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Verordnung über die Flughafengebühren
Verordnung über die Flughafengebühren
Änderung vom 14. Juni 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung über die Flughafengebühren vom 25. April 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1, 2 und 2bis
1 Schuldnerin oder Schuldner der Flugbetriebsgebühren ist bei Flügen, die unter
einer Streckenkonzession durchgeführt werden, die Konzessionärin. 2 Kann die Konzessionärin nicht belangt werden oder wird der Flug nicht unter einer Streckenkonzession durchgeführt, so tritt der Halter des an- oder abfliegenden Luft- fahrzeugs an ihre Stelle. Kann auch der Halter nicht belangt werden, so tritt der Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an seine Stelle. 2bis Bei Frachtgebühren haftet der Spediteur solidarisch.
Art. 7 Abs. 3 3 Sie treten frühestens 90 Tage, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, in Kraft.
Art 18 Aufgehoben
Art. 19 Rechnungslegung
1 Der Flughafenhalter weist in seiner Kostenrechnung die folgenden Segmente ge-
trennt aus: a. Flugverkehr; b. Luftsicherheit;
1 SR 748.131.3
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c. PBEM; d. Nutzungsentgelte; e. Zugangsentgelte; f. Strassenfahrzeug-Parking; g. öffentlicher Landverkehr; h. nicht flugbetriebsrelevanter Bereich auf der Luftseite des Flughafens; i. nicht flugbetriebsrelevanter Bereich auf der Landseite des Flughafens. 2 Die in den Segmenten nach Absatz 1 generierten Erträge, einschliesslich der Er- träge aus Transferzahlungen aus dem Strassenfahrzeug-Parking und dem nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens (Art. 34) sowie der Erträge aus intersegmentären Verrechnungen, sind transparent und einzeln auszu- weisen. 3 Erträge aus Flughafengebühren sind aufgeteilt auf die einzelnen Gebührenkatego- rien gemäss Artikel 1 Absätze 2 und 3 anzugeben. Passagierbezogene Gebühren sind zusätzlich auf Transferpassagiere und Lokalpassagiere aufzuteilen.
4 Für die Segmente nach Absatz 1 sind die folgenden Kosten getrennt auszuweisen,
wobei wesentliche Einmaleffekte anzugeben sind. a. die Betriebskosten (Personalkosten und Beiträge an die berufliche Vorsorge sind separat auszuweisen); b. die Abschreibungen; c. die Kosten aus Verrechnungen zwischen den Segmenten; d. die Zinsen und Steuern.
5 Wird das Verfahren für die Festlegung der Flughafengebühren gemäss Artikel 24
Absatz 2 getrennt für einzelne Benutzergruppen durchgeführt, so sind die Kosten und die Erträge nach den Absätzen 1–4 für diese Benutzergruppen gesondert auszu- weisen.
6 Der Flughafenhalter führt im Anhang zu seiner Jahresrechnung eine Segmentbe-
richterstattung für die Segmente gemäss Absatz 1 Buchstaben a–e auf. Darin sind folgende Elemente pro Segment und im Total auszuweisen: a. die Erträge gemäss den Absätzen 2 und 3; die Aufteilung auf Transferpas- sagiere und Lokalpassagiere ist in der Jahresrechnung nicht zu publizieren; b. die Kosten gemäss Absatz 4; Einmaleffekte und Beiträge an die berufliche Vorsorge müssen in der Jahresrechnung nicht separat ausgewiesen werden; c. das betriebsnotwendige Vermögen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1; d. die Rendite auf dem betriebsnotwendigen Vermögen kalkuliert auf Basis des Betriebsergebnisses nach kalkulatorischen Steuern oder steuerähnlichen Ab- gaben, jedoch vor Zinsen. 7 Die Richtigkeit der Segmentberichterstattung gemäss Absatz 6 ist durch ein staat- lich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsge-
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setzes vom 16. Dezember 20052 zu bestätigen. Zusätzlich zu dieser vom Revisions- unternehmen durchzuführenden jährlichen Überprüfung kann das BAZL verlangen, dass der Flughafenhalter Zusatzaufträge für die Überprüfung der Segmentbericht- erstattung ausführen lässt.
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Grundsätze
1 Für die Festlegung der Flugbetriebsgebühren auf den Flughäfen Genf und Zürich
gelten die folgenden Verfahrensregeln: b. Kommt keine Einigung zustande oder wird das Verhandlungsergebnis vom BAZL abgelehnt (Art. 26 Abs. 5), so kann der Flughafenhalter dem BAZL einen Gebührenvorschlag zur Genehmigung unterbreiten; er berechnet die Gebühren aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung nach dem 4. Ab- schnitt.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 20a Information über das Verfahren
1 Der Flughafenhalter gibt den in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungs-
teilnehmern und dem BAZL den Verhandlungsbeginn sechs Monate im Voraus bekannt.
2 Der Flughafenhalter informiert 30 Tage vor dem Verhandlungsbeginn im Informa-
tionszirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)3 über die Verhandlungen.
Art. 20b Beteiligung weiterer Flughafennutzer am Verfahren Flughafennutzer und deren Verbände, die nicht direkt zu den Verhandlungen zuge- lassen sind, müssen sich für die Beteiligung am Verfahren gemäss Artikel 26 bezie- hungsweise Artikel 28a innerhalb von 30 Tagen beim Flughafenhalter sowie beim BAZL melden.
Art. 23 Vorverfahren
1 Spätestens drei Monate vor Verhandlungsbeginn informiert der Flughafenhalter
über die Termine der Verhandlungen.
2 Frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Verhandlungsbeginn
fordert der Flughafenhalter die in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungs- teilnehmer auf, folgende Angaben zu übermitteln:
2 SR 221.302 3 Das AIC kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.
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a. Informationen zu den voraussichtlichen Entwicklungen in ihrem Flugbetrieb in den nächsten drei Jahren, wobei Lokal- und Transferverkehr separat zu berücksichtigen sind; b. voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz der Flotte; c. geplante Ausweitung der Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen; d. Anforderungen an den Betrieb und die Infrastruktur des betreffenden Flug- hafens. 3 Innert 30 Tagen übermitteln die Flughafennutzer die Daten gemäss Absatz 2. Stel- len die Flughafennutzer diese Informationen nicht zur Verfügung, so verwendet der Flughafenhalter seine eigenen Prognosen.
4 Spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Verhandlungsbeginn übermittelt der
Flughafenhalter den an den Verhandlungen teilnehmenden Flughafennutzern einen Gebührenvorschlag und detaillierte Informationen zu den rechnerischen und finan- ziellen Grundlagen, die für die Berechnung des Vorschlages verwendet werden. Der Gebührenvorschlag enthält insbesondere folgende Angaben: a. detaillierte Angaben zu den durch die Flugbetriebsgebühren finanzierten Dienstleistungen und Anlagen; b. die folgenden Angaben mindestens über die vergangene Gebührenperiode sowie entsprechende Prognosen mindestens für die verhandelte Gebühren- periode:
1. detaillierte Angaben zur Umsetzung der Vorgaben gemäss den Arti-
keln 12–17,
2. Angaben gemäss Artikel 19 in Bezug auf den flugbetriebsrelevanten
Bereich; c. eine Darstellung und Begründung der Methodik der Berechnung der Progno- sen nach Buchstabe b; d. eine Begründung von Veränderungen der nach Buchstabe b anzugebenden Kosten.
5 Der Flughafenhalter legt die verwendeten Verkehrsprognosen offen und begründet
sie. Dabei stellt er sicher, dass Geschäftsgeheimnisse der Flughafennutzer nicht ver- letzt werden. Er legt die Methodik der Berechnung der Verkehrsprognosen offen und begründet sie.
Art. 26 Überprüfung, Anpassung und Genehmigung der Vereinbarungen 1 Der Flughafenhalter informiert Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b ge- meldet haben, über das Verhandlungsergebnis. Er stellt mindestens Informationen über das Gebührensystem, die Gebührenhöhe sowie über die wesentlichen Berech- nungsgrundlagen zur Verfügung.
2 Innerhalb von drei Wochen nach der Information können gegenüber dem Flug-
hafenhalter Anträge zur Änderung des Verhandlungsergebnisses stellen:
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a. Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben; b. die betroffenen Flughafennutzer und ihre Verbände, die zu den Verhandlun- gen indirekt über einen Verband zugelassen sind, das Verhandlungsergebnis jedoch abgelehnt haben.
3 Die Verhandlungsparteien prüfen, ob sie die Vereinbarungen aufgrund der einge-
gangenen Anträge anpassen. 4 Der Flughafenhalter informiert Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b ge- meldet haben, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist über den Aus- gang der Konsultation und über allfällige Anpassungen der Vereinbarungen. Ein Flughafennutzer oder ein Verband nach Absatz 2 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Information beim BAZL eine Überprüfung des Verhandlungsergebnisses be- antragen, wenn seine Anträge nicht berücksichtigt wurden. Der Antrag ist zu be- gründen.
5 Wird beim BAZL eine Überprüfung gemäss Absatz 4 beantragt, genehmigt es die
Vereinbarungen, wenn die Kriterien nach dem 1. Abschnitt dieses Kapitels und nach Artikel 21 erfüllt sind. Es informiert innerhalb von 30 Tagen über seinen voraus- sichtlichen Entscheid. Es fällt den Entscheid innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages.
Art. 27 Erlass des Gebührenreglements Der Flughafenhalter erlässt das Gebührenreglement gemäss den Vereinbarungen. Es tritt frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem alle nach dieser Ver- ordnung erforderlichen Verfahrensschritte definitiv abgeschlossen sind.
Art. 28 Abs. 1
1 Unterbreitet der Flughafenhalter dem BAZL einen Gebührenvorschlag aufgrund
einer umfassenden Kostenberechnung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b), so muss er die detail- lierten Berechnungsgrundlagen beilegen.
Art. 28a Gewährung des rechtlichen Gehörs
1 Neben dem Gebührenvorschlag gemäss Artikel 28 hat der Flughafenhalter dem
BAZL eine Version des Gebührenvorschlags einzureichen, in der Geschäftsgeheim- nisse geschwärzt sind. Die Schwärzungen sind gegenüber dem BAZL zu begründen.
2 Das BAZL stellt die um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version des Gebühren-
vorschlags den Verhandlungsteilnehmern gemäss Artikel 22 Absatz 1 sowie den Flughafennutzern, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben, zur Stellungnahme innert 20 Tagen zu.
Art. 34 Transferzahlung für das Segment Flugverkehr
1 30 Prozent des ökonomischen Mehrwerts im nicht flugbetriebsrelevanten Bereich
auf der Luftseite des Flughafens sowie im Bereich des Strassenfahrzeug-Parkings
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werden als Transferzahlungen zur Finanzierung der Kosten des Segments Flugver- kehr des flugbetriebsrelevanten Bereichs verwendet.
2 Kann in einem von der Transferzahlung gemäss Absatz 1 betroffenen Bereich wäh-
rend einer Gebührenperiode im Durchschnitt die angemessene Kapitalverzinsung nicht erwirtschaftet werden, so darf die Differenz, höchstens im Umfang des Pro- zentsatzes gemäss Absatz 1, verteilt auf die nächsten zwei Gebührenperioden von der Transferzahlung abgezogen werden.
3 Der Flughafenhalter kann die Transferzahlung innerhalb des Segmentes Flugver-
kehr entsprechend dem Beitrag der einzelnen Gebührenbereiche an die Erwirtschaf- tung des ökonomischen Mehrwerts auf diese aufteilen.
Art. 35 Abs. 1
1 Das BAZL informiert innerhalb von 30 Tagen über seinen voraussichtlichen Ent-
scheid. Es fällt diesen innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Gebührenvor- schlags. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf sechs Monate verlän- gert werden.
2. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 36–38)
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 2
2 Jeder betroffene Flughafennutzer kann beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach
Veröffentlichung im AIC4 die Überprüfung der Gebühren beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Art. 43 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Zugangsentgelte können insbesondere erhoben werden für:
Art. 45 Abs. 4
4 Die Kosten und die Erträge sind pro Segment transparent auszuweisen und im
Anhang zur Jahresrechnung zu publizieren. Für die Flughäfen Genf und Zürich sind die Vorgaben gemäss Artikel 19 zu beachten.
Art. 46 Abs. 1 und 2 1 Der Flughafenhalter veröffentlicht die Zugangs- und die Nutzungsentgelte spätes- tens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im AIC5. Er stellt Informationen über die für die Berechnung verwendeten finanziellen und rechnerischen Grundlagen zur Verfü- gung.
4 Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.
5 Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.
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2 Die betroffenen Flughafennutzer können beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach
Veröffentlichung im AIC die Überprüfung der Höhe der Zugangs- und der Nut- zungsentgelte beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2019
1 Die Flugbetriebsgebühren für die Flughäfen Genf und Zürich müssen dieser Ver-
ordnung spätestens mit Abschluss des ersten Verfahrens zur Gebührenanpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen, werden gemäss der zu Beginn des Verfahrens gel- tenden Verordnung beendet. Als Beginn des Verfahrens gilt der gemäss Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch den Flughafen- halter.
2 Die Flugbetriebsgebühren für die übrigen Flughäfen müssen dieser Verordnung
spätestens mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verord- nung angepasst sein.
3 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen mit der ersten Anpassung nach
Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 Bst. rM – rf
1.4.1 EK = Eigenkapital
1.4.2 FK = Fremdkapital
1.4.3 ke = Eigenkapitalkostensatz = rf + β ● (rM – rf*)
wobei: (rM – = Marktrisikoprämie: Sie wird als Differenz berechnet zwischen der rf*) aufgrund von Vergangenheitswerten gemittelten Aktienmarktren- dite (rM) und der aufgrund von Vergangenheitswerten gemittelten Rendite für sichere Anlagen (rf*). Die gemittelte Aktienmarkt- rendite entspricht dem arithmetischen Mittel der am Schweizer Aktienmarkt seit 1926 erzielten Jahresrenditen. Die gemittelte Rendite für sichere Anlange entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahresrenditen für Bundesobligationen seit 1926.
III Anhang 3 wird aufgehoben.
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IV Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
14. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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