AS 2018 627
Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren
Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)
Änderung vom 10. Januar 2018
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Tierschutz-Ausbildungsverordnung vom 5. September 2008 1 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Weiterbildung» durch «Ausbildung» ersetzt, mit den
nötigen grammatikalischen Anpassungen.
2 Im ganzen Erlass wird «Fortbildung» durch «Weiterbildung» ersetzt, mit den
nötigen grammatikalischen Anpassungen. 3 Im ganzen Erlass wird «Schlachtanlage» durch «Schlachtbetrieb» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1
1 Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische be-
rufsunabhängige Ausbildung für: a. Personen, die gewerbsmässig Equiden halten; b. Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen; c. Personen, die gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten oder halten; d. Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Artikel 101 Buchstabe c TSchV festgelegte Anzahl;
1 SR 455.109.1
2017-1914 627
Tierschutz-Ausbildungsverordnung AS 2018
e. Personen, welche die Klauenpflege bei Rindern oder die Hufpflege bei Equiden durchführen; f. Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel, die für die Betreuung der Tiere verantwortlich sind; g. Personen, die in Handelsbetrieben Panzerkrebse, Speise-, Köder- oder Be- satzfische betreuen; h. das Fachpersonal Tierversuche; i. das Tiertransportpersonal; j. das Personal der Schlachtbetriebe, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt und entblutet; und k. Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern.
2 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis
für: a. die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren; b. den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen; c. die Betreuung von Tieren bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung; und d. die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln.
3 Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der
Aus- und Weiterbildungen. 4 Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer kantonalen Bewilli- gung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV fest.
5 Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:
a. Personen nach Absatz 1; b. Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Ab- satz 3 TSchV erwerben wollen.
6 Sie gilt nicht für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für den Umgang mit
Fischen und Panzerkrebsen nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November
19932 zum Bundesgesetz über die Fischerei.
Art. 2 Lernziele 1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 103 Buchstabe e TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person scho-
2 SR 923.01
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nend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.
2 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss sein, dass die
Person, welche die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Equiden durch- führt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102
Absatz 2 oder 103 Buchstabe e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:
Art. 5 Abs. 1
1 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97
Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 103 Buchstabe e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.
Gliederungstitel vor Art. 5a 1a. Abschnitt: Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel
Art. 5a Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwor- tungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.
Art. 5b Form und Umfang
1 Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf
einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Artikel 5d Absatz 1.
2 Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindes-
tens 40 Arbeitstage, davon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Artikel 5d.
Art. 5c Inhalt des theoretischen Teils
1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:
a. Tierschutzgesetzgebung und andere fachspezifisch relevante Gesetzgebun- gen; b. schonender Umgang mit Tieren;
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c. Hygiene in den Gehegen und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; d. Bau und Funktionsweise des Tieres; und e. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen: a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b. Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futter- bedarf, Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme; c. Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypi- sches Verhalten ermöglicht; d. Aufzucht von Tieren; und e. fachgerechtes Töten der betreuten Tiere.
Art. 5d Inhalt des Praktikums
1 Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:
a. Hunde, Katzen und Frettchen; b. Kleinsäuger, insbesondere Nagetiere, Kaninchen und Igelartige; c. Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige; d. Süss- und Meerwasserfische; e. Teichfische; f. Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphi- bien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche.
2 Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtun-
gen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.
Gliederungstitel vor Art. 10
3. Abschnitt: Personal der Schlachtbetriebe
Art. 10 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 TSchV muss sein, dass das Personal der Schlachtbetriebe schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.
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Gliederungstitel vor Art. 18
5. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen
Gliederungstitel vor Art. 22
6. Abschnitt: Versuchsdurchführende Personen
Gliederungstitel vor Art. 26
7. Abschnitt:
Tierschutzbeauftragte sowie Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter
Art. 26 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 129b Absatz 1 oder 132 Absatz 1 TSchV muss sein, dass die Tierschutzbeauftragten sowie die Versuchsleiterinnen und Ver- suchsleiter die Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden.
Art. 27 Form und Umfang Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientierten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer.
Gliederungstitel vor Art. 30
3. Kapitel: Ausbildung mit Sachkundenachweis
1. Abschnitt: Haltung und Betreuung von Haustieren sowie private
Haltung und Betreuung von Wildtieren
Art. 36 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 97 Absatz 3 TSchV muss sein, dass die aus- gebildeten Personen wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet.
Gliederungstitel vor Art. 39
4. Abschnitt:
Betreuung von Tieren an Handelsveranstaltungen und in der Werbung
Art. 39 Lernziel Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe d TSchV muss sein, dass die an Handelsveranstaltungen oder in der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.
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Gliederungstitel vor Art. 44a
4. Kapitel:
Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden
5. Kapitel (Art. 45–48)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 49
5. Kapitel: Weiterbildung
Gliederungstitel vor Art. 51
6. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Grundsätze bei der Durchführung von Ausbildungen
Art. 51 Kursunterlagen Wer Ausbildungen durchführt, muss den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schrift- liche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.
Gliederungstitel vor Art. 54
2. Abschnitt: Nachweis von Aus- und Weiterbildungen
Art. 54 Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses Die Bestätigung zum Nachweis einer Ausbildung nach Artikel 197 TSchV oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Logo oder Stempel mit Namen und Adresse der Organisatorin oder des Or- ganisators; b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Woh- nort der Kursabsolvententin oder des Kursabsolventen; c. Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Ausbildung; d. Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person.
Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz Die Bestätigung zum Nachweis eines Praktikums nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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Gliederungstitel vor Art. 58
7. Kapitel: Prüfungsvorschriften
1. Abschnitt: Prüfungsorganisation
Art. 58 Abs. 1 und 4
1 Die Anbieterinnen und Anbieter der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbil-
dungen führen die Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durch.
4 Aufgehoben
Art. 63 Abs. 2, 3 und 5
2 Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung
ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teil- note unter 3 sein darf.
3 Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung
des Tiertransportpersonals und des Personals der Schlachtberiebe ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
5 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 66
2. Abschnitt: Form, Inhalt und Dauer der Prüfungen
Art. 66 Form und Dauer der Prüfung
1 Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung
und die Prüfung für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Artikel
76 Absatz 3 TSchV einsetzen, erfolgt schriftlich oder mündlich.
2 Das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe wird mündlich
oder schriftlich während 30 Minuten geprüft.
Art. 67 Inhalt der Prüfung
1 Die Prüfung deckt alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.
2 Beim Tiertransportpersonal und beim Personal der Schlachtbetriebe muss die
Prüfung mindestens drei verschiedene Bereiche des Ausbildungsstoffs abdecken. Es sind schwergewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen, wobei die Prüfungsfragen aufgabenspezifisch zu stellen sind.
3. Abschnitt (Art. 68 und 69)
Aufgehoben
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Gliederungstitel vor Art. 70
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
10. Januar 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset