AS 2019 2829
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Änderung vom 16. März 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 7. September 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. November 20172, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts wird wie folgt geändert:
Art. 43a Observation
1 Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und
dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Stand- ortbestimmung einsetzen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Per- son unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und b. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im
fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig.
3 Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist genehmi-
gungspflichtig.
2017-2674 2829
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG AS 2019
4 Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich:
a. an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder b. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
5 Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem
ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen.
6 Der Versicherungsträger kann externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der
Observation beauftragen. Diese unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 und dürfen die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Der Versicherungsträger kann das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder einem Versicherer nach dem Versiche- rungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 selbst oder in deren Auftrag durchge- führt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–5 erfüllt waren.
7 Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versiche-
rungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolg- ten Observation. 8 Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so: a. erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation; b. vernichtet der Versicherungsträger nach Rechtskraft der Verfügung das Ob- servationsmaterial, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich bean- tragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.
9 Der Bundesrat regelt:
a. das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person; b. die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials; c. die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Ob- servation beauftragt werden.
Art. 43b Observation: Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung 1 Beabsichtigt der Versicherungsträger, eine Observation mit technischen Instrumen- ten zur Standortbestimmung anzuordnen, so unterbreitet er dem zuständigen Gericht einen Antrag mit:
4 SR 961.01
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG AS 2019
a. der Angabe des spezifischen Ziels der Observation; b. den Angaben zu den von der Observation betroffenen Personen; c. den vorgesehenen Observationsmodalitäten; d. der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Instrumente zur Standortbestimmung und der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen ohne diese Instrumente erfolglos waren, aussichtslos wären oder unverhält- nismässig erschwert würden; e. der Angabe von Beginn und Ende der Observation sowie der Frist, innerhalb deren sie durchzuführen ist; f. den für die Genehmigung wesentlichen Akten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des zuständigen
Gerichts entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag des Versicherungsträgers; sie oder er kann die Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter übertragen. 3 Sie oder er kann die Genehmigung befristet oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlangen.
4 Zuständiges Gericht ist:
a. das kantonale Versicherungsgericht des Wohnkantons der versicherten Per- son; b. das Bundesverwaltungsgericht, falls die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat.
Art. 79 Abs. 3
3 Der Versicherungsträger kann in Strafverfahren wegen Verletzung von Arti-
kel 148a des Strafgesetzbuches und Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privat- klägerschaft wahrnehmen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 16. März 2018 Nationalrat, 16. März 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
5 SR 831.10
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG AS 2019
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 25. November 2018 angenommen worden. 6
2 Es wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Erwahrungsbeschluss in
Kraft gesetzt.7
7. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 BBl 2019 5931
7 BRB vom 29. August 2019 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 25. November