Lexipedia

AS 2019 239

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

Änderung vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geän- dert:

Art. 21 Abs. 1 Bst. f, 2 und 3 1 Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschrif- ten betreffend: f. Betrifft nur den italienischen Text.

2 Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen

des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhal- ten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen: a. letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung; b. längste Unterbrechung der Stromversorgung in den letzten 10 Tagen; c. Sensorstörung in den letzten 10 Tagen; d. Datenfehler in Bezug auf Weg und Geschwindigkeit in den letzten

10 Tagen;

e. Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten 10 Tagen; f. Fahren ohne gültige Karte; g. Einstecken der Karte während des Lenkens in den letzten 10 Tagen; h. Zeiteinstellungsdaten; i. Kalibrierungsdaten einschliesslich des Datums der zwei letzten Kalibrierun- gen;

1 SR 741.013

2017-1333 239

Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2019

j. Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; k. vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit.

3 Die per Funkverbindung übertragenen Daten müssen von der Polizei spätestens

drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.

Art. 22 Abs. 6 Bst. j Betrifft nur den italienischen Text.

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

240