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AS 2019 1653

Verordnung über die politischen Rechte

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Änderung vom 29. Mai 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 5 Übermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses

1 Die Kantonsregierung beauftragt die nach kantonalem Recht zuständigen Amts-

stellen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend in geeigneter Form an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln.

2 Diekantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis

umgehend in elektronischer Form an die vom Bundesrat bezeichnete Bundesstelle. 3 Das von der kantonalen Zentralstelle übermittelte vorläufige Abstimmungsergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst: a. die Zahl der Stimmberechtigten; b. die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie der leeren und der ungültigen Stimmzettel; c. bei Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf: zusätzlich für alle drei Fragen die Zahl der Stimmen, die im Abstimmungsprotokoll in der Rubrik «ohne Antwort» eingetragen sind, sowie die Zahl der Stimmen, die in der Stichfrage auf die Volksinitiative und auf den Gegenentwurf fallen.

4 Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungs-

tages öffentlich bekannt gegeben werden.

1 SR 161.11

2019-1341 1653

Politische Rechte. V AS 2019

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

29. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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