG melden der FINMA jegliche Ände-

rung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

Gliederungstitel vor Art. 9

2. Abschnitt: Organisation der Banken

Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 4 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel nach Art. 14 2a. Abschnitt: Organisation der Personen nach Artikel 1b BankG

Art. 14a Rechtsform, Sitz und tatsächliche Verwaltung (Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. d BankG)

1 Eine Person nach Artikel 1b BankG muss eine der folgenden Rechtsformen auf-

weisen: a. Aktiengesellschaft; b. Kommanditaktiengesellschaft; c. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 2 Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben und die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausüben.

Art. 14b Geschäftskreis (Art. 1b Abs. 3 Bst. a und 3 Abs. 2 Bst. a BankG) 1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen ihren Geschäftskreis in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und geografisch genau umschreiben.

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Bankenverordnung AS 2018

2 Der Geschäftskreis und seine geografische Ausdehnung müssen den finanziellen

Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation der Person entsprechen.

Art. 14c Geschäftsführung (Art. 1b Abs. 3 Bst. d und 3 Abs. 2 Bst. d BankG) 1 Eine Person nach Artikel 1b BankG muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2 Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz

haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 14d Organe (Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang einer Person nach Arti-

kel 1b BankG ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen. 2 Mindestens ein Drittel der Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kon- trolle verantwortlichen Organs muss von der Geschäftsführung unabhängig sein.

3 Die natürlichen und juristischen Personen, die an einer Person nach Artikel 1b

BankG mit mindestens 10 Prozent der Stimmen oder des Kapitals beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (quali- fizierte Beteiligte), müssen einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach

den Absätzen 1 und 2 bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

Art. 14e Compliance und Risikomanagement (Art. 1b Abs. 3 Bst. b und 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG) 1 Die Person nach Artikel 1b BankG stellt sicher, dass die rechtlichen und unter- nehmensinternen Vorgaben eingehalten werden (Compliance), und sorgt für eine wirksame Erkennung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit ihrem Geschäft einhergehenden Risiken (Risikomanagement) und ein wirksames internes Kontrollsystem.

2 Sie hält in internen Dokumentationen und Weisungen fest, wie die Anforderungen

nach Absatz 1 erfüllt werden können.

3 Die für die Überwachung der Compliance und das Risikomanagement zuständigen

Stellen müssen betriebsintern vom ertragsorientierten Geschäft unabhängig sein.

4 Die Person nach Artikel 1b BankG kann für die Überwachung der Compliance und

für das Risikomanagement Dritte beiziehen, sofern diese über die für diese Tätigkei- ten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforder- lichen Bewilligungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.

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Bankenverordnung AS 2018

5 Die FINMA kann im Einzelfall Personen nach Artikel 1b BankG Erleichterungen

von den Anforderungen nach Absatz 3 gewähren, wenn diese: a. einen Bruttoertrag von weniger als 1,5 Millionen Franken erzielen; b. den Nachweis erbringen, dass sie über ein Geschäftsmodell mit geringen Ri- siken verfügen.

Art. 14f Verwahren der Publikumseinlagen (Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG)

1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumsein-

lagen: a. getrennt von den eigenen Mitteln verwahren; oder b. in ihren Büchern so erfassen, dass diese jederzeit separat von den eigenen Mitteln ausgewiesen werden können; in diesem Fall müssen sie eine ordent- liche Revision nach Artikel 727 OR durchführen.

2 Die Publikumseinlagen können gehalten werden:

a. als Sichteinlage bei einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b BankG; b. als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva der Kategorie 1 gemäss Arti- kel 15a der Liquiditätsverordnung vom 30. November 20122 (LiqV). 3 Sie sind in derjenigen Währung zu halten, in der die jeweiligen Rückforderungs- ansprüche der Kundinnen und Kunden bestehen.

4 SoweitVermögenswerte, die auf elektronischer Verschlüsselung basieren, als

Publikumseinlagen gelten, müssen sie in der Form gehalten werden, in der sie ent- gegengenommen wurden.

Art. 14g Interessenkonflikte (Art. 1b BankG)

1 Personen nach Artikel 1b BankG treffen angemessene organisatorische Vorkeh-

rungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen ent- stehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen.

2 Kann eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht ausgeschlossen

werden, so ist ihnen dies offenzulegen.

Art. 16 Sachüberschrift Mindestkapital bei Umwandlung eines Unternehmens in eine Bank (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)

2 SR 952.06

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Bankenverordnung AS 2018

Einfügen nach Art. 17

Art. 17a Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG (Art. 1b Abs. 3 Bst. c und 3 Abs. 2 Bst. b BankG)

1 Das Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG beträgt 3 Prozent der

entgegengenommenen Publikumseinlagen gemäss Artikel 5, jedoch mindestens

300 000 Franken. Es muss voll einbezahlt sein und ist dauernd zu halten. Es darf

nicht den qualifiziert Beteiligten oder diesen nahestehenden natürlichen oder juristi- schen Personen ausgeliehen oder in Beteiligungen investiert werden, die von diesen beherrscht werden.

2 Die FINMA regelt die Einzelheiten und kann im Einzelfall höhere Anforderungen

an das Mindestkapital stellen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbunde- nen Risiken als geboten erscheint.

3 Die Bestimmungen der ERV 3 und der LiqV4 finden keine Anwendung auf Perso-

nen nach Artikel 1b BankG.

Art. 24 Abs. 1 Bst. e Betrifft nur den französischen Text.

Einfügen nach Art. 24

Art. 24a Personen nach Artikel 1b BankG (Art. 1b BankG)

1 Bilden mehrere Personen nach Artikel 1b BankG eine Gruppe nach Artikel 22, so

ist der Schwellenwert von 100 Millionen Franken für Publikumseinlagen nach Artikel 1b BankG über die ganze Gruppe zu berechnen.

2 Die FINMA kann einzelne Personen nach Artikel 1b BankG von der Gruppenbe-

trachtung ausnehmen, wenn sie von den anderen Gruppengesellschaften offensicht- lich unabhängig sind.

3 Die Unabhängigkeit kann namentlich bei deutlich unterschiedlichen Geschäfts-

modellen oder Geschäftszielen gegeben sein.

Gliederungstitel nach Art. 42

5. Kapitel: Einlagensicherung von Banken

3 SR 952.03 4 SR 952.06

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Bankenverordnung AS 2018

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20075

Ingress gestützt auf die Artikel 9a Absatz 4bis, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20056 (RAG), auf Artikel 936 des Obligationenrechts (OR)7 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 (RVOG)

Art. 11a Abs. 1 Bst. a und abis 1 Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsun- ternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche: a. Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 19349 (BankG), Finanz- marktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201510, Effektenhändler ge- mäss Börsengesetz vom 24. März 199511 und Pfandbriefzentralen gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193012; abis. Personen nach Artikel 1b BankG;

Art. 11c Bst. c Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Per- sonen: c. die leitenden Prüferinnen oder Prüfer.

5 SR 221.302.3 6 SR 221.302 7 SR 220 8 SR 172.010 9 SR 952.0 10 SR 958.1 11 SR 954.1 12 SR 211.423.4

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Bankenverordnung AS 2018

Art. 11dbis Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG 1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG13, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleis- tungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb ei- nes Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er fol- gende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren; b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

3 Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehal-

tung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Auf- sichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen, wenn sie mindestens 20 Prozent der nötigen Prüfstunden nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a in der Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG oder in der Prüfung von Informationssystemen (Informatikprüfung) erworben haben.

4 Sie können nur die Weiterbildung anrechnen, die sie im Aufsichtsbereich dieses

Artikels absolviert haben.

Art. 38 Abs. 8 8 Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur Personen nach Arti- kel 1b BankG14 (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), so beträgt die Gebühr 1500 Franken.

Art. 42 Abs. 2ter 2ter Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur Personen nach Artikel 1b BankG15 prüfen, beträgt mindestens 2500 Franken.

Art. 51c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018 In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können sich lei- tende Prüferinnen und Prüfer, die Personen nach Artikel 1b BankG prüfen, in Ab- weichung von Artikel 11dbis Absatz 3 die Berufserfahrung und Prüfstunden in den

13 SR 952.0 14 SR 952.0 15 SR 952.0

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Bankenverordnung AS 2018

Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c voll an die An- forderungen nach Artikel 11dbis Absätze 1 und 2 anrechnen lassen.

2. Verordnung vom 6. November 200216 zum Konsumkreditgesetz

Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite

1 Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im

Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt. 2 Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den gewerbs- mässig tätigen Kreditgeberinnen und den Schwarmkredit-Vermittlerinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.

3 Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden,

die die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit- Vermittlerinnen für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 2830 KKG benötigen. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden. 4 Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und Schwarmkredit- Vermittlerinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugäng- lich.

Art. 7a Umfang der Sicherheit

1 Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines

Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen: a. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten; b. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten; c. 100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.

2 Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.

3 Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:

a. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten; b. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten; c. 100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.

Art. 7b Betrifft nur den französischen Text.

16 SR 221.214.11

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Bankenverordnung AS 2018

Art. 9b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018 Laufende, unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin zustande gekomme- ne Konsumkreditverträge sind von dieser innert einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung vom 30. November 2018 der Informationsstelle zu melden.

Anhang Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Umfang des Zugriffs: Definitionen K1 und K2 K1 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die einen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat oder vermittelt bzw. vermit- telt hat K2 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die zur Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkre- dite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt

3. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung

vom 15. Oktober 200817

Art. 3 Abs. 1 Bst. asexies

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen

direkt zu: asexies. dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193418 (BankG);

Gliederungstitel nach Art. 19d 2b. Abschnitt: Personen nach Artikel 1b BankG

Art. 19e Grundabgabe Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Person nach Artikel 1b BankG19 pro Jahr.

17 SR 956.122 18 SR 952.0 19 SR 952.0

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Bankenverordnung AS 2018

Art. 19f Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehn-

teln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zu- satzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind

die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres aus- weist.

3 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des

Obligationenrechts20. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsmin- derungen.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

2 Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Änderung der Bankenverordnung sowie die Ände-

rung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz unter Ziffer II/2 treten am 1. April

2019 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

20 SR 220

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