AS 2018 5435
Seearbeitsübereinkommen, 2006
Seearbeitsübereinkommen, 2006 vom 23. Februar 2006
SR 0.822.81; AS 2013 2511
Änderung des Übereinkommens
Angenommen vom Dreigliedrigen Sonderausschuss am 10. Februar 2016 Gebilligt von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer einhundertfünften Tagung in Genf am 9. Juni 2016 In Kraft getreten am 8. Januar 2019
Übersetzung
I Änderungen des Codes betreffend die Regel 4.3 des Seearbeitsübereinkommens, 2006
Leitlinie B4.3.1 Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Am Ende von Absatz 1 wird der folgende Text hinzugefügt: Ferner sollte die neueste Fassung der gemeinsam von der Internationalen Schiff- fahrtskammer und der Internationalen Transportarbeiter-Föderation veröffentlichten Guidance on eliminating shipboard harassment and bullying berücksichtigt werden. In Absatz 4 wird folgender neuer Unterabsatz hinzugefügt: d) Belästigung und Mobbing.
Leitlinie B4.3.6 Untersuchungen In Absatz 2 wird folgender neuer Unterabsatz hinzugefügt: g) Probleme, die sich aus Belästigung und Mobbing ergeben.
2018-3005 5435
Seearbeitsübereinkommen, 2006 AS 2018
II Änderungen des Codes betreffend die Regel 5.1 des Seearbeitsübereinkommens, 2006 Norm A5.1.3 Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung Der Wortlaut des gegenwärtigen Absatzes 4 wird an das Ende von Absatz 3 gesetzt. Der gegenwärtige Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: Wird nach Abschluss einer Erneuerungsüberprüfung vor dem Ablauf eines See- arbeitszeugnisses festgestellt, dass das Schiff weiterhin den innerstaatlichen Rechts- vorschriften und sonstigen Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens entspricht, und kann ein neues Zeugnis diesem Schiff nicht sofort ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht werden, so kann die zuständige Stelle oder die hierzu ordnungsgemäss ermächtigte anerkannte Organisation ungeachtet Absatz 1 dieser Norm die Gültigkeit des Zeugnisses um einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Tag des Ablaufs des bestehenden Zeugnisses verlängern und dies auf dem Zeugnis entsprechend vermerken. Das neue Zeugnis gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem in Absatz 3 dieser Norm vorgesehenen Tag.
Anhang A5-II Seearbeitszeugnis Am Ende des Musterformblatts für das Seearbeitszeugnis wird der folgende Text hinzugefügt: Verlängerung nach Erneuerungsüberprüfung (falls erforderlich) Hiermit wird bescheinigt, dass eine Erneuerungsüberprüfung ergeben hat, dass das Schiff weiterhin die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und sonstigen Massnahmen zur Umsetzung der Anforderungen dieses Übereinkommens erfüllt, und dass das vorliegende Zeugnis hiermit nach Absatz 4 der Norm A5.1.3 bis …………… (höchstens fünf Monate nach dem Tag des Ablaufs des bestehenden Zeugnisses) verlängert wird, damit das neue Zeugnis ausgestellt und an Bord des Schiffes ver- fügbar gemacht werden kann. Die Erneuerungsüberprüfung, auf der diese Verlängerung beruht, wurde abgeschlos- sen am:.......................................................................................................................... Unterzeichnet: .............................................................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: ............................................................................................................................... Datum: .......................................................................................................................... (Siegel bzw. Stempel der Behörde)
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